3.2.301
A. BRUTTOLOHN ZU 100 % ODER ZU 108 %
3.2.302
Sie beziehen ihr Urlaubsgeld nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern vom Landesamt für Jahresurlaub oder einem Urlaubsfonds. Deshalb empfangen sie von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn für gesetzliche Urlaubstage (einfaches Urlaubsgeld).
Durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 8 % werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge auf das einfache Urlaubsgeld indirekt zusammen mit dem normalen Lohn gezahlt. Von dem Teil des Urlaubsschecks, der mit dem einfachen Urlaubsgeld übereinstimmt, werden deshalb keine Arbeitnehmerbeiträge einbehalten.
Zur Kategorie von Arbeitnehmern, für die die Sozialsicherheitsbeiträge auf den Bruttolohn zuzüglich 8 % berechnet werden, gehören auch die Künstler, die durch Arbeitgeber beschäftigt werden, die unter den Anwendungsbereich der koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 über den Jahresurlaub der Lohnempfänger fallen (es handelt sich deshalb hauptsächlich um Arbeitgeber des Privatsektors; die Erhöhung der Bruttolöhne um 8 % gilt im Allgemeinen nicht für Arbeitgeber des öffentlichen Sektors).
3.2.303
Wenn sie jedoch keinen Lohn empfangen oder wenn ihr Lohn 3,22 EUR am Tag unterschreitet (3,86 EUR, wenn sie fünf Tage pro Woche arbeiten), werden die Beiträge auf einen Betrag berechnet, den man durch Multiplizieren der Zahl der Quartalsarbeitstage mit 3,22 bzw. 3,86 errechnet (das Ergebnis dieser Bearbeitung wird um 8 % erhöht, wenn ihre Leistungen hauptsächlich manueller Art sind).
3.2.304
Die pauschalen Tageslöhne müssen ab 01.07.2007 grundsätzlich mindestens das Niveau der konventionellen Löhne für eine entsprechende Funktion erreichen. Ein Ministerialerlass sieht ab 01.07.1007 eine stufenweise Anhebung der Tagespauschalen mit Wirkung vom 01.10.2008 mindestens auf das Niveau der konventionellen Löhne vor. Die Anpassung wird jedoch nicht für alle Funktionen gleichzeitig erfolgen. Die Tabelle in Teil 8 wird, sofern notwendig, angepasst.
3.2.305
Nachstehend wird die Einbehaltung von Arbeitnehmerbeiträgen erläutert.
3.2.306
3.2.307
Der Ministerialerlass vom 12.07.2007 (BS vom 30.07.2007) führt ab 01.10.2007 ein System der anteiligen Berechnung der Tagespauschalen für teilzeitbeschäftigte Handarbeiter ein. Die anteilige Berechnung ist jedoch insbesondere auf eine sehr kleine Anzahl von Funktionen beschränkt.
Betroffene Arbeitnehmer
Die neue Berechnungsweise betrifft nur teilzeitbeschäftigte Handarbeiter. Für vollzeitbeschäftigte Handarbeiter bleibt das Prinzip einer Pauschale pro Arbeitstag bestehen. Unter teilzeitbeschäftigten Handarbeitern sind Arbeiter zu verstehen, die durch einen Arbeitsvertrag für Teilzeitarbeit gebunden sind und Arbeiter die sich vorübergehend in einer entsprechenden Situation befinden (z. B. Zeitkredit, teilweise Arbeitswiederaufnahme mit Zustimmung des beratenden Arztes): Die Berechnungsweise gilt daher nicht für Handarbeiter, die für eine kurze Periode eingestellt werden (ein oder zwei Tage) und während dieser Periode vollständige Leistungen erbringen (wobei in diesem Fall Q gleich S).
Es wird nur das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitsregelung des teilzeitbeschäftigten Handarbeiters und des konventionellen vollzeitbeschäftigten Handarbeiters im Horeca-Sektor betrachtet (= 38 Stunden pro Woche). Die Anzahl der Tage, an denen Leistungen erbracht werden und die Tatsache, dass der Handarbeiter in einer festen (jede Woche genauso viele Stunden und Tage) oder einer variablen Arbeitszeitregelung (z. B. abwechselnd lange und kurze Wochen) arbeitet, spielt keine Rolle.
