Teil 2: Verpflichtungen des Arbeitgebers
Titel 1: Verpflichtungen gegenüber dem LSS
Kapitel 6: DIMONA - Unmittelbare Beschäftigungsmeldung

2.1.601 A. ALLGEMEINES
2.1.601 1. Begriffsbestimmungen
2.1.602 2. Folgen
2.1.604 3. Übertragungswege: Internet, vokaler Server, Batch und SMS
2.1.605 4. Empfangsbescheinigung, Dimona-Nummer und Dimona-Bericht
2.1.606 B. „KLASSISCHE“ DIMONA
2.1.606 1. Anwendungsbereich
2.1.607 2. Erforderliche Angaben
2.1.611 3. Zwei Arten von Meldungen
2.1.613 4. Änderung einer Meldung
2.1.614 5. Löschung einer Meldung
2.1.615 C. DIMONA FÜR GELEGENHEITSARBEITNEHMER
2.1.615 1. Allgemeines
2.1.616 2. Full-Dimona (mit Stundenangaben)
2.1.620 3. Dimona-Light (mit Zeitfeld)

A. ALLGEMEINES

1. Begriffsbestimmungen

2.1.601

Ab dem 01.01.2003 sind alle Arbeitgeber des privaten und des öffentlichen Sektors verpflichtet, alle Dienstan- und -austritte ihrer Arbeitnehmer dem LSS auf elektronischem Weg mitzuteilen.

Es handelt sich um die unmittelbare Beschäftigungsmeldung, auch DIMONA (déclaration immédiate - onmiddellijke aangifte) genannt. Die Meldung gibt den Einrichtungen der sozialen Sicherheit unmittelbar Aufschluss über den Beginn und das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber.

Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sieht Artikel 12bis des KE vom 05.11.2002 die Anwendung von Strafsanktionen vor.

Außerdem wird der Arbeitgeber im Falle von Nachlässigkeit einen Solidaritätsbeitrag an das LSS zahlen müssen.

Die vom Arbeitgeber übermittelten und vom LSS entgegengenommenen Meldungen dienen als Grundlage für den Aufbau einer Datenbank mit allen Beschäftigungsverhältnissen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern. Sie sind in einer gesicherten Umgebung einsehbar, die als „Personalbestand“ bekannt ist.
Top


2. Folgen
a. Identifizierung des neuen Arbeitgebers

2.1.602

Jeder Arbeitgeber – egal, ob er eine natürliche Person bzw. eine Gruppierung natürlicher Personen (z.B. eine nichtrechtsfähige Vereinigung) oder eine juristische Person (Gesellschaft, Vereinigung ohne Erwerbszweck, eine öffentliche Einrichtung) ist, die zum ersten Mal einen oder mehrere Arbeitnehmer einstellt, muss dies dem LSS melden, um eine Erkennungsnummer zu erhalten.

Zu dem Zeitpunkt, an dem ein neuer Arbeitgeber eine Dimona-Meldung für den ersten Arbeitnehmer vornimmt, erfüllt er diese Meldepflicht und das Identifikationsverfahren des Arbeitgebers wird automatisch gestartet: Der neue Arbeitgeber muss keine zusätzliche Meldung vornehmen, um eine Erkennungsnummer zu erhalten. Top


b. Vereinfachung von Sozialdokumenten und Zugang zum Personalbestand

2.1.603

Wenn alle Dimona-Meldungen rechtzeitig und fehlerfrei eingereicht wurden, kann der Arbeitgeber eine Reihe von Vereinfachungen auf dem Gebiet der Sozialdokumente in Anspruch nehmen:
Für Arbeitgeber des öffentlichen Sektors, die der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) angeschlossen sind, sorgt die Dimona-Meldung für eine schnellere Information der ZDFA über Personalveränderungen innerhalb der Verwaltung oder des Dienstes. Dies führt zu einer Verringerung von Doppelzahlungen und Verwaltungsfehlern in der Personalverwaltung.

