Teil 5: Beitragsermäßigung
Titel 3: Besondere Ermäßigungen
Kapitel 6: KE 499

5.3.602 A. BETROFFENE ARBEITGEBER
5.3.603 B. BETROFFENE ARBEITNEHMER
5.3.604 C. VORTEILSBETRAG
5.3.605 D. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN

5.3.601

Der Königliche Erlass Nr. 499 organisiert ein begrenztes Sozialstatut für bedürftige Jugendliche in bestimmten VoE und gewährt eine Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge. Top

A. BETROFFENE ARBEITGEBER

5.3.602

Es handelt sich um VoE, die: Top

B. BETROFFENE ARBEITNEHMER

5.3.603

Die Maßnahme ist für Jugendliche bestimmt, die nicht in das Erwerbsleben integriert sind, keine Sozialhilfe erhalten und für die es auf normalem Wege keine Möglichkeit gibt, eingestellt zu werden.

Zur Zeit der Einstellung:


Das Gesetz vom 27.06.1969 ist jedoch nicht auf die Personen anwendbar, deren Monatseinkommen nicht mindestens einem Drittel des garantierten, durchschnittlichen, monatlichen Mindesteinkommens entspricht, das durch das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 43 festgelegt wird und das im letzten Monat des Kalenderjahres vor der Berechnung der Beiträge anwendbar ist (462,50 EUR für 2009). Für diese Personen muss eine Arbeitsunfallversicherung abgeschlossen werden.
Top


C. VORTEILSBETRAG

5.3.604

Für die o.a. bedürftigen Jugendlichen ist die Anwendung des Gesetzes zur sozialen Sicherheit auf die Regelung der obligatorischen Kranken- und Invalidenversicherung und des Kindergeldes für Arbeitnehmer begrenzt. Die sie einstellenden VoE werden von den Arbeitgeberbeiträgen für diese Sektoren befreit. Beiträge für Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und bezahlten Bildungsurlaub werden jedoch weiterhin geschuldet. Top

D. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN

5.3.605

Die VoE, die bedürftige Jugendliche einstellen, müssen die Direktion Identifikation des LSS davon in Kenntnis setzen. Sie erhalten dann eine (zusätzliche) Arbeitgeberkennzahl „071“, so dass bei der Berechnung der Sozialsicherheitsbeiträge für bedürftige Jugendliche die Beschränkung des Gesetzes zur sozialen Sicherheit und die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen berücksichtigt werden können. Top