A. ALLGEMEINES 1. Begriffsbestimmungen
2.1.601
Es handelt sich um die unmittelbare Beschäftigungsmeldung, auch DIMONA (déclaration immédiate - onmiddellijke aangifte) genannt. Die Meldung gibt den Einrichtungen der sozialen Sicherheit unmittelbar Aufschluss über den Beginn und das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sieht Artikel 12bis des KE vom 05.11.2002 die Anwendung von Strafsanktionen vor. Außerdem wird der Arbeitgeber im Falle von Nachlässigkeit einen Solidaritätsbeitrag an das LSS zahlen müssen. Die vom Arbeitgeber übermittelten und vom LSS entgegengenommenen Meldungen dienen als Grundlage für den Aufbau einer Datenbank mit allen Beschäftigungsverhältnissen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern. Sie sind in einer gesicherten Umgebung einsehbar, die als „Personalbestand“ bekannt ist.
2.1.602
Zu dem Zeitpunkt, an dem ein neuer Arbeitgeber eine Dimona-Meldung für den ersten Arbeitnehmer vornimmt, erfüllt er diese Meldepflicht und das Identifikationsverfahren des Arbeitgebers wird automatisch gestartet: Der neue Arbeitgeber muss keine zusätzliche Meldung vornehmen, um eine Erkennungsnummer zu erhalten.
2.1.603
Außerdem können alle Arbeitgeber (aus dem privaten wie dem öffentlichen Sektor) den eigenen Personalbestand jederzeit konsultieren und dies in einer gesicherten Umgebung; jede Linie im Personalbestand entspricht einem Dimona-Beschäftigungsverhältnis und jedes Beschäftigungsverhältnis umfasst alle Dimona-Meldungen, die für dieses Beschäftigungsverhältnis eingereicht wurden. Weitere Auskünfte über diesen Zugang finden Sie auf dem Portal: https://www.socialsecurity.be/site_nl/Infos/registration_gen/index.htm
2.1.604
Die erste ist eine nicht gesicherte Anwendung. Sie müssen alle geforderten Angaben eintragen.
Die zweite bietet die Möglichkeit, mehrere Meldungen gleichzeitig vorzunehmen. Es handelt sich um die Anwendung Multi-Dimona. Sie kann für eine Person oder für mehrere Personen gebraucht werden. Dabei werden die bereits verfügbaren Daten aus dem elektronischen Personalbestand als Grundlage für eine neue Reihe von Meldungen verwendet. Das bietet den erheblichen Vorteil, dass eine große Zahl von Daten nicht mehr eingetragen werden muss. Dadurch verkleinert sich die Fehlerwahrscheinlichkeit. Die vorhandenen Daten wurden außerdem in einigen Fällen bereits überprüft, wodurch der gesamte Prozess schneller vorangeht;
- per vokalem Server: Diese bekannte Technik (auch für das Phone-Banking verwendet) bietet die Möglichkeit einer telefonischen Meldung. Der Arbeitgeber ruft unter der Nummer 02/511 51 51 an. Diese Anwendung richtet sich an Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern, die nicht viele Meldungen vornehmen müssen. Die Arbeitnehmer werden einzeln eingegeben. Die Meldung über den vokalen Server ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber bereits über eine (vorläufige) Erkennungsnummer beim LSS verfüget und wenn er die Angaben auf der SIS-Karte des Arbeitnehmers kennt. Über den vokalen Server kann man nämlich nur Zahlen weiterleiten;
- per Batch oder strukturierte Berichte: Wenn der Arbeitgeber oder ein Vermittler eine große Zahl von Dimona-Meldungen verschicken muss (wöchentlich einige Dutzend oder mehr), besteht die Möglichkeit, diese Meldungen per Dateiübertragung an das LSS zu senden;
- per SMS: Dimona mit einem Mobiltelefon. Dieser Übertragungsweg dient ausschließlich zur Meldung von Gelegenheitsarbeitnehmern (aus dem Horeca-Sektor und der Landwirtschaft und dem Gartenbau, einschließlich per Aushilfsarbeitsvertrag).
2.1.605
- per vokalem Server: Die Nummer wird am Ende der Meldung gesprochen;
- per Batch oder strukturierte Berichte: Das LSS verschickt einen elektronischen Bericht mit der Nummer;
- per SMS: Die Nummer wird an eine Mobilfunknummer gesendet.