Außerdem können alle Arbeitgeber (aus dem privaten wie dem öffentlichen Sektor) den eigenen Personalbestand jederzeit konsultieren und dies in einer gesicherten Umgebung; jede Linie im Personalbestand entspricht einem Dimona-Beschäftigungsverhältnis und jedes Beschäftigungsverhältnis umfasst alle Dimona-Meldungen, die für dieses Beschäftigungsverhältnis eingereicht wurden. Weitere Auskünfte über diesen Zugang finden Sie auf dem Portal: https://www.socialsecurity.be/site_nl/Infos/registration_gen/index.htm Top


3. Übertragungswege: Internet, vokaler Server, Batch und SMS

2.1.604

Dimona-Meldungen sind unbedingt auf elektronischem Weg einzureichen, in der Form und nach den Modalitäten, die vom LSS festgelegt wurden. Die Dimona-Meldungen können auf verschiedenen Kommunikationswegen eingereicht werden:
Die Entscheidung für einen bestimmten Weg spielt für die Meldung selbst keine Rolle. Der Arbeitgeber kann stets wählen, welchen Übermittlungsweg er gebraucht. Auch für etwaige Änderungen der Meldung kann jeder Meldekanal verwendet werden. Es spielt dabei keine Rolle, auf welchem Kanal die originale Meldung übermittelt wurde.
Top


4. Empfangsbescheinigung, Dimona-Nummer und Dimona-Bericht

2.1.605

Sobald die Dimona-Meldung beim LSS eingeht, wird eine Empfangsbescheinigung verschickt. Diese Empfangsbescheinigung erhalten Sie in Form einer Nummer (= ‘Empfangsbescheinigungsnummer’) auf dem gleichen Weg, auf dem Sie die Meldung vorgenommen haben:
Die Empfangsbescheinigungsnummer gilt als Nachweis dafür, dass das LSS die Dimona-Meldung gut erhalten hat. Anhand dieser Nummer kann die Originalmeldung zurückverfolgt werden.

Nach Eingang Ihrer Dimona-Meldung wird sie verarbeitet. So wird u. a. die Richtigkeit der Identifikationsangaben geprüft und jeder Dienstantrittsmeldung eine eindeutige Nummer (= „Dimona-Nummer“) zugeordnet. Bei einer Dienstantrittsmeldung ist dies dieselbe Nummer wie auf der Empfangsbescheinigung. Höchstens zehn Werktage später erhält der Arbeitgeber einen Dimona-Bericht, in dem die Daten der Angaben wiederholt, vervollständigt und/oder angepasst werden.

Der Dimona-Bericht gilt für den Arbeitgeber als gesetzlicher Nachweis über die korrekte Ausführung der Meldung.

Nach Empfang des Dimona-Berichtes hat der Arbeitgeber fünf Werktage Zeit, um die im Bericht erwähnten Angaben anzufechten. Nach dieser Frist werden sie als endgültig betrachtet.

Im Falle einer Anfechtung kontaktiert der Arbeitgeber das Eranova-Contact-Center unter folgender Rufnummer:

Achtung! Falls der Arbeitgeber einem Sozialsekretariat angeschlossen ist, erhällt er unter Umständen keine Dimona-Berichte. In diesem Fall werden die Dimona-Berichte dem Sozialsekretariat elektronisch zugestellt, auch wenn sie Meldungen betreffen, die der Arbeitgeber selbst vorgenommen hat. Der Arbeitgeber hat jedoch sehr wohl Zugang zum Personalbestand, wo er alle Daten einsehen kann.
Top


B. „KLASSISCHE“ DIMONA

1. Anwendungsbereich

2.1.606

Die Dimona-Meldung muss für alle Personen vorgenommen werden, die Leistungen für den Arbeitgeber erbringen. Das heißt für jede Person, die auf der DmfA anzugeben ist (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, definitiv ernannte Beamten...) und auch Personen, die in der Quartalsmeldung nicht anzugeben sind, jedoch Leistungen im Rahmen einer Ausbildung oder eines Praktikums erbringen. Der Anwendungsbereich der Dimona-Meldung ist daher größer als jener der DmfA. Tatsächlich deckt er sich mit der Regelung für Sozialdokumente.

Nur für die nachfolgend genannten Personengruppen ist keine Dimona erforderlich:


Für Personen, die zur Erfüllung eines Arbeitsvertrags für Studenten eingestellt werdne, muss jedoch eine Dimona-Meldung erfolgen.