Zunächst gilt diese neue Berechnungsweise ausschließlich für folgende fünf Funktionen:
- Sommelier(ère)
- Premier chef de rang Bankett
- Verantwortliche/r Barkeeper(in)
- Chef-Conciërge
Berechnungsweise
Die Berechnung erfolgt pro Kalenderwoche (= von Montag bis einschließlich Sonntag). Es gibt eine unterschiedliche Berechnungsweise für vollständige Wochen (= Der Handarbeiter arbeitet im betreffenden Meldequartal während einer ganzen Kalenderwoche) und unvollständigen Wochen (= der Handarbeiter tritt während der Kalenderwoche seinen Dienst an oder scheidet aus dem Dienst aus oder er hat während der Kalenderwoche eine Reihe von Arbeitstagen und eine Reihe anderer Tage, z. B. Krankheit nach dem Garantielohn, oder der Beginn oder das Ende der Kalenderwoche stimmen nicht ganz mit dem Meldequartal überein).
Außerdem wird unterschieden zwischen Handarbeitern, die nie Leistungen mit unterbrochenem Dienst erbringen, und Handarbeitern, die dies sehr wohl tun. Unter unterbrochenem Dienst wird verstanden, dass die Leistungen an einem Tag verteilt sind auf mindestens zwei Leistungsblöcke und dass die Unterbrechung zwischen beiden nicht durch Ruhezeit im Sinne von Art. 6, § 1, erster Absatz, 1° des Gesetzes vom 08.04.1965 über die Einführung von Arbeitsordnungen entstanden ist. Ein Beispiel des unterbrochenen Dienstes ist jemand, der von 7 bis 9 Uhr morgens und von 17 bis 19 Uhr abends in einem Bahnhofscafé arbeitet.
A) Vollständige Woche, in welcher der Handarbeiter ohne unterbrochenen Dienst arbeitet
Die Beiträge werden stets anhand von 5 Tagespauschalen pro Woche berechnet, und dies unabhängig von der Anzahl der Tage, an denen der Handarbeiter arbeitet. Bei dem oben genannten Beispiel des Handarbeiters im Bahnhofscafé ist es daher für die Beitragsberechnung unerheblich, ob er an einem Tag pro Woche oder an fünf Tagen pro Woche arbeitet; in beiden Fällen werden die Beiträge anhand von 5 Pauschalen für jede Woche, in der er seinen Dienst leistet, berechnet. Es ist daher auch nicht relevant, ob jemand ausschließlich Tage mit unterbrochenem Dienst leistet oder Tage mit unterbrochenem Dienst mit Tagen mit ununterbrochenem Dienst abwechselt. In beiden Fällen werden Beiträge auf 5 Tagespauschalen pro Woche geschuldet.
Wenn ein Handarbeiter abwechselnd in Wochen, in denen er einen oder mehrere unterbrochene Dienste leistet, und in Wochen ohne unterbrochenen Dienst arbeitet, werden 5 Pauschalen für die Wochen mit unterbrochenen Diensten geschuldet und für die anderen Wochen erfolgt die Zählung gemäß der Beschreibung in A (siehe oben).
C) Unvollständige Woche, in welcher der Handarbeiter ohne unterbrochenen Dienst arbeitet
Zu betrachten ist die Anzahl der Stunden, die der Handarbeiter in dieser Woche arbeiten muss (= die Anzahl der für diese Woche angegebenen Arbeitsstunden).
Die Beiträge werden anhand von 5 Pauschalen berechnet (gleiche Bemerkung wie unter B).
Die Beurteilung dieser Situationen erfolgt stets pro Beschäftigungszeile (siehe § 6.1.308 der Anweisungen). Wenn also im Laufe einer Kalenderwoche eine neue Beschäftigungszeile beginnt, erfolgt die Berechnung für beide Teile der Kalenderwoche getrennt.
Der Ausgangspunkt für die Berechnung ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der teilzeitbeschäftigte Handarbeiter leisten wird (= Q in der Meldung). Falls sich jedoch herausstellt, dass der Handarbeiter mit einem bestimmten Q angegeben wird, während sich in der Praxis bestätigt, dass er über eine längere Periode mehr Stunden arbeitet, als nach seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist, wird der Arbeitgeber gebeten, den Punkt Q in seiner Meldung entsprechend anzupassen, und die Beiträge werden neu berechnet.
Auswirkungen auf die Meldung
Dieses neue System der verhältnismäßigen Berechnung wirkt sich AUSSCHLIESSLICH auf den Betrag aus, aufgrund dessen die Beiträge berechnet werden, und NICHT die Meldung der Leistungsdaten dieser Handarbeiter. Der einzige Unterschied zu vorher ist daher der Betrag des Lohns (und entsprechend der geschuldeten Beiträge und die Berechnung der Ermäßigungen). Für die Meldung der Leistungsdaten (Anzahl gemeldeter Tage, Arbeitsregelung...) gelten die bestehenden Regeln weiterhin unverändert. Für diese Handarbeiter besteht daher kein Zusammenhang mehr zwischen der Anzahl der Tage, die für sie gemeldet werden muss, und dem Betrag der Pauschalen, für den Beiträge zu berechnen sind.
