Teil 4: SONDERBEITRÄGE
Titel 2: Sonderbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers
Kapitel 16: Sonderbeitrag Pseudo-Frühpension

4.2.1601 P. SONDERBEITRAG PSEUDO-FRÜHPENSION
4.2.1602 1. Betroffene Arbeitgeber
4.2.1603 2. Betroffene Arbeitnehmer
4.2.1604 3. Betroffene Ergänzungen
4.2.1605 4. Beitragsbetrag
4.2.1606 5. Erhöhungen und Ermäßigungen
4.2.1607 6. Formalitäten
4.2.1608 7. Situation ab 2007

P. SONDERBEITRAG PSEUDO-FRÜHPENSION

4.2.1601

Der Königliche Erlass vom 22.03.2006 führt im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen, analog zu den Zusatzentschädigungen der vertraglichen Frühpension, einen besonderen Arbeitgeberbeitrag für bestimmte Zusatzentschädigungen mit dem Ziel ein, diese zu vermeiden oder davon abzuhalten. Durch die Gewährung einer Ergänzungsentschädigung bei Arbeitslosigkeit bleiben nämlich die strikten Vorschriften bezüglich der konventionellen Frühpension tote Buchstaben und die Arbeitnehmer, die bei ihrer Zahlung Ergänzungsentschädigungen erhalten, sind weniger geneigt, die Arbeit wieder auf zu nehmen.

Daneben muss auch eine persönliche Einbehaltung bezüglich der Summe der Ergänzungen und der Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, die jedoch anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (LfA und LPA) geschuldet wird. Darauf gehen wir nicht näher ein.

Dieser Sonderbeitrag „Pseudo-Frühpensionen“ wurde jedoch nur stufenweise eingeführt. In der folgenden Erörterung wird ausschließlich die Situation ab Januar 2008 behandelt. Top


1. Betroffene Arbeitgeber

4.2.1602

Es betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen. Zusammengefasst sind dies: Der besondere Arbeitgeberbeitrag „Pseudo-Frühpension“ wird von jedem Arbeitgeber geschuldet, der einem (früheren) Arbeitnehmer Ergänzungen direkt oder indirekt zahlt, ergänzend zu einer Leistung im Falle einer Verringerung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, einen Zeitkredit und eine Laufbahnverkürzung im Sinne des Sanierungsgesetzes vom 22.01.1985 oder zu einer Leistung bei Vollarbeitslosigkeit.

Die folgenden Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen aus dem Anwendungsbereich:

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2. Betroffene Arbeitnehmer

4.2.1603

Der besondere Beitrag „Pseudo-Frühpension“ wird von Arbeitnehmern geschuldet, die eine Ergänzungsentschädigung erhalten, ab dem Monat, in welchem der Arbeitnehmer 50 Jahre alt wird bis zum normalen Pensionsalter.

Der Sonderbeitrag wird nicht geschuldet, wenn sich der Arbeitnehmer in einer der folgenden Situationen befindet:

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3. Betroffene Ergänzungen

4.2.1604

Es handelt sich im Allgemeinen um Ergänzungsentschädigungen bei den Leistungen:
Der Sonderbeitrag wird auch geschuldet, wenn diese Ergänzungen während der Perioden des Krankengeldes oder der Mutterschaftsversicherung fortgezahlt werden.

Nicht in den Anwendungsbereich fallen die Ergänzungsentschädigungen, die gewährt werden im Rahmen:

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4. Beitragsbetrag

4.2.1605

Individuelle und betriebliche Abkommen

Auf die Ergänzungsbeiträge, die in Anwendung individueller und betrieblicher Abkommen gewährt werden, wird ein besonderer monatlicher Arbeitgeberbeitrag von 32,25 % geschuldet.

Darüber hinaus sind noch 3,5 % einzubehalten (persönliche Einbehaltung) auf die Sozialleistung und die Ergänzungen, die dem LPA geschuldet werden, und 3 % auf das Arbeitslosengeld und die Ergänzungen, die dem LfA geschuldet werden (ebenso wie bei der konventionellen Frühpension).

Sektorielle Abkommen

Auf die Ergänzungsbeiträge kraft eines sektoriellen KAA , das nach dem 30.09.2005 abgeschlossen wurde, wird ein besonderer Arbeitgeberbeitrag von 32,25 % geschuldet.