Für Gelegenheitsarbeitnehmer der Sektoren Landwirtschaft (PK 144), Gartenbau (PK 145) und Horeca (PK 302) - einschließlich der Personen, die als Aushilfskräfte eingestellt wurden (PK 322) - gilt ein spezifisches Dimona-System. Top


2. Erforderliche Angaben
a. Identifizierung des Arbeitgebers

2.1.607

Der Arbeitgeber wird anhand einer der folgenden Merkmale identifiziert:
Die „vorläufige Eintragungsnummer“ ist eine Nummer, die der Arbeitgeber in Erwartung einer endgültigen Eintragung beim LSS erhält. Der Arbeitgeber erhält diese Nummer aufgrund der Dimona-Dienstantrittsmeldung seines ersten Arbeitnehmers. Diese vorläufige Nummer darf nur verwendet werden, um andere Dimona-Meldungen vorzunehmen, und zwar so lange, bis der Arbeitgeber seine endgültige LSS-Eintragungsnummer erhalten hat. Dann verfällt die vorläufige Nummer und wird unbrauchbar. Alle Erkennungsnummern in den bereits bestehenden Dimona-Meldungen werden automatisch angepasst. Hinweis: Der Arbeitgeber (oder sein Bevollmächtigter) kann die Daten zu diesem Zeitpunkt im Personalbestand einsehen.

Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor müssen an folgendes denken:


- Wenn die Unterrichtsanstalt jedoch Meldungen für Personalmitglieder vornimmt, die aus Eigenmitteln bezahlt werden, benutzt sie ihre eigene Erkennungsnummer.
Top


b. Identifikation des Arbeitnehmers

2.1.608

Der Arbeitnehmer wird anhand einer der folgenden Merkmale identifiziert:
Wenn der Arbeitgeber eine Meldung für einen Arbeitnehmer vornimmt, der noch keine SIS-Karte besitzt, wird dies auf dem Dimona-Bericht angegeben, der vom LSS zurückgesandt wird. Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer eine Kopie dieses Berichts geben, der sich dann an eine belgische Krankenkasse seiner Wahl wenden muss, um eine SIS-Karte zu beantragen.
Top


c. Nummer der paritätischen Kommission

2.1.609

Der Arbeitgeber gibt die paritätische Kommission an, die sich auf den Arbeitnehmer bezieht, für den er die Meldung vornimmt. Die sechs nachgenannten Nummern sind in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlich. Die anderen paritätischen Kommission können dagegen als „andere“ angegeben werden.

124 für Arbeiter und Lehrlinge aus dem Bausektor (PK 124);

140 für Arbeiter und Lehrlinge aus dem Transportsektor (PK 140);

322 für Arbeiter und Angestellte aus dem Sektor der Aushilfsarbeit (PK 322);

Achtung: Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit mit einem Arbeitsvertrag im Rahmen der Dienstleistungsschecks beschäftigt werden, sind nicht durch einen Arbeitsvertrag für Aushilfskräfte gebunden. Für sie kann die PK 322 nicht gebraucht werden. Für Arbeiter, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im Bausektor beschäftigt werden, ist PK 322 mitzuteilen (und folglich nicht PK 124).

144 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Sektor Landwirtschaft (PK 144);

145 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Sektor Gartenbau (PK 145);

302 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Horeca-Sektor (PK 302);

Gelegenheitsarbeitnehmer, die über ein Unternehmen für Aushilfsarbeit beschäftigt werden, sind stets mit PK 322 anzugeben, jedoch als „Gelegenheitsarbeitnehmer“ und daher stets mit Beginn- und Enduhrzeit (siehe unten). Die Benutzer müssen unbedingt einem der folgenden Sektoren angehören: Landwirtschaft, Gartenbau oder Horeca. Top


d. Art des Arbeitnehmers

2.1.610

Bei der Dienstantrittsmeldung wird auch gefragt, die „Art des Arbeitnehmers“ zu nennen. Der Arbeitgeber gibt an, ob es sich um einen „Gelegenheitsarbeitnehmer“,einen „IBU-ler“, einen „Studenten“ oder einen „anderen Arbeitnehmer“ handelt. Ein Arbeitgeber im Bausektor teilt anschließend auch mit, ob es sich um einen anerkannten Lehrling (oder eine gleichgestellte Person) handelt oder nicht.

Ein „IBU-ler“ besucht eine individuelle Berufsausbildung bei einem Arbeitgeber, hat aber während seiner Ausbildung noch stets den Status eines Arbeitslosen, weshalb er vom Arbeitgeber nicht in die DmfA-Meldung aufzunehmen ist.