Beispiele:
B. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag, der vorsieht, dass er montags und dienstags jeweils von 8 bis 12 Uhr und jede dritte Woche jeweils montagabends von 19 bis 22 Uhr arbeitet. Seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 9 Stunden (d. h. weniger als 19), aber es gibt einen unterbrochenen Dienst. Die Beiträge werden anhand von 5 Pauschalen für die Kalenderwoche berechnet, in welcher er den unterbrochenen Dienst leistet und anhand von 2,5 Pauschalen für die beiden anderen Wochen.
C. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag, der vorsieht, dass er fünf Tage pro Woche (= von Montag bis Freitag) jeweils von 13 bis 19 Uhr arbeitet. Er wird am Mittwoch eingestellt. In der Woche, in der er seinen Dienst antritt, arbeitet er 18 Stunden (< 19 Stunden). Für diese Woche schuldet er Beiträge für 2,5 Tagespauschalen. In den darauf folgenden Wochen arbeitet er 30 Stunden pro Woche (> 28,5 Stunden). Für diese Wochen schuldet er Beiträge für 5 Tagespauschalen.
D. In einem Unternehmen, in dem die Arbeitszeit betriebsweit auf 36 Wochenstunden gekürzt wurde, arbeitet ein teilzeitbeschäftigter Handarbeiter, der pro Woche 19 Stunden leistet (kein unterbrochener Dienst). Die Beiträge werden anhand von 2,5 Pauschalen berechnet. Er leistet zwar mehr als 50 % eines vollzeitbeschäftigten Handarbeiters in seinem Unternehmen, aber die Beurteilung muss im Verhältnis zur konventionellen Vollzeitarbeitszeit in dem Sektor erfolgen.
E. Ein Handarbeiter wird mit einem Teilzeitarbeitsvertrag eingestellt, der vorsieht, dass er jeden Samstag von 7 bis 11 Uhr und von 16 bis 20 Uhr arbeiten muss. Die Beiträge werden anhand von 5 Pauschalen pro Woche geschuldet (er arbeitet zwar nur 8 Stunden pro Woche, aber es gilt die Regel des unterbrochenen Dienstes). Wenn der Arbeitgeber denselben Handarbeiter jedes Mal erneut mit einem Vertrag für einen Tag einstellt (System der Gelegenheitsarbeit im Horeca-Sektor), werden Beiträge aufgrund einer Pauschale pro Woche geschuldet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall natürlich die spezifischen DIMONA-Verpflichtungen für Gelegenheitsarbeitnehmer erfüllen.
F. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag,der vorsieht, dass er an drei Tagen pro Woche jeweils 9 Stunden und 45 Minuten arbeitet (> 28,5 Stunden). Die Beiträge werden anhand von 5 Pauschalen pro Woche berechnet. Ein vollzeitbeschäftigter Handarbeiter in dem Unternehmen arbeitet an vier Tagen jeweils 9 Stunden 45 Minuten. Für ihn werden die Beiträge aufgrund von 4 Pauschalen pro Woche berechnet.
G. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag, der vorsieht, dass er jeweils zwei Wochen an fünf Tagen 7 Stunden 36 Minunten arbeitet und die beiden darauf folgenden Wochen keine Leistungen erbringen muss. Seine Arbeitszeitregelung beträgt daher durchschnittlich 19 Stunden pro Woche. Die Beiträge werden für jede Woche aufgrund von 2,5 Pauschalen berechnet.
3.2.308
E. SPORTLER
3.2.309
Ab 01.01.2008 wird der monatliche Betrag an den Höchstbetrag angeglichen, der gemäß Artikel 111 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dient: ab 01.01.2008 bis 30.04.2008 entspricht dies 1.832,49 EUR, ab 01.05.2008 bis 31.08.2008 entspricht dies 1.869,09 EUR, ab 01.09.2008 bis 31.12.2008 entspricht dies 1.906,46 EUR, ab 01.01.2009 entspricht dies 1.921,71 EUR. Dies gilt sowohl für Sportler, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler fallen, als auch für entlohnte Sportler, die nicht unter dieses Gesetz fallen. Falls der Bruttomonatslohn des Sportlers mindestens 1.921,71 EUR beträgt, werden die Beiträge anhand dieses Betrags berechnet. Falls der Bruttomonatslohn des Sportlers weniger als 1.921,71 EUR beträgt, werden die Beiträge anhand des realen Lohns berechnet.