Nach Eingang Ihrer Dimona-Meldung wird sie verarbeitet. So wird u. a. die Richtigkeit der Identifikationsangaben geprüft und jeder Dienstantrittsmeldung eine eindeutige Nummer (= „Dimona-Nummer“) zugeordnet. Bei einer Dienstantrittsmeldung ist dies dieselbe Nummer wie auf der Empfangsbescheinigung. Höchstens zehn Werktage später erhält der Arbeitgeber einen Dimona-Bericht, in dem die Daten der Angaben wiederholt, vervollständigt und/oder angepasst werden.
Der Dimona-Bericht gilt für den Arbeitgeber als gesetzlicher Nachweis über die korrekte Ausführung der Meldung.
Nach Empfang des Dimona-Berichtes hat der Arbeitgeber fünf Werktage Zeit, um die im Bericht erwähnten Angaben anzufechten. Nach dieser Frist werden sie als endgültig betrachtet.
Im Falle einer Anfechtung kontaktiert der Arbeitgeber das Eranova-Contact-Center unter folgender Rufnummer:
2.1.606
Nur für die nachfolgend genannten Personengruppen ist keine Dimona erforderlich:
Für Gelegenheitsarbeitnehmer der Sektoren Landwirtschaft (PK 144), Gartenbau (PK 145) und Horeca (PK 302) - einschließlich der Personen, die als Aushilfskräfte eingestellt wurden (PK 322) - gilt ein spezifisches Dimona-System.
2.1.607
Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor müssen an folgendes denken:
- Wenn der Arbeitgeber ZDFA-Mitglied ist und dennoch eine eigene LSS-Nummer hat, genügt es, die eigene Nummer zu melden;
- Wenn der Arbeitgeber keine einzige Nummer benutzen kann, muss er alle Identifikationsangaben mitteilen, die bei der Meldung verlangt werden. Beachten Sie, dass die nicht numerischen Identifikationsangaben nicht telefonisch übermittelt werden können, sondern über die Website.
- Wenn der Arbeitgeber als Unterrichtanstalt Meldungen für Personalmitglieder vornimmt, die nicht aus eigenen Arbeitsmitteln bezahlt werden, benutzt er die Erkennungsnummer des Niederländischsprachigen, Französischsprachigen oder Deutschsprachigen Bildungswesens,
2.1.608
2.1.609
124 für Arbeiter und Lehrlinge aus dem Bausektor (PK 124);
140 für Arbeiter und Lehrlinge aus dem Transportsektor (PK 140);
322 für Arbeiter und Angestellte aus dem Sektor der Aushilfsarbeit (PK 322);
Achtung: Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit mit einem Arbeitsvertrag im Rahmen der Dienstleistungsschecks beschäftigt werden, sind nicht durch einen Arbeitsvertrag für Aushilfskräfte gebunden. Für sie kann die PK 322 nicht gebraucht werden. Für Arbeiter, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im Bausektor beschäftigt werden, ist PK 322 mitzuteilen (und folglich nicht PK 124).
144 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Sektor Landwirtschaft (PK 144);
145 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Sektor Gartenbau (PK 145);
302 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Horeca-Sektor (PK 302);
Gelegenheitsarbeitnehmer, die über ein Unternehmen für Aushilfsarbeit beschäftigt werden, sind stets mit PK 322 anzugeben, jedoch als „Gelegenheitsarbeitnehmer“ und daher stets mit Beginn- und Enduhrzeit (siehe unten). Die Benutzer müssen unbedingt einem der folgenden Sektoren angehören: Landwirtschaft, Gartenbau oder Horeca.
2.1.610
Ein „IBU-ler“ besucht eine individuelle Berufsausbildung bei einem Arbeitgeber, hat aber während seiner Ausbildung noch stets den Status eines Arbeitslosen, weshalb er vom Arbeitgeber nicht in die DmfA-Meldung aufzunehmen ist.
Ein „Student“ ist jemand, der mit einem besonderen Arbeitsvertag für Studenten eingestellt wird. Für sie muss noch stets eine Dimona-Meldung vorgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob für diesen Studenten die normalen LSS-Beiträge gezahlt werden müssen. Nur die Art des Vertrags ist hier wichtig.
Vorher musste eine Kopie dieses Vertrags an die Inspektionsdienste der Sozialgesetze gesandt werden. Diese Verpflichtung entfällt durch die Einführung der Dimona-Meldung. Bedingung für diese Vereinfachung ist allerdings, dass der Arbeitgeber bei der Dienstantrittsmeldung genau angibt, wo der Student beschäftigt wird. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass der korrekte Arbeitsplatz angegeben wird.
Wenn der Student nicht an der Adresse beschäftigt wird, die der Arbeitgeber dem LSS als Adresse des Gesellschaftssitzes seines Unternehmens oder offizielle Adresse des öffentlichen Dienstes gemeldet hatte, muss er hier die Adresse des Ortes ausfüllen, an dem der Student physisch beschäftigt sein wird. Wenn der Student an der offiziellen Adresse des Gesellschaftssitzes oder des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden wird, gibt der Arbeitgeber dies an, ohne weitere Angaben ausfüllen zu müssen.