Ein „Student“ ist jemand, der mit einem besonderen Arbeitsvertag für Studenten eingestellt wird. Für sie muss noch stets eine Dimona-Meldung vorgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob für diesen Studenten die normalen LSS-Beiträge gezahlt werden müssen. Nur die Art des Vertrags ist hier wichtig.

Vorher musste eine Kopie dieses Vertrags an die Inspektionsdienste der Sozialgesetze gesandt werden. Diese Verpflichtung entfällt durch die Einführung der Dimona-Meldung. Bedingung für diese Vereinfachung ist allerdings, dass der Arbeitgeber bei der Dienstantrittsmeldung genau angibt, wo der Student beschäftigt wird. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass der korrekte Arbeitsplatz angegeben wird.

Wenn der Student nicht an der Adresse beschäftigt wird, die der Arbeitgeber dem LSS als Adresse des Gesellschaftssitzes seines Unternehmens oder offizielle Adresse des öffentlichen Dienstes gemeldet hatte, muss er hier die Adresse des Ortes ausfüllen, an dem der Student physisch beschäftigt sein wird. Wenn der Student an der offiziellen Adresse des Gesellschaftssitzes oder des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden wird, gibt der Arbeitgeber dies an, ohne weitere Angaben ausfüllen zu müssen.

Der Arbeitgeber kann die Meldung eines Studenten daher nur telefonisch vornehmen, wenn der Arbeitsplatz der Gesellschaftssitz des Unternehmens oder die offizielle Adresse des öffentlichen Dienstes ist. Muss eine andere Adresse genannt werden, so muss die Meldung über einen anderen Weg erfolgen. Top


3. Zwei Arten von Meldungen
a. Meldung des Dienstantritts eines Arbeitnehmers („Dienstantrittsmeldung“)

2.1.611

Die Dienstantrittsmeldung muss spätestens zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Arbeitnehmer die Arbeit effektiv aufnimmt. Als ‘Dienstantrittsdatum’ wird das Datum angegeben, an dem die vertragliche oder rechtliche Beziehung mit dem Arbeitgeber beginnt. Der Zeitpunkt, an dem die Meldung vorgenommen wird und das anzugebende Datum für den Beginn der Arbeitsbeziehung müssen daher nicht identisch sein.

Beispiel: Der Arbeitsvertrag (vertragliche Beziehung) beginnt am 1. Mai. Falls der erste effektive Arbeitstag des Arbeitnehmers der 5. Mai ist, muss die Dimona-Meldung spätestens an diesem Tag zurückgeschickt werden, aber als ‘Dienstantrittsdatum’ gibt der Arbeitgeber den 1. Mai an. Die Dienstantrittsmeldung kann jedoch auch früher übermittelt werden, z. B. im Laufe des Monats April.

Für einen einfachen Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag kann gleichzeitig mit dem Dienstantrittsdatum auch das Dienstaustrittsdatum des Beschäftigungsverhältnisses angegeben werden. Für einen Studenten oder einen IBU-ler (Individuelle Berufsausbildung) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Dienstaustrittsdatum bei der Dienstantrittsmeldung anzugeben. Dies gilt auch für Aushilfskräfte und Gelegenheitsarbeitnehmer.

Wenn der Arbeitgeber das Dienstaustrittsdatum bei der Dienstantrittsmeldung meldet, erübrigt sich eine nachträgliche Dienstaustrittsmeldung. Wenn sich aber später herausstellt, dass das angegebene Dienstaustrittsdatum falsch ist, muss die ursprüngliche Meldung gemäß den nachstehend erläuterten Regeln geändert werden.

Falls ein Personalmitglied einen befristeten Vertrag hat, jedoch nach Vertragsablauf infolge des Abschlusses eines neuen Vertrags weiterhin im Dienst bleibt, ist nur dann eine neue Meldung erforderlich, wenn bei der ersten Meldung eine Dienstaustrittsmeldung erfolgt ist. Das Dienstantrittsdatum der neuen Meldung ist dann der Tag, der auf das erste mitgeteilte Datum des Dienstaustritts folgt.