Die Beiträge für Fußballtrainer und Schiedsrichter, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 24.02.1978 sozialversicherungspflichtig sind oder auf der Grundlage dessen, dass sie in Ausführung eines Arbeitsvertrages arbeiten, werden nicht aufgrund dieser Pauschallöhne berechnet. Sie werden sets auf der Grundlage ihrer realen Löhne berechnet.
3.2.310
Im Gartenbau ist das System der Gelegenheitsarbeit seit 1. Juli 1994 in Kraft. Im Landwirtschaftssektor ist das System seit 1. April 2000 in Kraft.
3.2.311
Handarbeiter, die im Chicoreeanbau beschäftigt sind, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsabeiter tätig sein, aber nicht in der Eigenschaft als Aushilfskraft.
Gelegenheitsarbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber (oder Entleiher) arbeiten, der in beiden Sektoren aktiv ist, dürfen beide Systeme der Gelegenheitsarbeit miteinander kombinieren, vorausgesetzt selbstverständlich, dass sie die Aktivität ausüben, für die sie an diesem Tag eingetragen wurden. Ein Gelegenheitsarbeitnehmer darf allerdings pro Jahr bei einem oder mehreren Arbeitgebern (Entleihern), in einem oder mehreren Sektoren zusammen, nicht mehr als 65 Tage unter diesem Sonderstatut arbeiten. Arbeiter, die ihre 65 Tage bereits aufgebraucht haben, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter im Chicoreeanbau tätig sein.
Der Arbeiter, der im Laufe eines Quartals oder in den zwei jeweils vorangegangenen Quartalen im Landwirtschaft- oder Gartenbausektor in einer anderen Eigenschaft als Gelegenheitsarbeitnehmer gearbeitet hat, wird nicht als Gelegenheitsarbeitnehmer für diese Perioden betrachtet.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, für den er die Verpflichtung zur unmittelbaren Meldung von Gelegenheitsarbeitnehmern (DIMONA-Stunden) oder die Eintragung des Formulars für Gelegenheitsarbeiten nicht erfüllt, nicht beim LSS als Gelegenheitsarbeiter angeben. Der Arbeitnehmer kann den Rest des Kalenderjahres auch nicht mehr als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft oder im Gartenbau arbeiten.
Alle Informationen über den Erhalt und das Ausfüllen des Formulars für Gelegenheitsarbeiten erhalten Sie beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Ernest Blerotstraat / Rue Ernest Blerot 1 in 1070 Brüssel (Tel.: 02 233 41 11) und bei der Garantie- und Sozialkasse für Gartenbau (tel. 016 28 63 61) oder der Garantie- und Sozialkasse für Landwirtschaft (Tel.: 016 28 63 60), beide ansässig in der Minderbroedersstraat 8 in 3000 Löwen.
3.2.312
Es wird unterschieden zwischen der Tagespauschale in der Landwirtschaft (16,31 EUR), der Tagespauschale im Gartenbau (15,92 EUR) und der Tagespauschale für die 35 zusätzlichen Tage im Chicoreeanbau (19,91 EUR) (Beträge ab 01.01.2009). In der Praxis hält man bei jeder Lohnzahlung pro Arbeitstag 2,13 EUR (Landwirtschaft), beziehungsweise 2,08 EUR (Gartenbau) oder 2,60 EUR (35 zusätzliche Tage im Chicoreeanbau) als persönlichen Beitrag ein (13,07 % der Tagespauschale, Beträge ab 01.01.2009). Dieser Beitrag wird mitsamt den Arbeitgeberbeiträgen an den normalen Fälligkeitstagen an das LSS weiter überwiesen. Durch die Anwendung der Arbeitsbonus-Ermäßigung wird der Arbeitgeber diese Einbehaltung in den meisten Fällen nicht vornehmen müssen.
Wenn die Bedingungen für das Ausfüllen des Formulars für Gelegenheitsarbeiten nicht respektiert werden oder die DIMONA-Stunden nicht ausgefüllt werden, darf man die Beiträge in keinem Fall auf den Pauschallohn anrechnen. Die Arbeitnehmer sind zu diesem Zeitpunkt normale Arbeiter, für die auch die Beiträge für den Jahresurlaub und der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Also wird der Beitrag für sie auf den vollständigen Lohn zu 108 % berechnet.