Der Arbeitgeber kann die Meldung eines Studenten daher nur telefonisch vornehmen, wenn der Arbeitsplatz der Gesellschaftssitz des Unternehmens oder die offizielle Adresse des öffentlichen Dienstes ist. Muss eine andere Adresse genannt werden, so muss die Meldung über einen anderen Weg erfolgen.
2.1.611
Beispiel: Der Arbeitsvertrag (vertragliche Beziehung) beginnt am 1. Mai. Falls der erste effektive Arbeitstag des Arbeitnehmers der 5. Mai ist, muss die Dimona-Meldung spätestens an diesem Tag zurückgeschickt werden, aber als ‘Dienstantrittsdatum’ gibt der Arbeitgeber den 1. Mai an. Die Dienstantrittsmeldung kann jedoch auch früher übermittelt werden, z. B. im Laufe des Monats April.
Für einen einfachen Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag kann gleichzeitig mit dem Dienstantrittsdatum auch das Dienstaustrittsdatum des Beschäftigungsverhältnisses angegeben werden. Für einen Studenten oder einen IBU-ler (Individuelle Berufsausbildung) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Dienstaustrittsdatum bei der Dienstantrittsmeldung anzugeben. Dies gilt auch für Aushilfskräfte und Gelegenheitsarbeitnehmer.
Wenn der Arbeitgeber das Dienstaustrittsdatum bei der Dienstantrittsmeldung meldet, erübrigt sich eine nachträgliche Dienstaustrittsmeldung. Wenn sich aber später herausstellt, dass das angegebene Dienstaustrittsdatum falsch ist, muss die ursprüngliche Meldung gemäß den nachstehend erläuterten Regeln geändert werden.
Falls ein Personalmitglied einen befristeten Vertrag hat, jedoch nach Vertragsablauf infolge des Abschlusses eines neuen Vertrags weiterhin im Dienst bleibt, ist nur dann eine neue Meldung erforderlich, wenn bei der ersten Meldung eine Dienstaustrittsmeldung erfolgt ist. Das Dienstantrittsdatum der neuen Meldung ist dann der Tag, der auf das erste mitgeteilte Datum des Dienstaustritts folgt.
Die Feststellung des Fehlens dieser Meldung durch einen Kontrolleur oder einen Sozialinspektor hat zur Folge, dass der Arbeitgeber dem LSS einen Solidaritätsbeitrag schuldet. Weitere Informationen über diesen Beitrag finden Sie in Teil 4.
2.1.612
Wenn der Arbeitnehmer entlassen wird oder kündigt, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten wird, meldet der Arbeitgeber den Dienstaustritt spätestens am Werktag nach dem Tag, an dem der Vertrag gekündigt wurde.
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsperiode in Anspruch nimmt, entspricht das Dienstaustrittsdatum dem Ende dieser Kündigungsperiode.
Ein Aussetzen der Ausführung der Arbeitsleistungen stellt keinen Dienstaustritt dar und führt deshalb nicht zu einer Dienstaustrittsmeldung. Bei diesen Aussetzungen oder Abwesenheiten – auch wenn diese länger dauern, wie zum Beispiel bei einer Entsendung ins Ausland für einige ahre – wird das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ja nicht beendet.
Wenn ein Arbeitnehmer von einer Vollzeitstelle zu einer Teilzeitstelle (oder umgekehrt) wechselt, bleibt das Beschäftigungsverhältnis bestehen. Es ist keine Dienstaustrittsmeldung, Dienstantrittsmeldung oder Änderung der vorigen Meldung erforderlich.
2.1.613
- Das von Ihnen angegebene Dienstaustrittsdatum ist nicht korrekt; das tatsächliche Datum liegt früher in der Zeit: Der Arbeitgeber muss die Änderung gemäß den Regeln melden, die für einen Dienstaustritt gelten, d. h. spätestens am ersten Werktag, der dem Datum folgt, an dem das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beendet wird. Liegt das tatsächliche Dienstaustrittsdatum jedoch zeitlich nach dem gemeldeten Datum, kann weder eine Änderung noch eine Annullierung vorgenommen werden. Für diesen Fall muss eine neue Meldung erfolgen, bei der das Beginndatum der Tag nach dem ersten (falsch) gemeldeten Enddatum ist.
2.1.614
In der Praxis kann auch eine Annullierung durchgeführt werden für:
- das Löschen doppelter Dimona-Relationen (wenn sich eine Dimona-Relation mehrfach im Personalbestand befindet).
