Teil 6: Richtlinien zum Ausfüllen der Meldungen
Titel 1: Richtlinien zum Ausfüllen der Meldung
Kapitel 12: Informationen statistischer Art

6.1.1201 A. EINLEITUNG
6.1.1202 B. BERECHNUNG DER ZAHL DER ARBEITNEHMER AM ENDE DES QUARTALS
6.1.1203 C. ZENTRALE UNTERNEHMENSDATENBANK (ZUD) – EINDEUTIGE UNTERNEHMENSNUMMER UND IDENTIFIZIERUNGSNUMMER DER NIEDERLASSUNGSEINHEIT
6.1.1204 D. FORMALITÄTEN IM RAHMEN DER MULTIFUNKTIONELLEN MELDUNG
6.1.1205 E. EINTEILUNG NACH WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT – NACEBEL-CODES

A. EINLEITUNG

6.1.1201

Die Daten auf den Quartalsmeldungen der Arbeitgeber werden zu verschiedenen Zwecken kontrolliert: Beispielsweise wird so die Begründetheit der Anträge auf Beitragsermäßigungen kontrolliert und die Korrektheit der Daten gewährleistet, die an die verschiedenen öffentlichen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit weitergeleitet werden, damit diese ihre Aufgaben ausführen können.

Daneben erstellt das LSS bereits seit geraumer Zeit Datenbanken zu statistischen Zwecken.


Das LSS verwaltet dazu eine statistische Datenbank, die Daten pro Arbeitgeber und sogar pro Arbeitgeberkategorie zusammenträgt.

Außerdem veröffentlicht das LSS seit den siebziger Jahren „dezentralisierte“ (oder „regionalisierte“) Beschäftigungsstatistiken. Arbeitnehmer, die am 30. Juni beschäftigt sind, werden nach der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind, sowie nach der dort ausgeübten Wirtschaftsaktivität klassifiziert. Diese Daten werden in einer zweiten Datenbank gespeichert. Statistiken, die hierauf basieren, haben einen zentralen Platz in den Arbeitsmarktstatistiken eingenommen: Es sind nämlich die einzigen Statistiken, die die Beschäftigung nach Arbeitsplatz wiedergeben.

Sowohl öffentliche Einrichtungen als auch solche mit Arbeitgeberbeteiligung haben das LSS offiziell gebeten, sein Angebot an Statistiken, die die Beschäftigung nach Arbeitsplatz wiedergeben, zu erweitern. Top


B. BERECHNUNG DER ZAHL DER ARBEITNEHMER AM ENDE DES QUARTALS

6.1.1202

Die wichtigsten Daten in den statistischen Beständen des LSS beziehen sich auf die Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende des Quartals beschäftigt sind. Diese Berechnungen werden sowohl für den Arbeitgeber als Ganzes als auch für seine Arbeitgeberkennzahl(en) und für das zweite und vierte Quartal auch für seine Niederlassung(en) vorgenommen.

Jede Person auf der Quartalsmeldung wird als am Ende des Quartals beschäftigter Arbeitnehmer mitgezählt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:


Für einige gelegentlich beschäftigte Arbeitnehmer, die nicht für die Feststellung des Arbeitslosenbeitrags 1,60 % in Betracht kommen (siehe 3.2.204), basiert die Zählung auf der letzten Woche des Quartals; auf Beschäftigungsbescheinigungen (siehe § 7.1.401) wird die Anzahl dieser Arbeitnehmer separat angegeben.
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C. ZENTRALE UNTERNEHMENSDATENBANK (ZUD) – EINDEUTIGE UNTERNEHMENSNUMMER UND IDENTIFIZIERUNGSNUMMER DER NIEDERLASSUNGSEINHEIT

6.1.1203

Das Gesetz zur Gründung der Zentralen Unternehmensdatenbank (ZUD), zur Modernisierung des Handelsregisters und zur Einrichtung anerkannter Unternehmensschalter sieht auch die Zuordnung einer eindeutigen Identifizierungsnummer für Unternehmen vor. Jeder Arbeitgeber wird auf diese Weise identifiziert werden müssen.

Die zentrale Unternehmensdatenbank nimmt auch, neben den Unternehmen, die Niederlassungs­einheiten auf (eine Niederlassungseinheit = jedes Unternehmen oder jede Unterabteilung [Werkstatt, Fabrik, Lager, Büro usw.], die an einem bestimmten geographischen Ort gelegen und mit einer Adresse identifizierbar ist. An diesem Ort oder von diesem Ort aus werden eine oder mehrere Haupt-, Neben- oder Hilfsaktivitäten auf Rechnung des Unternehmens ausgeführt). Diese Niederlassungseinheiten bekommen eine eigene Identifizierungsnummer, die völlig unabhängig von der der Unternehmen ist, zu denen sie gehören.

Im Jahre 2004 haben die Zentrale Unternehmensbank und das LSS gemeinsam eine groß angelegte Aktion unternommen, um die Daten in Bezug auf die Arbeitgeber zusammenzutragen und zu prüfen, die Personal in verschiedenen Niederlassungen beschäftigen. Jedes beteiligte Unternehmen wurde nach einer Befragung über die Nummern seiner Niederlassungseinheiten informiert. Die Niederlassungseinheiten (Nummer, Adresse) können auf der Website der Zentralen Unternehmensdatenbank (http://kbo-bce-ps.mineco.fgov.be) abgefragt werden.

