Teil 4: SONDERBEITRÄGE
Titel 2: Sonderbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers
Kapitel 5: Besonderer monatlicher Beitrag konventionelle Frühpension

4.2.501 E. FRÜHPENSIONIERTE: MONATLICHER SONDERBEITRAG
4.2.502 1. Betroffene Arbeitgeber
4.2.504 2. Betroffene Arbeitnehmer
4.2.505 3. Beitragsbetrag
4.2.508 4. Einzahlung des Beitrags
4.2.509 5. Zu erledigende Formalitäten
4.2.510 6. In Schwierigkeiten oder Umstrukturierung befindliche Unternehmen

E. FRÜHPENSIONIERTE: MONATLICHER SONDERBEITRAG

4.2.501

Das LSS ist auch für das Kassieren eines pauschalen und monatlichen Sonderbeitrags für alle Bezüge im vorgezogenen Ruhestand zuständig, die gemäß der Gesetzgebung über die konventionelle Frühpension gewährt werden. Der betreffende Betrag hängt vom Zustand des Unternehmens sowie dem Alter des Arbeitsnehmers ab, in dem dieser in Frühpension geht. Top

1. Betroffene Arbeitgeber

4.2.502

Im Grunde gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber des Privatsektors, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, die den Frühpensionsbedingungen entsprechen.

Im öffentlichen Sektor können nur öffentliche Geldinstitute und Anstalten, für die ein durch den Ministerrat oder durch die Verwaltung einer Gemeinschaft bzw. einer Region genehmigter Sanierungsplan besteht, diesen Beitrag schulden. Top


4.2.503

Folgende Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen:

- Unternehmen, die durch den föderalen Minister für Beschäftigung und Arbeit als in finanziellen Schwierigkeiten befunden wurden, im Sinne des Gesetzes über die konventionelle Frühpension, nur in der Periode der Anerkennung der finanziellen Notlage eines Unternehmens;
- die folgenden anerkannten oder bezuschussten Einrichtungen und Dienste, sofern sie ohne Erwerbszweck arbeiten:

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2. Betroffene Arbeitnehmer

4.2.504

Der Beitrag wird für alle Frühpensionierten geschuldet, die von der Kündigung nach dem 31.08.1990 in Kenntnis gesetzt wurden und deren Frühpension nach dem 31.12.1990 in Kraft tritt.

Unter bestimmten Bedingungen können auch ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren, ihr Recht auf die Ergänzungsentschädigung geltend machen, unter der Bedingung, dass sie Arbeitslosengeld kraft der Gesetzgebung ihres im Europäischen Wirtschafts­raum gelegenen Wohnlands erhalten (KAA Nr. 17 vicies septies, abgeschlossen im Nationalen Arbeitsrat am 17.12.2003). Für diese Personen wird dieser Sonderbeitrag nicht geschuldet.

Folgende Arbeitnehmer sind gleichfalls ausgeschlossen:

Arbeitnehmer, die sich - im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber - für die Halbzeitfrühpension entscheiden. In diesem Rahmen werden ihre Arbeitsleistungen nach dem 55. Lebensjahr auf Halbtagsleistungen herabgesetzt. Top


3. Beitragsbetrag

4.2.505

Der Sonderbeitrag beträgt: Top

4.2.506

Ermäßigung des Beitragsbetrages

Der Beitragsbetrag wird in folgenden Fällen auf 24,79 EUR im Monat und pro Frühpensionierten festgelegt:

- in der Periode von einem Jahr, das der Periode der Feststellung als in Schwierigkeiten anerkanntes Unternehmen folgt;
- für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Monatslohn zum Zeitpunkt der Frühpensionierung folgende Beträge nicht überschreitet:

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4.2.507

Hinweise:

Der Beitragsbetrag wird zum Zeitpunkt des Beginns der Frühpensionierung des Arbeit­nehmers bestimmt und bleibt während seiner gesamten Frühpensionierung unverändert, es sei denn, sein ehemaliger Arbeitgeber wird in der durch diese Frühpensionierung gedeckten Periode als in Schwierigkeiten befindlich anerkannt.
- Der monatliche Pauschalbeitrag wird unteilbar und vollständig geschuldet, sogar für unvollständige Monate, z.B. wenn die Frühpensionierung an einem anderen Datum als dem 1. des Monats oder im Monat der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten beginnt/endet. Für letztere ist der reduzierte Betrag von 24,79 EUR auch auf den gesamten Monat anwendbar, der dem Jahr nach der Feststellung folgt.
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4. Einzahlung des Beitrags

4.2.508

Im Grunde wird der Beitrag durch den Schuldner der Ergänzungsentschädigung der Frühpension geschuldet, d.h. entweder:


Folgende Regeln gelten, wenn die Ergänzungsentschädigung von verschiedenen Schuldnern geschuldet wird:
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5. Zu erledigende Formalitäten

4.2.509

Der Arbeitgeber oder derjenige, der die Ergänzungsentschädigung zur Frühpension zahlt, muss die Meldung gemäß den Erläuterungen in Teil 6 ausfüllen.

Eventuell müssen bei der Quartalsmeldung folgende Unterlagen an das LSS weitergeleitet werden:


Übrigens müssen die Anstalten und Ämter, die aufgrund ihrer Aktivität vom Anwendungsbereich (siehe oben) des Beitrags ausgeschlossen sind, auf Verlangen des LSS nachweisen können, dass sie diese Aktivität tatsächlich durchführen, und dies ohne Erwerbszweck (beispielsweise anhand einer Satzungsabschrift).

Auch müssen sie den Beweis erbringen, dass sie vom Staat anerkannt und eventuell bezuschusst werden. Top


6. In Schwierigkeiten oder Umstrukturierung befindliche Unternehmen

4.2.510

Die Bedingungen, denen ein Unternehmen entsprechen muss, um als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlich anerkannt zu werden, werden vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgelegt. Hier können Sie alle nützlichen Informationen anfordern. Top