3.2.313
Es wird davon ausgegangen, dass Gelegenheitsarbeitnehmer in einer im Unternehmen gängigen Arbeitsregelung arbeiten. Sie werden als Vollzeitarbeitnehmer für die Dauer ihres Vertrags betrachtet. Werden sie unter dem Statut von Saisonarbeitern beschäftigt, muss der Arbeitgeber in seiner DmfA-Meldung ebenso die Anzahl der geleisteten Stunden unter den jeweiligen Leistungscodes angeben (siehe die allgemeine Erläuterung in den Anweisungen für Arbeitgeber zum Ausfüllen der multifunktionellen Meldung, Teil 6). Die Verlängerung dieses Statuts um 35 zusätzliche Tage für Handarbeiter, die im Chicoreeanbau beschäftigt sind, ist jedoch nur unter folgenden Bedingungen möglich: - Der betroffene Arbeitgeber muss das Kalenderjahr vor dem laufenden Jahr mindestens 3/4 seines Umsatzes mit Chicoreeanbau erzielt haben. - Er muss dies folgendermaßen nachweisen:
3.2.314
T = Anzahl der Betreuungstage. Ein Tag stimmt mit der Betreuung von einem Kind an einem Tag überein. Die Höchstzahl der Betreuungstage pro Quartal beträgt (65 x 4) = 260 Betreuungstage; E = 1,9; L = 3 x das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen, geteilt durch 494. Praktisch gesehen, wird der Fiktivlohn pro Monat berechnet, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass L variieren kann, wenn das monatliche Mindesteinkommen im Laufe des Quartals geändert wird.
3.2.315
1. Der Begriff Gelegenheitsarbeitnehmer
3.2.316
3.2.317
Dimona
Ab 01.07.2007 gibt es für diese Arbeitnehmer 2 parallele Systeme von Dimona-Meldungen. Einerseits bleibt das System der Dimona-Stunden bestehen (im Folgenden Full-Dimona genannt), andererseits wird ein Dimona-Light eingeführt:
Unternehmen für Aushilfsarbeit haben keine Wahl und müssen für ihre Arbeitnehmer stets eine Full-Dimona vornehmen.
(1) Das Zeitfeld ‘5-Stunden’weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag höchstens 5 Stunden effektiv arbeiten wird, das Zeitfeld ’11-Stunden’ gilt für Beschäftigungen von mehr als 5 Stunden pro Tag.
(1) Beträge gelten ab 01.01.2008 Für unterbrochende Beschäftigungen (wenn der Arbeitnehmer z. B. an einem Tag von 11 bis 13 Uhr und von 16 bis 18 Uhr arbeitet) gilt stets die 11-Stunden-Pauschale.
Ab 01.07.2007 besteht das System der Superextras mit beschränkter Beitragspflicht nicht mehr und alle Gelegenheitsarbeitnehmer fallen daher in den Anwendungsbereich der Urlaubsregelung. Dies bedeutet, dass die Erhöhung von 8 % für die Urlaubsregelung für Arbeiter zu berücksichtigen ist.
3.2.318
Ab dem dritten Quartal 2007 werden Arbeitgebern aus dem Horeca-Sektor getrennte Arbeitgeberkategorien in Abhängigkeit ihrer Wahl für Dimona-Stunden oder Dimona-Light bewilligt. Für diese Kategorien sind ausschließlich die Gelegenheitsarbeiter anzugeben; die anderen Arbeitnehmer werden daher genauso wie früher mit den Kategorien 016 oder 017 gemeldet.
Wenn ein Arbeitgeber in Dimona versehentlich ein 5-Stunden-Feld angibt und dies erst feststellt, nachdem der Arbeitnehmer seine Leistungen begonnen hat oder wenn der Arbeitnehmer unerwartet länger arbeiten muss, kann er keine Dimona-Änderung mehr ausführen, er muss aber in der DmfA die 11-Stunden-Pauschale anwenden.
Was muss der Arbeitgeber ab 01.07.2007 für seine Dimona-Meldung tun?
Falls er nach dem 30.06.2007 Arbeitgeber wird, muss er sich in jedem Fall beim LSS eintragen lassen. Der neue Arbeitgeber wird ersucht, der Direktion Identifikation des LSS zusammen mit dem Identifikationsformular (ID 122) die Beilage "Wahlformular in Bezug auf die Art Dimona-Meldungen für Gelegenheitsarbeitnehmer" zu überreichen, wobei die Wahl für Full-Dimona oder Dimona-Light mitgeteilt werden kann.
Schematisch dargestellt, erledigt der Arbeitgeber oder sein Vertreter folgende Formalitäten:
3.2.319
Unternehmen für Aushilfsarbeit haben keine Wahl und müssen für ihre Horeca-Gelegenheitsarbeitnehmer stets eine Full-Dimona den entsprechenden Beitragsberechnungen vornehmen.