Wichtig: Wenn Sie feststellen, dass einige Niederlassungen fehlen, die Daten nicht korrekt sind oder einige Niederlassungen nicht mehr aktiv sind, können Sie:

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D. FORMALITÄTEN IM RAHMEN DER MULTIFUNKTIONELLEN MELDUNG

6.1.1204

a) Obligatorische Angaben

Die Dimona-Meldung enthält ein Feld „Identifizierungsnummer der lokalen Einheit“, die durch die Zentrale Unternehmensdatenbank festgelegt wurde. Diese Informationen werden gefordert bei Arbeitgebern, die Personal in mehreren Niederlassungseinheiten beschäftigen, sogar wenn diese alle in der gleichen Gemeinde ansässig sind, und beziehen sich nur auf die letzte Situation des betreffenden Quartals: Die Informationen müssen deshalb nicht aufgeteilt werden, wenn ein Arbeitnehmer in diesem Quartal in mehreren Niederlassungen beschäftigt war.

Ab dem dritten Quartal 2006 werden die Angaben über die Niederlassungseinheiten jedes Quartal angefordert.

Arbeitgeber und Sozialsekretariate müssen für jeden Arbeitnehmer, der in die Quartalsmeldung aufgenommen wurde, einschließlich der Studenten, die Erkennungsnummer der Niederlassung angeben, in der er beschäftigt ist. Diese Verpflichtung gilt nur, sobald ein Unternehmen über mindestens zwei Niederlassungseinheiten verfügt.

Wichtig: Diese Verpflichtung gilt für alle Unternehmen, die in mehreren Niederlassungen Personal einstellen. Wenn ein Unternehmen oder ein Sozialsekretariat die Nummern der Niederlassungs­einheiten nicht kennt, muss das in § 6.1.1203 beschriebene Verfahren angewendet werden.


b) Der Begriff „Niederlassungseinheit“ ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:

c) Einige Sonderfälle:


d) Erläuterungsschreiben zum Begriff „Niederlassungseinheit“

Auf Antrag der Sozialsekretariate wurde eine zusätzliche Erläuterung bezüglich der Nieder­lassungs­einheit erstellt, wie sie in der Zentralen Unternehmensdatenbank vorkommt, um eine Reihe strittiger Fälle zu klären.

Jeder dauerhafte Beschäftigungsort entspricht unabhängig von der Tätigkeit (kommerziell oder nicht kommerziell) einer Niederlassungseinheit des Unternehmens. Es gibt jedoch einige Beschränkungen.

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E. EINTEILUNG NACH WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT – NACEBEL-CODES

6.1.1205

Alle vom LSS gesammelten Daten werden nach der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Unternehmens oder der Niederlassungseinheit verteilt (siehe auch den folgenden Absatz). Die Einteilung nach Tätigkeitsbereich erfolgt gemäß der allgemeinen systematischen Einteilung der Unternehmen in den Europäischen Gemeinschaften sowie dem NACE-BEL und dies ausschließlich zu statistischen Zwecken und gemäß den Richtlinien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des FÖD Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie (bisher bekannt als Nationales Institut für Statistik). Hierzu verwendet das LSS die Beschreibung der Tätigkeit, die der Arbeitgeber bei der Eintragung als Arbeitgeber angibt, die vom Arbeitgeber mitgeteilten Änderungen sowie alle möglichen verfügbaren Informationsquellen.


Wenn ein Unternehmen mehrere Tätigkeiten ausübt, wird ein NACE-Code für die Haupttätigkeit des Unternehmens zuerkannt: die Tätigkeit mit der höchsten Umsatzzahl oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, die Tätigkeit, an der die größte Zahl von Arbeitnehmern beteiligt ist. Wenn ein Unternehmen mehrere Niederlassungen hat, wird diesen Niederlassungen theoretisch die Tätigkeit des Unternehmens zuerkannt, sofern die Niederlassung keine wesentlich andere Tätigkeit ausübt. Dann wird der Niederlassung der Tätigkeitscode dieser Tätigkeit zuerkannt. Die Zuerkennung erfolgt auf die gleiche, oben beschriebene Weise.

Die Zuteilung eines Tätigkeitscodes durch das LSS verleiht dem Unternehmen weder Rechte noch Pflichten. Falls Dritte, ob Privatorganisationen oder Behörden, für die Bestimmung des Anwendungsbereichs ihre Regeln für Tätigkeitsbeschreibungen anwenden, geschieht dies unter ihrer Verantwortung und sie können sich dabei nicht nur auf die vom LSS zugeteilten Codes berufen.

Seit 01.01.2008 ist eine neue NACE-BEL-Nomenklatur in Kraft getreten (NACE-BEL 2008 oder NACE Rev. 2). Sie ersetzt die seit 1993 gültige Nomenklatur, die 2003 geringfügig angepasst wurde. Die alte und die neue Nomenklatur sind gleichartig aufgebaut, aber der Inhalt der Codes ändert sich in bestimmten Fällen von Grund auf.

Das LSS hat die Umwandung der Codes im Arbeitgeberrepertorium durchgeführt. Die NACE-Codes sind im elektronischen Verzeichnis (Anwendung „WREP“ der Portalsite der sozialen Sicherheit) einsehbar und entsprechen der neuen Nomenklatur. Die Daten werden zudem automatisch in die Zentrale Unternehmensdatenbank aufgenommen und zwar sowohl für Unternehmen als auch für Niederlassungseinheiten.

Die Umwandlung geschieht zum großen Teil automatisch, jedoch muss eine große Zahl von Fällen individuell bearbeitet werden. Diese individuellen Beurteilungen erfolgen soweit wie möglich anhand der bereits verfügbaren Informationen. Die Codes bestimmter Arbeitgeber können jedoch angepasst werden. Arbeitgeber, deren zugeteilter Code nicht richtig ist, können dies stets der Direktion der Statistik melden (E-Mail: stat.cod@rsz.fgov.be).
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