Teil 5: Beitragsermäßigung
Titel 2: Die Ermäßigung 2004
Kapitel 2: Strukturelle Ermäßigung

5.2.201 A. BETROFFENE ARBEITGEBER
5.2.202 B. BETROFFENE ARBEITNEHMER
5.2.203 C. BETRAG DER ERMÄSSIGUNG
5.2.207 D. FORMALITÄTEN

A. BETROFFENE ARBEITGEBER

5.2.201

Alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die allen Regelungen unterliegen. Top

B. BETROFFENE ARBEITNEHMER

5.2.202

Alle Arbeitnehmer, die allen Regelungen unterliegen:
Für den Privatsektor kommen deshalb u.a. folgende Arbeitnehmer nicht in Betracht:
Die meisten statutarischen und vertraglich angestellten Personalmitglieder des öffentlichen Sektors fallen nicht unter alle Sozialversicherungsregeln und kommen deshalb für die Ermäßigung nicht in Betracht.

Die Möglichkeit der Anwendung der Ermäßigung ist deshalb nur für die Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor vorgesehen, die Personal beschäftigen können, das unter alle Regelungen fällt (z.B. Kirchenfabriken, zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften, bestimmte öffentliche Beförderungsgesellschaften usw.). Top


C. BETRAG DER ERMÄSSIGUNG

5.2.203

Die strukturelle Ermäßigung (Ps) berechnet man, indem ein pauschaler Ermäßigungsbetrag mit dem festen Multiplikator und dem Leistungsbruch multipliziert wird:

Ps = R x µ x 1/b

Ps wird auf den Eurocent abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird.

Der pauschale Ermäßigungsbetrag R umfasst eine feste Pauschale F, eine Niedriglohnkomponente, wenn der Referenzquartalslohn S unter einer festgelegten Lohngrenze liegt S0 (5.870,71 EUR ab dem 01.01.2005, für die beschützten Werkstätten 6.230,04 EUR ab dem 01.01.2008) und eine Hochlohnkomponente, wenn der Lohn W eine festgelegte Lohngrenze S1 (derzeit festgelegt auf 12.000,00 EUR) überschreitet.

R = F + x (S0 – S) + d x (W – S1)

Der Neigungskoeffizient a („Alpha“) vergrößert das Komplement linear, je nachdem, ob der Referenzlohn S unter der Niedriglohngrenze S0 liegt. Das Komplement a x (S0 – S) wird einzeln auf den Eurocent abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird, und wird als 0,00 EUR betrachtet, wenn das Ergebnis der Berechnung negativ sein sollte.

Der Neigungskoeffizient d („Delta“) vergrößert das Komplement linear, je nachdem, ob der Lohn W über der Hochlohngrenze S1 liegt. Das Komplement d x (W – S1) wird einzeln auf den Eurocent abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird, und wird als 0,00 EUR betrachtet, wenn das Ergebnis der Berechnung negativ sein sollte. Top


5.2.204

Sowohl F als auch a sind von der Kategorie abhängig, zu der der Arbeitnehmer gehört (dies gilt sowohl für den Arbeitsvertrag als auch für den Lehrvertrag):
W entspricht der Lohnsumme, die pro Beschäftigungszeile alle drei Monate gemeldet wird (zu 100 %), mit Ausnahme der Kündigungsentschädigungen, sofern in Arbeitszeit ausgedrückt, die durch eine Drittperson bezahlten Jahresendprämien und der Entschädigungen für Stunden, die keine Arbeitsstunden sind sowie der Entschädigungen einfaches Abgangsurlaubsgeld, die ein Arbeitgeber seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer zahlt. Es betrifft mit anderen Worten die Lohncodes 1, 2, 4, 5, 8 und 12. Die Ermäßigung gilt deshalb nicht für eine Beschäftigungszeile mit Lohncode 3 oder 9 (Vertragsbruchentschädigung) und für die unter Lohncode 7 und 11 angegebenen Beträge. Sie die Beispiele in Teil 8.

Für Arbeitnehmer, für die eine Jahresendprämie durch einen Dritten (z.B. einen Fonds für Existenzsicherheit) bezahlt wird, wird der Quartalslohn (W) für das 4. Quartal um 25 % erhöht. Abweichend davon beträgt die Erhöhung nur 15 % für anerkannte Aushilfsarbeitsbüros, und dies im 1. Quartal. Nach dieser Erhöhung wird W auf den Eurocent abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird. Top


5.2.205

Der Referenzquartalslohn S oder die Umsetzung des Reallohns in einen Referenzlohn wird wie folgt berechnet (pro Beschäftigungszeile):

Für eine Beschäftigung, die ausschließlich in Tagen angegeben wird:

S = W x (13 x D / J)

wobei J = X ohne die gesetzlichen Urlaubstage für Arbeiter, die nicht vom Arbeitgeber bezahlten Urlaubstage, die infolge eines für allgemein verbindlich erklärten KAA gewährt werden, die Ausgleichsruhezeit im Bausektor und Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung; es betrifft mit anderen Worten die Leistungscodes 1, 3, 4, 5 und 20;

wobei D = Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung;

(13 x D / J) wird auf die zweite Stelle nach dem Komma abgerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.

Für die in Tagen und Stunden angegebene Beschäftigung ist dies:

S = W x (13 x U / H)

wobei H = Z ohne die Stunden, die mit den gesetzlichen Urlaubstagen für Arbeiter übereinstimmen, Stunden, die mit den nicht vom Arbeitgeber bezahlten Urlaubstagen übereinstimmen, die infolge eines für allgemein verbindlich erklärten KAA gewährt werden, die Ausgleichsruhezeit im Bausektor und Stunden, die mit den Tagen vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung übereinstimmen; es betrifft mit anderen Worten die Leistungscodes 1, 3, 4, 5 und 20;

wobei U = die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson ist;

(13 x U / H) wird auf die zweite Stelle nach dem Komma abgerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.

S wird auf den Eurocent abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird.

Für Arbeitnehmer, die bei einer begrenzten Arbeitgebergruppe beschäftigt sind, die vor dem 01.10.2001 die Arbeitszeit verkürzten oder die Viertagewoche einführten und deren Arbeitnehmern ein Zuschuss gewährt wird, um den Lohnverlust teilweise auszugleichen (Lohncode 5), wird S pauschalmäßig um 241,70 EUR pro Quartal verringert. Es betrifft Arbeitgeber, die für eine Zielgruppenermäßigung auf der Basis von Artikel 367, 369 oder 370 des Programmgesetzes vom 24.12.2002 in Betracht kamen (die alten Ermäßigungscodes 1331, 1333 und 1341 sind nicht mehr anwendbar). Top


5.2.206

Die Formeln zur Berechnung des pauschalen Ermäßigungsbetrages R, ausgedrückt in EUR, sehen deshalb wie folgt aus (mit den entsprechenden Werten der festen Pauschale F und dem Neigungskoeffizienten a, wie festgelegt in den Gesetzesbestimmungen pro Kategorie, zu welcher der Arbeitnehmer gehört, und der gemeinsam festgelegten obersten Lohngrenze für die Niedriglohnkomponente S0):

D. FORMALITÄTEN

5.2.207

Keine besonderen Formalitäten. Top