Darüber hinaus sind noch 3,5 % einzubehalten (persönliche Einbehaltung) auf die Sozialleistung und die Ergänzungen, die dem LPA geschuldet werden, und 3 % auf das Arbeitslosengeld und die Ergänzungen, die dem LfA geschuldet werden (ebenso wie bei der konventionellen Frühpension). Top


5. Erhöhungen und Ermäßigungen

4.2.1606

Sowohl der besondere Arbeitgeberbeitrag „Pseudo-Frühpension“ als auch die persönlichen Einbehaltungen werden nicht geschuldet, wenn die Ergänzungsentschädigungen fortgezahlt werden (mindestens der Betrag, den der Betreffende erhält, wenn er eine Leistung weiterhin bezieht) und der Arbeitnehmer:
Sowohl der besondere Arbeitgeberbeitrag „Pseudo-Frühpension“ als auch die persönlichen Einbehaltungen werden verdoppelt, wenn nach dem kollektiven Arbeitsabkommen oder dem kollektiven oder individuellen Abkommen die Zahlung im Falle der Arbeitswiederaufnahme (2007) unter­brochen wird oder nicht ausdrücklich angegeben ist, dass die Ergänzungen (ab 2008) fort­gezahlt werden müssen (diese Formanforderung und Sanktion gilt ausschließlich im Falle der Voll­arbeits­losigkeit, nicht für Zeitkredit, Laufbahnverkürzung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen).

Sowohl der besondere Arbeitgeberbeitrag „Pseudo-Frühpension“ als auch die persönlichen Einbehaltungen werden verdoppelt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der normalerweise vorgesehenen Ausübung der Arbeitsleistungen auf Halbzeitbasis freistellt (im Falle des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung oder der Verringerung der Arbeitsleistungen).

Falls der Arbeitnehmer von der normalerweise vorgesehenen Ausübung seiner Arbeitsleistungen auf Halbzeitbasis freigestellt wird (Halbzeit-Zeitkredit), können die persönlichen Einbehaltungen um 95 % verringert werden, wenn die Ergänzungsentschädigungen auf Basis eines KAA, das im NAR oder in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission abgeschlossen wurde, gewährt werden.

Die besonderen Arbeitgeberbeiträge können in diesem Fall auch um 95 % ermäßigt werden, wenn folgende zusätzlichen Bedingungen erfüllt werden:

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6. Formalitäten

4.2.1607

Das LSS stellt ein Makro zur Verfügung, so dass der Arbeitgeber überprüfen kann, welcher Beitrag geschuldet wird. Hierzu muss der Arbeitgeber über das geltende KAA genau informiert sein.

Um die Meldung zu ermöglichen, wurden in der DMFA zwei neue Blöcke angelegt, einerseits ein gemeinsamer Block „Ergänzungsentschädigungen“ und andererseits ein Block „Ergänzungs­entschädigungen - Beiträge“. Der Block „Zusatzentschädigungen – Beiträge“ sieht die Möglichkeit vor, eine Änderung der Beiträge zu melden oder anzugeben, dass nur für einen Teil des Quartals eine Zusatzentschädigung gezahlt wurde.

In einem zusätzlichen rückwirkend angelegten Feld können der Arbeitgeber oder der Dienstleister angeben, ob die Ergänzungen als Kapital ausgezahlt wurden oder nicht. Nur für den Fall einer kapitalisierten Meldung können der Arbeitgeber oder Dienstleister mehr als 3 Monate angeben. Es ist daher nicht mehr notwendig, die Daten dem LSS-Aktenverwalter zu übermitteln, um die Meldung zu ermöglichen.

Auskünfte über die persönliche LPA-Einbehaltung sind erhältlich beim Landespensionsamt, Zuidertoren / Tour du Midi, 1060 Brüssel (Tel. 02 529 21 11) www.rvponp.fgov.be .

Auskünfte über die persönliche LfA-Einbehaltung sind erhältlich beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung, Hauptverwaltung, Keizerslaan / Boulevard de l'Empereur 7, 1000 Brüssel (Tel. 02 515 41 11) www.rva-onem.fgov.be. Top


7. Situation ab 2007

4.2.1608

Die angekündigte Übertragung der LPA-Einbehaltung an das LSS ab 1. April 2007 wurde auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Top