Die Feststellung des Fehlens dieser Meldung durch einen Kontrolleur oder einen Sozialinspektor hat zur Folge, dass der Arbeitgeber dem LSS einen Solidaritätsbeitrag schuldet. Weitere Informationen über diesen Beitrag finden Sie in Teil 4. Top


b. Meldung des Dienstaustritts eines Arbeitnehmers („Dienstaustrittsmeldung“)

2.1.612

Eine Dienstaustrittsmeldung muss spätestens am ersten Arbeitstag erfolgen, der dem Datum folgt, an dem die rechtliche oder vertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beendet wird. Dies ist das Datum, an dem der Arbeitnehmer rechtlich nicht länger bei Ihnen angestellt ist.

Wenn der Arbeitnehmer entlassen wird oder kündigt, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten wird, meldet der Arbeitgeber den Dienstaustritt spätestens am Werktag nach dem Tag, an dem der Vertrag gekündigt wurde.

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsperiode in Anspruch nimmt, entspricht das Dienstaustrittsdatum dem Ende dieser Kündigungsperiode.

Ein Aussetzen der Ausführung der Arbeitsleistungen stellt keinen Dienstaustritt dar und führt deshalb nicht zu einer Dienstaustrittsmeldung. Bei diesen Aussetzungen oder Abwesenheiten – auch wenn diese länger dauern, wie zum Beispiel bei einer Entsendung ins Ausland für einige ahre – wird das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ja nicht beendet.

Wenn ein Arbeitnehmer von einer Vollzeitstelle zu einer Teilzeitstelle (oder umgekehrt) wechselt, bleibt das Beschäftigungsverhältnis bestehen. Es ist keine Dienstaustrittsmeldung, Dienstantrittsmeldung oder Änderung der vorigen Meldung erforderlich. Top


4. Änderung einer Meldung

2.1.613

Eine bereits erfolgte Meldung kann nur in zwei Fällen geändert werden: 5. Löschung einer Meldung

2.1.614

Die Löschung entfernt die gesamte Dimona-Relation. Dies bedeutet, dass alle Meldungen, die eine Arbeitsbeziehung betreffen, annulliert werden: Dienstantrittsmeldung, Dienstaustrittsmeldung und etwaige Änderungen. Im Prinzip kann eine Annullierung - sie muss spätestens zum angegebenen Dienstantrittsdatum erfolgen - nur zu dem Zweck vorgenommen werden, eine Dienstantrittsmeldung rückgängig zu machen, falls der Arbeitnehmer seine Arbeitsbeziehung nicht aufnimmt. Sollte er dennoch seine Arbeit an einem anderen Tag aufnehmen, muss eine neue Dienstantrittsmeldung erfolgen.

In der Praxis kann auch eine Annullierung durchgeführt werden für:

Top

C. DIMONA FÜR GELEGENHEITSARBEITNEHMER

1. Allgemeines

2.1.615

Sowohl im Landwirtschafts- und Gartenbausektor als auch im Horeca-Sektor wurden besondere Regelungen für „Gelegenheitsarbeit“ eingeführt. Inzwischen wurde das System der Superextras im Horeca-Sektor ab dem 3. Quartal 2007 in eine allgemeinere Regelung für „Gelegenheitsarbeit“ umgewandelt. Arbeitnehmer, die über ein Unternehmen für Aushilfsarbeit bei einem Benutzer in einem dieser Sektoren unter den gleichen Bedingungen arbeiten, werden ebenfalls als „Gelegenheitsarbeitnehmer“ behandelt.


Die Gelegenheitsarbeitnehmer sind mit einer Full-Dimona anzugeben, ausgenommen Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor.
Ab 01.07.2007 gibt es für diese Arbeitnehmer 2 parallele Systeme von Dimona-Meldungen. full-Dimona und Dimona-light. Es obliegt dem Arbeitgeber, eine Wahl zu treffen.

Beide Systeme legen auf unmissverständliche und einheitliche Weise die Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber fest. Diese Angaben werden automatisch an die Einrichtungen innerhalb des sozialen Sicherheitsnetzes geleitet, so dass der Arbeitgeber folgende Vorteile in Anspruch nehmen kann:


Für zusätzliche Informationen und insbesondere für Dokumente, die von Arbeitgebern der Sektoren Horeca, Landwirtschaft und Gartenbau zu führen sind, weisen wir auf Teil 3 dieser Anweisungen hin.
Top


2. Full-Dimona (mit Stundenangaben)
a. Anwendungsbereich

2.1.616

Full-Dimona gilt für folgende Gelegenheitsarbeitnehmer:

Top

b. Vorschriften für Full-Dimona

2.1.617

Die Full-Dimona-Meldung muss pro Leistung und Tag erfolgen. Dies bedeutet, dass das Datum des Dienstantritts und des Dienstaustritts dasselbe sein müssen. Für jeden Arbeitstag, an dem der Gelegenheitsarbeitnehmer eine Leistung ausübt, ist eine neue Meldung vorzunehmen. Die Beginnuhrzeit und die (voraussichtliche) Endzeit müssen mitgeteilt werden. Im Gegensatz zum Datum des Dienstantritts und Dienstaustritts sind die Daten, die bei der Beginnuhrzeit und Enduhrzeit mitgeteilt werden, jedoch unterschiedlich, wenn sich zwei Kalendertage überschneiden.

Die Verwendung der INSS (Identifizierungsnummer der sozialen Sicherheit) des Arbeitnehmers ist obligatorisch. Um Gelegenheitsarbeitnehmer melden zu können, muss der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen INSS- oder INSS-bisnummer sein. Ohne eine dieser Nummern kann die Einstellung des Arbeitnehmers nicht per Dimona gemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss sich dann erst an die Verwaltungsbehörden der Gemeinde/Stadt wenden, wo er seinen Aufenthalt hat oder in einem Hotel ist. Die Gemeinde wird dann eine Bisnummer einrichten.

Weitere Informationen finden Sie in der Dimona-Anleitung: https://www.socialsecurity.be/site_de/Applics/dimona/documents/pdf/manuel_dimona_D.pdf Top


c. Eine Meldung ändern

2.1.618

1. Datum und Uhrzeit des Dienstantritts
2. Uhrzeit des Dienstaustritts
Top

d. Eine Meldung löschen

2.1.619

Wenn eine Dimona-Meldung eingereicht wurde und der Arbeitnehmer nicht erschienen ist oder keine Leistungen verrichtete, ist die entsprechende Dimona-Meldung spätestens um Mitternacht des Kalendertags der Meldung zu löschen. Top

3. Dimona-Light (mit Zeitfeld)
a. Anwendungsbereich

2.1.620

Dimona-Light findet nur auf Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor (PK 302) Anwendung, die Gelegenheitsarbeitnehmer einstellen. Unternehmen für Aushilfsarbeit können keine Dimona-Light vornehmen. Sie müssen ihre Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe stets mit einer Full-Dimona melden.


Weitere Auskünfte finden Sie in der Bedienungsanleitung auf dem Portal: https://www.socialsecurity.be/site_de/Applics/dimona/documents/pdf/dimona_light_D.pdf
Top


b. Vorschriften für Dimona-Light

2.1.621

Bei einer Dienstantrittsmeldung muss der Arbeitgeber nur das Datum und die Beginnuhrzeit der Leistung melden und die Art der Leistung angeben: Der Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor muss wählen, welches System er für seine Gelegenheitsarbeitnehmer anwenden wird. Full-Dimona oder Dimona-Light. Wenn der Arbeitgeber zum ersten Mal eine Meldung in einem der beiden Systeme vornimmt, trifft er eine Wahl, die für ein Kalenderjahr und für alle seine Gelegenheitsarbeitnehmer verbindlich ist. Alle vom Arbeitgeber vorzunehmenden Dimona-Meldungen für Gelegenheitsarbeitnehmer müssen daher mit der Wahl übereinstimmen, die der Arbeitgeber trifft und die im Arbeitgeberrepertorium gespeichert werden: Dimona-Light oder Full-Dimona.

Um das System für das darauffolgende Kalenderjahr zu ändern, muss der Arbeitgeber spätestens am 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres seine Wahl mitteilen. Die Änderung tritt am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.

Hinweis: Unternehmen für Aushilfsarbeit haben keine Wahl und müssen für ihre Arbeitnehmer stets eine Full-Dimona vornehmen. Top


c. Die Meldung ändern

2.1.622

1. Datum und Uhrzeit des Dienstantritts
2. Das Zeitfeld
Top

d. Eine Meldung löschen

2.1.623

Eine Annullierung kann nur zu dem Zweck vorgenommen werden, eine Dienstantrittsmeldung rückgängig zu machen, falls keine Leistungen verrichtet wurden. Die betreffende Dimona-Meldung muss spätestens um Mitternacht nach dem Kalendertag der Meldung annulliert werden. Top