Bei entlohnten Sportlern gibt es einen Unterschied zwischen denen, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler fallen, und jenen, die nicht darunter fallen.
Dieses Gesetz definiert einen entlohnten Sportler als denjenigen, der sich gegen ein Gehalt, das einen bestimmten Betrag überschreitet, verpflichtet, sich unter der Autorität einer anderen Person auf einen Sportwettbewerb vorzubereiten oder daran teilzunehmen. Dabei wird der Gesamtbetrag berücksichtigt, auf den der Sportler Recht hat (festes Gehalt, Gewinnprämien, Unkostenvergütungen usw.).
Der Jahresbetrag ist festgelegt auf:
- 6.841,27 EUR für die Periode vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2001;
- 7.260,00 EUR für die Periode vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002;
- 7.405,00 EUR für die Periode vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2003;
- 7.553,00 EUR für die Periode vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004;
- 7.704,00 EUR für die Periode vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005;
- 7.858,00 EUR für die Periode vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006;
- 8.015,00 EUR für die Periode vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007;
- 8.175,00 EUR für die Periode vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008.
- 8.505,00 EUR für die Periode vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2009.
Sportler im Sinne dieses Gesetzes gelten, ohne Möglichkeit des Gegenbeweises, als durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte gebunden. Deshalb müssen sie beim LSS gemeldet werden.
Ferner wird davon ausgegangen, dass Fußballtrainer und Schiedsrichter, deren Lohn die oben genannten Beträge erreicht, durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte gebunden sind. Der Fußballverband KBVB-URBSFA wird als Arbeitgeber der Schiedsrichter betrachtet.
Personen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, werden nur beim LSS gemeldet, wenn sie in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiten. Das heißt, dass sie ihre Leistungen unter der Autorität einer bestimmten Person erbringen und für ihre Leistungen ein Gehalt empfangen, das mehr als eine Rückerstattung von Kosten ist, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Das Gesetz zur Sozialen Sicherheit ist auch auf die Personen anwendbar, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Zahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren, ausgenommen die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, beweist, dass diese künstlerischen Leistungen und/oder Werke nicht unter ähnlichen sozioökonomischen Bedingungen wie denen erbracht werden, in denen sich ein Arbeitnehmer in Bezug auf seinen Arbeitgeber befindet. Es muss sich um Leistungen oder Werke handeln, die der Künstler nach erteiltem „Auftrag“ vollbringt.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk anlässlich von Familienereignissen vollbringt.
Die natürliche oder juristische Person, von der die Person, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk vollbringt, ihr Gehalt erhält, wird als der Arbeitgeber betrachtet.
Mit „der Vollbringung künstlerischer Leistungen und/oder Werke“ ist die Schaffung und/oder Ausführung oder Interpretation künstlerischer Werke in den audiovisuellen und bildenden Künsten, in Musik, Literatur, Schau, Theater und Choreographie gemeint.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Personen, die künstlerische Leistungen und/oder Werke im Rahmen der juristischen Person vollbringen, deren Bevollmächtigte sie sind, im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses (KE) vom 19.12.1967 über die allgemeine Ordnung zur Ausführung des KE Nr. 38 vom 27.07.1967 über das Sozialstatut der Selbständigen.
Es wird eine „Künstlerkommission“ gegründet, die die folgenden Aufgaben hat:
1. Auf deren Anfrage wird sie Künstler über ihre Rechte und Pflichten im Bereich sozialer Sicherheit informieren, die sich aus der Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer oder dem Sozialstatut der Selbständigen ergeben.
2. Auf Anfrage eines Künstlers oder aus eigener Initiative wird sie ferner über die Frage beraten, ob der Beitritt eines Künstlers zum Sozialversicherungssystem der Selbständigen der sozioökonomischen Realität entspricht.
3. Schließlich wird die Kommission, auf Anfrage eines Künstlers, eine Selbständigkeitserklärung ausstellen. Während der Gültigkeitsdauer der Selbständigkeitserklärung wird auf unwiderlegbare Weise davon ausgegangen, dass der Künstler eine selbständige Berufsaktivität betreffend die künstlerischen Leistungen und/oder Werke ausübt, für die die Selbständigkeitserklärung ausgestellt wurde.
Sie können diese Kommission unter folgender Adresse erreichen: Waterloolaan / Avenue Waterloo 77 in 1000 Brüssel (E-Mail: info@articomm.be).
Zusätzliche Informationen zu selbständigen Künstlern erhalten Sie telefonisch unter der Nummer 02 546 40 50 und finden Sie auch auf der Website des LISVS (www.rsvz-inasti.fgov.be).
Zusätzliche Informationen zu lohnabhängigen Künstlern erhalten Sie unter der Rufnummer 02 509 34 26