Teil 3: Berechnung der Beiträge
Titel 2: Normale Beiträge
Kapitel 7: Die Verjährung

3.2.701 A. ALLGEMEINES
3.2.702 B. VERJÄHRUNGSFRIST LOHNRÜCKSTÄNDE
3.2.703 C. VERJÄHRUNGSFRISTEN VERTRAGSBRUCHENTSCHÄDIGUNG
3.2.704 D. VERJÄHRUNGSFRIST DOPPELTES URLAUBSGELD DES PRIVATSEKTORS
3.2.705 E. KONKURS
3.2.706 F. ÜBERGANGSREGELUNG 5 JAHRE ZU 3 JAHRE
3.2.707 G. UNTERBRECHUNG DER VERJÄHRUNGSFRIST
3.2.708 H. RECHTSMITTELFRIST FÜR ARBEITNEHMER
3.2.709 I. BETRÜGERISCHE SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT

A. ALLGEMEINES

3.2.701

Forderungen des LSS


Spätestens am letzten Tag des Monats nach einem Quartal muss der Arbeitgeber oder seine Bevollmächtigten die DmfA-Meldung einreichen und die Beträge für das Quartal dem LSS übermitteln.

Nach dieser gesetzlichen Melde- und Zahlungsfrist beginnt die Verjährungsfrist für die Forderungen des LSS. Innerhalb der Verjährungsfrist können der Arbeitgeber oder seine Bevollmächtigten die eingereichte Meldung ändern oder die Meldung für das Quartal nachträglich einreichen. Solange die Verjährungsfrist läuft, kann auch das LSS eine Meldung einreichen oder eine gebuchte Meldung berichtigen und darauf geschuldete Beträge einfordern.
Achtung! Eine Meldung, die außerhalb der gesetzlichen Meldefrist übermittelt wird, gibt Anlass zur Anwendung von Sanktionen.

Die Verjährungfrist beträgt 5 Jahre bis zum 31.12.2008 und 3 Jahre ab 01.01.2009.

Abweichend von der allgemeinen Regel beträgt die Verjährungsfrist nicht 3 Jahre, sondern 7 Jahre für:
- Forderungen des LSS zu Lasten der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die durch den ZDFA bezahlt werden,
- Forderungen infolge von Regularisierungen von Amts wegen durch das LSS, nachdem beim Arbeitgeber betrügerische Handlungen oder falsche oder absichtlich unvollständige Erklärungen festgestellt wurden.


Forderungen an das LSS

Die Verjährungsfrist (3 Jahre ab 01.01.2009, davor 5 Jahre) gelten zugleich auch für Forderungen gegenüber dem LSS, die vom Arbeitgeber in Bezug auf zu Unrecht bezahlte Beiträge erhoben werden. Dies geschieht jedoch mit dem Unterschied, dass die Verjährungsfrist für diese Art von Forderungen am Tag beginnt, an dem der Arbeitgeber die Beiträge zahlt.

Im Folgenden können Sie lesen, von welchem Zeitpunkt an die Verjährung von Lohnrückständen, Vertragsbruchentschädigungen und doppeltem Urlaubsbeginn zu laufen beginnt.
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B. VERJÄHRUNGSFRIST LOHNRÜCKSTÄNDE

3.2.702

Die Beiträge auf Lohnrückstände müssen spätestens im Monat, nachdem der Arbeitgeber das Anrecht des Arbeitnehmers auf Lohnrückstände anerkennt, gemeldet und bezahlt werden, oder das Anrecht wird durch eine gerichtliche Entscheidung durchgesetzt.


Die Verjährungsfrist für die Beiträge beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die angegebene Zahlungsfrist abgelaufen ist, das heißt ab dem 1. Tag des 2. Monats nach dem Monat, in welchem:

Dass der Arbeitgeber dieses Anrecht anerkennt, kann durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten oder durch die tatsächliche Zahlung des Lohnrückstands hervorgehen. Eine Kopie des Urteils oder des Beschlusses erläutern die gerichtliche Entscheidung.

Beachten Sie, dass Lohnrückstände in Bezug auf eine Periode vor dem 3. Quartal 1988 endgültig verjährt sind.

Beispiel:
Der Arbeitgeber erkennt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnrückstände in Bezug auf das 1. Quartal 2007 am 15.09.2008 an; die Meldung und die Zahlung der Beiträge müssen spätestens am 31.10.2008 erfolgen. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.11.2008 und endet am 31.10.2011.
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C. VERJÄHRUNGSFRISTEN VERTRAGSBRUCHENTSCHÄDIGUNG

3.2.703

Die auf den Betrag der Entschädigung wegen unrechtmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldeten Beiträge muss der Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in welchem diese Entschädigungen geschuldet werden, melden und zahlen.


Eine rückständige Vertragsbruchentschädigung für eine Periode, die ganz oder teilweise vorüber ist, muss spätestens in dem Monat gemeldet und bezahlt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch durch den Arbeitgeber oder durch eine rechtskräftige Entscheidung anerkannt wurde.

Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die oben genannten Zahlungsfristen abgelaufen sind.
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D. VERJÄHRUNGSFRIST DOPPELTES URLAUBSGELD DES PRIVATSEKTORS

3.2.704

Der besondere Arbeitnehmerbeitrag auf das doppelte Urlaubsgeld wird erst nach der effektiven Zahlung des doppelten Urlaubsgeldes geschuldet. Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Ende des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Arbeitgeber das doppelte Urlaubsgeld bezahlt. Top

E. KONKURS

3.2.705

Das Recht des LSS, die Aufnahme einer Schuldforderung zu verlangen, verjährt nach Ablauf 1 Jahres, gerechnet ab dem Konkursurteil. Dies bedeutet nicht, dass die Schuldforderung des LSS nach Ablauf des Jahres verjährt ist, sondern dass das LSS nicht mehr tun kann, als seine Forderung unter dem Passivposten des Konkurses einzutragen. Top

F. ÜBERGANGSREGELUNG 5 JAHRE ZU 3 JAHRE

3.2.706

Ab 01.01.2009 wird die Verjährungsfrist von 5 Jahre auf 3 Jahre verkürzt. Dies hat zur Folge, dass die DmfA-Meldungen des 4. Quartals 2003 bis einschließlich des 3. Quartals 2005 am 01.01.2009 gleichzeitig verjähren werden und dass die DmfA-Meldung des 4. Quartals 2005 am 01.02.2009 verjähren wird.


Schematisch dargestellt, verjähren die Forderungen des LSS wie folgt:

Forderungen gegenüber dem LSS verjähren ab 01.01.2009 sowie nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag, an dem der Arbeitgeber die Beiträge zahlt.

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G. UNTERBRECHUNG DER VERJÄHRUNGSFRIST

3.2.707

Der Begriff der Verjährungsunterbrechung

Bei einer Verjährungsunterbrechung beginnt eine neue Frist ab dem Tag nach der Unterbrechung. Sowohl das LSS als auch der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter können die Verjährung unterbrechen.

Wie wird die Verjährung unterbrochen?

Sowohl der Arbeitgeber als auch das LSS können die Verjährungsfrist durch per Einschreiben unterbrechen. Das LSS erwähnt in diesem Brief: die Tatsachen oder die Feststellungen, worauf sich die Forderung stützt, die betroffenen Quartale, den Grund der Forderung (z. B. Requalifizierung einer Entschädigung) mit Angabe des Betrags der Beiträge oder einer Vorausberechnung sowie den Hinweis, dass durch den Brief die Verjährung unterbrochen werden soll.

Neben dem Einschreibebrief kann die Verjährung unterbrochen werden durch die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Arten der Unterbrechung, das heißt eine gerichtliche Ladung, einen Zahlungsbefehl oder eine Beschlagnahme.

Schließlich kann das LSS (und nicht der Arbeitgeber) auch einen Zwangsbefehl zustellen lassen und dadurch die Verjährung unterbrechen.
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H. RECHTSMITTELFRIST FÜR ARBEITNEHMER

3.2.708

Ab 01.07.2008 verfügen ,Arbeitnehmer' über eine Frist von 3 Monaten, um gegen eine Entscheidung des LSS in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer oder deren Ablehnung Rechtsmittel einzulegen.


Ist ein ,Arbeitnehmer' nicht einverstanden mit einer vom LSS per Einschreiben zugestellten Entscheidung in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht seiner Leistungen, kann der gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Dazu muss er ein Einschreiben an das Arbeitsgericht senden oder bei der Kanzlei des Arbeitsgerichts einen gewöhnlichen Brief einreichen. Dies muss innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung durch das LSS erfolgen.

Falls der Betroffene nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten das Gericht anruft, verfällt sein diesbezügliches Recht.

Wenn der Richter später zu dem Urteil kommt, dass das LSS für eine Periode, die teilweise oder ganz abgelaufen ist, die Meldung zu Unrecht abgelehnt hat, muss der Arbeitgeber die Beiträge innerhalb des Monats melden und zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das Recht auf Sozialversicherungspflicht durch eine rechtskräftige Entscheidung anerkannt wurde.

Die Verjährungsfrist der Forderung beginnt unmittelbar nach Ablauf der Melde- und Zahlungsfrist.
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I. BETRÜGERISCHE SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT

3.2.709

Bei der betrügerischen Unterwerfung einer Person unter die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer verfügt das Landesamt über eine Frist von 7 Jahren ab dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in welchem der Verstoß begangen wurde, um die betrügerische Sozialversicherungspflicht als nichtig zu erklären oder um den Betroffenen von Amts wegen beim tatsächlichen Arbeitgeber der sozialen Sicherheit zu unterwerfen.


Bei einer eventuellen Rückzahlung der Beiträge gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren; das LSS wird dann ggf. für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren Beiträge erstatten.

Ein Arbeitgeber macht sich des Betrugs zum Nachteil der sozialen Sicherheit schuldig, wenn er eine Person in die DmfA-Meldung auf Basis einer fiktiven Beschäftigung mit der Absicht aufnimmt, ihr soziale Vorteile (u. a. Familienbeihilfen, Jahresurlaub, Arbeitslosen- und Krankengeld) zu verschaffen.
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