P. SONDERBEITRAG PSEUDO-FRÜHPENSION
4.2.1601
Daneben muss auch eine persönliche Einbehaltung bezüglich der Summe der Ergänzungen und der Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, die jedoch anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (LfA und LPA) geschuldet wird. Darauf gehen wir nicht näher ein.
Dieser Sonderbeitrag „Pseudo-Frühpensionen“ wurde jedoch nur stufenweise eingeführt. In der folgenden Erörterung wird ausschließlich die Situation ab Januar 2008 behandelt.
4.2.1602
Die folgenden Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen aus dem Anwendungsbereich:
4.2.1603
Der Sonderbeitrag wird nicht geschuldet, wenn sich der Arbeitnehmer in einer der folgenden Situationen befindet:
er erhielt die Ergänzungsentschädigung erstmals vor dem 01.01.2006,
er wurde vor dem 01.10.2005 entlassen.
4.2.1604
im Falle einer Vollzeitlaufbahnunterbrechung
im Falle einer Verringerung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, einen Zeitkredit und eine Laufbahnverkürzung.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen die Ergänzungsentschädigungen, die gewährt werden im Rahmen:
des Elternurlaubs, des Palliativurlaubs oder des Urlaubs für den Beistand oder die Pflege eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder Verwandten,
per Abkommen festgelegte Maßnahmen betreffend das Laufbahnende (anerkannt durch den Minister der Arbeit auf Antrag der zuständigen Regierung oder der Sozialpartner, die das Abkommen unterzeichnet haben), durch Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des sozialen Maribel fallen,
ein KAA, das in der Mitte des Nationalen Arbeitsrates (NAR), einer Paritätischen Kommission (PK) oder Unterkommission (PUK) für unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde und am 30. September 2005 bereits in Kraft war
ein KAA, das in der Mitte des NAR, einer PK oder PUK für unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde (und gegebenenfalls eine Bestimmung über die stillschweigende Verlängerung umfasst) und
Artikel 5 und Artikel 6 § 1 des KE vom 12.12.2001 zur Durchführung von Kapitel IV des Gesetzes vom 10.08.2001 bezüglich der Übereinstimmung von Beschäftigung und Lebensqualität, wenn der Vollzeitarbeitnehmer, der normalerweise mindestens in einer 5-Tage-Regelung beschäftigt wird, seine Laufbahn im gleichen Zeitraum pro Woche um einen Tag oder 2 halbe Tage verkürzt (KAA Nr. 77 bezüglich der 1/5-Laufbahnverkürzung).
4.2.1605
Auf die Ergänzungsbeiträge, die in Anwendung individueller und betrieblicher Abkommen gewährt werden, wird ein besonderer monatlicher Arbeitgeberbeitrag von 32,25 % geschuldet.
Darüber hinaus sind noch 3,5 % einzubehalten (persönliche Einbehaltung) auf die Sozialleistung und die Ergänzungen, die dem LPA geschuldet werden, und 3 % auf das Arbeitslosengeld und die Ergänzungen, die dem LfA geschuldet werden (ebenso wie bei der konventionellen Frühpension).
Sektorielle Abkommen
Auf die Ergänzungsbeiträge kraft eines sektoriellen KAA , das nach dem 30.09.2005 abgeschlossen wurde, wird ein besonderer Arbeitgeberbeitrag von 32,25 % geschuldet.
4.2.1606
als Selbständiger im Hauptberuf die Arbeit wiederaufgenommen hat, soweit die Tätigkeiten nicht bei dem Arbeitgeber, der ihn entlassen hat, ausgeübt werden, oder bei einem Arbeitgeber, der zur gleichen Gruppe gehört.
Sowohl der besondere Arbeitgeberbeitrag „Pseudo-Frühpension“ als auch die persönlichen Einbehaltungen werden verdoppelt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der normalerweise vorgesehenen Ausübung der Arbeitsleistungen auf Halbzeitbasis freistellt (im Falle des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung oder der Verringerung der Arbeitsleistungen).
Falls der Arbeitnehmer von der normalerweise vorgesehenen Ausübung seiner Arbeitsleistungen auf Halbzeitbasis freigestellt wird (Halbzeit-Zeitkredit), können die persönlichen Einbehaltungen um 95 % verringert werden, wenn die Ergänzungsentschädigungen auf Basis eines KAA, das im NAR oder in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission abgeschlossen wurde, gewährt werden.
Die besonderen Arbeitgeberbeiträge können in diesem Fall auch um 95 % ermäßigt werden, wenn folgende zusätzlichen Bedingungen erfüllt werden:
der Ersatz ist durch das KAA vorgesehen, das in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission vor dem 01.04.2006 abgeschlossen wurde, oder durch ein KAA, das im NAR abgeschlossen wurde, das nicht vor dem ersten Tag des Monats nach Abschluss dieses KAA anwendbar sein kann.
4.2.1607
Um die Meldung zu ermöglichen, wurden in der DMFA zwei neue Blöcke angelegt, einerseits ein gemeinsamer Block „Ergänzungsentschädigungen“ und andererseits ein Block „Ergänzungsentschädigungen - Beiträge“. Der Block „Zusatzentschädigungen – Beiträge“ sieht die Möglichkeit vor, eine Änderung der Beiträge zu melden oder anzugeben, dass nur für einen Teil des Quartals eine Zusatzentschädigung gezahlt wurde.
In einem zusätzlichen rückwirkend angelegten Feld können der Arbeitgeber oder der Dienstleister angeben, ob die Ergänzungen als Kapital ausgezahlt wurden oder nicht. Nur für den Fall einer kapitalisierten Meldung können der Arbeitgeber oder Dienstleister mehr als 3 Monate angeben. Es ist daher nicht mehr notwendig, die Daten dem LSS-Aktenverwalter zu übermitteln, um die Meldung zu ermöglichen.
Auskünfte über die persönliche LPA-Einbehaltung sind erhältlich beim Landespensionsamt, Zuidertoren / Tour du Midi, 1060 Brüssel (Tel. 02 529 21 11) www.rvponp.fgov.be .
Auskünfte über die persönliche LfA-Einbehaltung sind erhältlich beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung, Hauptverwaltung, Keizerslaan / Boulevard de l'Empereur 7, 1000 Brüssel (Tel. 02 515 41 11) www.rva-onem.fgov.be.
4.2.1608