2.1.615
Die Gelegenheitsarbeitnehmer sind mit einer Full-Dimona anzugeben, ausgenommen Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor. Ab 01.07.2007 gibt es für diese Arbeitnehmer 2 parallele Systeme von Dimona-Meldungen. full-Dimona und Dimona-light. Es obliegt dem Arbeitgeber, eine Wahl zu treffen. Beide Systeme legen auf unmissverständliche und einheitliche Weise die Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber fest. Diese Angaben werden automatisch an die Einrichtungen innerhalb des sozialen Sicherheitsnetzes geleitet, so dass der Arbeitgeber folgende Vorteile in Anspruch nehmen kann:
2.1.616
- Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Aushilfsarbeit (PK 322) fällt, sofern die Aushilfskraft als Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Benutzer aus dem Landwirtschafts- oder Gartenbausektor oder dem Horeca-Sektor beschäftigt wird.
2.1.617
Die Verwendung der INSS (Identifizierungsnummer der sozialen Sicherheit) des Arbeitnehmers ist obligatorisch. Um Gelegenheitsarbeitnehmer melden zu können, muss der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen INSS- oder INSS-bisnummer sein. Ohne eine dieser Nummern kann die Einstellung des Arbeitnehmers nicht per Dimona gemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss sich dann erst an die Verwaltungsbehörden der Gemeinde/Stadt wenden, wo er seinen Aufenthalt hat oder in einem Hotel ist. Die Gemeinde wird dann eine Bisnummer einrichten.
Weitere Informationen finden Sie in der Dimona-Anleitung: https://www.socialsecurity.be/site_de/Applics/dimona/documents/pdf/manuel_dimona_D.pdf
2.1.618
Wenn die Beschäftigung an einem früheren Tag als ursprünglich angegeben erfolgt, muss das Datum geändert werden. Diese Änderung muss vorgenommen werden, bevor der Arbeitnehmer seine Leistungen beginnt. Wenn das tatsächliche Datum zeitlich nach dem ursprünglich gemeldeten Datum liegt, muss die ursprüngliche Meldung annulliert (siehe „Eine Meldung löschen“) und eine neue Meldung vorgenommen werden.
Wenn die Leistung später als ursprünglich gemeldet beendet wird, hat der Arbeitgeber eine Frist von 8 Stunden nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende, um die richtige (spätere) Endzeit zu melden. Falls die ursprüngliche Endzeit zwischen 20 und 24 Uhr vorgesehen war, hat der Arbeitgeber jedoch bis 8 Uhr am Morgen danach Zeit, um die richtige Endzeit zu übermitteln.
2.1.619
3. Dimona-Light (mit Zeitfeld) a. Anwendungsbereich
2.1.620
Weitere Auskünfte finden Sie in der Bedienungsanleitung auf dem Portal: https://www.socialsecurity.be/site_de/Applics/dimona/documents/pdf/dimona_light_D.pdf
2.1.621
Um das System für das darauffolgende Kalenderjahr zu ändern, muss der Arbeitgeber spätestens am 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres seine Wahl mitteilen. Die Änderung tritt am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.
Hinweis: Unternehmen für Aushilfsarbeit haben keine Wahl und müssen für ihre Arbeitnehmer stets eine Full-Dimona vornehmen.
2.1.622
Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen nach der ursprünglich gemeldeten Beginnuhrzeit aufnimmt, muss die Beginnuhrzeit spätestens um Mitternacht des Tages, an dem er seine Arbeit aufgenommen hat, geändert werden.
Wenn die Beschäftigung an einem früheren Tag als ursprünglich angegeben erfolgt, muss das Datum geändert werden. Wenn das tatsächliche Datum zeitlich nach dem ursprünglich gemeldeten Datum liegt, muss die ursprüngliche Meldung annulliert (siehe „Eine Meldung löschen“) und eine neue Meldung vorgenommen werden.
Falls er jedoch erst nach dem Beginn der Leistungen feststellt, dass das angegebene Zeitfeld nicht richtig ist, kann in Dimona keine Änderung mehr vorgenommen werden. Für die DmfA gilt dann das Folgende. Die dem Feld 11 Stunden entsprechende Pauschale ist anzugeben, wenn in Dimona das Feld 5 Stunden angegeben wurde, der Arbeitnehmer aber mehr als 5 Stunden arbeitet. Wurde dagegen in Dimona das Feld 11 Stunden angegeben, muss die Pauschale für das Feld 11 Stunden angegeben werden, auch wenn der Arbeitnehmer weniger als 5 Stunden arbeitet.
2.1.623