E. FRÜHPENSIONIERTE: MONATLICHER SONDERBEITRAG
4.2.501
1. Betroffene Arbeitgeber
4.2.502
Im öffentlichen Sektor können nur öffentliche Geldinstitute und Anstalten, für die ein durch den Ministerrat oder durch die Verwaltung einer Gemeinschaft bzw. einer Region genehmigter Sanierungsplan besteht, diesen Beitrag schulden.
4.2.503
- Unternehmen, die durch den föderalen Minister für Beschäftigung und Arbeit als in finanziellen Schwierigkeiten befunden wurden, im Sinne des Gesetzes über die konventionelle Frühpension, nur in der Periode der Anerkennung der finanziellen Notlage eines Unternehmens; - die folgenden anerkannten oder bezuschussten Einrichtungen und Dienste, sofern sie ohne Erwerbszweck arbeiten:
4.2.504
Unter bestimmten Bedingungen können auch ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren, ihr Recht auf die Ergänzungsentschädigung geltend machen, unter der Bedingung, dass sie Arbeitslosengeld kraft der Gesetzgebung ihres im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnlands erhalten (KAA Nr. 17 vicies septies, abgeschlossen im Nationalen Arbeitsrat am 17.12.2003). Für diese Personen wird dieser Sonderbeitrag nicht geschuldet.
Folgende Arbeitnehmer sind gleichfalls ausgeschlossen:
Arbeitnehmer, die sich - im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber - für die Halbzeitfrühpension entscheiden. In diesem Rahmen werden ihre Arbeitsleistungen nach dem 55. Lebensjahr auf Halbtagsleistungen herabgesetzt.
4.2.505
4.2.506
Der Beitragsbetrag wird in folgenden Fällen auf 24,79 EUR im Monat und pro Frühpensionierten festgelegt: - in der Periode von einem Jahr, das der Periode der Feststellung als in Schwierigkeiten anerkanntes Unternehmen folgt; - für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Monatslohn zum Zeitpunkt der Frühpensionierung folgende Beträge nicht überschreitet:
4.2.507
Der Beitragsbetrag wird zum Zeitpunkt des Beginns der Frühpensionierung des Arbeitnehmers bestimmt und bleibt während seiner gesamten Frühpensionierung unverändert, es sei denn, sein ehemaliger Arbeitgeber wird in der durch diese Frühpensionierung gedeckten Periode als in Schwierigkeiten befindlich anerkannt. - Der monatliche Pauschalbeitrag wird unteilbar und vollständig geschuldet, sogar für unvollständige Monate, z.B. wenn die Frühpensionierung an einem anderen Datum als dem 1. des Monats oder im Monat der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten beginnt/endet. Für letztere ist der reduzierte Betrag von 24,79 EUR auch auf den gesamten Monat anwendbar, der dem Jahr nach der Feststellung folgt.
4.2.508
4.2.509
Eventuell müssen bei der Quartalsmeldung folgende Unterlagen an das LSS weitergeleitet werden:
Auch müssen sie den Beweis erbringen, dass sie vom Staat anerkannt und eventuell bezuschusst werden.
4.2.510