Teil 1: Anwendungsbereich der Sozialversicherungs-gesetzgebung
Titel 1: Über die Personen
Kapitel 2: Die gesetzliche Vermutung der Existenz eines Arbeitsvertrags

1.1.202 A. APOTHEKER
1.1.203 B. HANDELSVERTRETER
1.1.204 C. SPORTLER
1.1.205 D. ÄHNLICHE ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
1.1.206 E. KÜNSTLER

1.1.201

Allgemein muss derjenige, der sich auf die Existenz eines Arbeitsvertrags beruft, dessen Existenz belegen. In folgenden Fällen gibt es jedoch eine gesetzliche Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Manchmal kann diese Vermutung widerlegt werden, in anderen Fällen nicht. Top

A. APOTHEKER

1.1.202

Es wird davon ausgegangen, dass jeder Apotheker, der in einer öffentlich zugänglichen Apotheke arbeitet, durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte an den Inhaber oder Mieter der Apotheke gebunden ist. Er muss deshalb beim LSS gemeldet werden, es sei denn, dass die Leistungen nachweislich nicht unter der Autorität dieses Inhabers oder Mieters erbracht werden. Top

B. HANDELSVERTRETER

1.1.203

Für Personen, die Kunden (be-)suchen, um Geschäfte auszuhandeln oder abzuwickeln (ausge­nommen Versicherungen), ist ein Arbeitsvertrag für Handelsvertreter mit der Person zu vermuten, in deren Namen und auf deren Rechnung sie auftreten. Diese muss Sie beim LSS melden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass kein Autoritätsverhältnis besteht. Dabei sind die Bedingungen ausschlaggebend, unter denen die Leistungen erbracht werden. Folgendes weist u.a. auf das Ausüben von Autorität hin: das Zuweisen eines Sektors, die Verpflichtung zur Erstellung von Aktivitäts­berichten, die Verpflichtung zur Anwesenheit bei Sitzungen, das Recht auf Kostenrück­erstattung, das Aushändigen von Listen von zu besuchenden Kunden usw. Top

C. SPORTLER

1.1.204

Bei entlohnten Sportlern gibt es einen Unterschied zwischen denen, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler fallen, und jenen, die nicht darunter fallen.

Dieses Gesetz definiert einen entlohnten Sportler als denjenigen, der sich gegen ein Gehalt, das einen bestimmten Betrag überschreitet, verpflichtet, sich unter der Autorität einer anderen Person auf einen Sportwettbewerb vorzubereiten oder daran teilzunehmen. Dabei wird der Gesamtbetrag berücksichtigt, auf den der Sportler Recht hat (festes Gehalt, Gewinnprämien, Unkostenvergütungen usw.).

Der Jahresbetrag ist festgelegt auf:
- 6.841,27 EUR für die Periode vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2001;
- 7.260,00 EUR für die Periode vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002;
- 7.405,00 EUR für die Periode vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2003;
- 7.553,00 EUR für die Periode vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004;
- 7.704,00 EUR für die Periode vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005;
- 7.858,00 EUR für die Periode vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006;
- 8.015,00 EUR für die Periode vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007;
- 8.175,00 EUR für die Periode vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008.
- 8.505,00 EUR für die Periode vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2009.

Sportler im Sinne dieses Gesetzes gelten, ohne Möglichkeit des Gegenbeweises, als durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte gebunden. Deshalb müssen sie beim LSS gemeldet werden.

Ferner wird davon ausgegangen, dass Fußballtrainer
und Schiedsrichter, deren Lohn die oben genannten Beträge erreicht, durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte gebunden sind. Der Fußballverband KBVB-URBSFA wird als Arbeitgeber der Schiedsrichter betrachtet.

Personen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, werden nur beim LSS gemeldet, wenn sie in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiten. Das heißt, dass sie ihre Leistungen unter der Autorität einer bestimmten Person erbringen und für ihre Leistungen ein Gehalt empfangen, das mehr als eine Rückerstattung von Kosten ist, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
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D. ÄHNLICHE ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

1.1.205

Das Gesetz über Arbeitsverträge geht von der Vermutung aus, dass jeder, der für die Person, an die er durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, ähnliche Leistungen in Erfüllung eines Werk­vertrags erbringt, für die Gesamtheit seiner Leistungen durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.

Es handelt sich hier um eine unwiderlegbare Vermutung, d.h. eine Vermutung, von der das Gegenteil nicht bewiesen werden kann. Top


E. KÜNSTLER

1.1.206

Das Gesetz zur Sozialen Sicherheit ist auch auf die Personen anwendbar, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Zahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren, ausgenommen die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, beweist, dass diese künstlerischen Leistungen und/oder Werke nicht unter ähnlichen sozioökonomischen Bedingungen wie denen erbracht werden, in denen sich ein Arbeitnehmer in Bezug auf seinen Arbeitgeber befindet. Es muss sich um Leistungen oder Werke handeln, die der Künstler nach erteiltem „Auftrag“ vollbringt.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk anlässlich von Familienereignissen vollbringt.

Die natürliche oder juristische Person, von der die Person, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk vollbringt, ihr Gehalt erhält, wird als der Arbeitgeber betrachtet.

Mit „der Vollbringung künstlerischer Leistungen und/oder Werke“ ist die Schaffung und/oder Ausführung oder Interpretation künstlerischer Werke in den audiovisuellen und bildenden Künsten, in Musik, Literatur, Schau, Theater und Choreographie gemeint.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Personen, die künstlerische Leistungen und/oder Werke im Rahmen der juristischen Person vollbringen, deren Bevollmächtigte sie sind, im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses (KE) vom 19.12.1967 über die allgemeine Ordnung zur Ausführung des KE Nr. 38 vom 27.07.1967 über das Sozialstatut der Selbständigen.

Es wird eine „Künstlerkommission“ gegründet, die die folgenden Aufgaben hat:


Sie können diese Kommission unter folgender Adresse erreichen: Waterloolaan / Avenue Waterloo 77 in 1000 Brüssel (E-Mail: info@articomm.be).

Zusätzliche Informationen zu selbständigen Künstlern erhalten Sie telefonisch unter der Nummer 02 546 40 50 und finden Sie auch auf der Website des LISVS (www.rsvz-inasti.fgov.be).
Zusätzliche Informationen zu lohnabhängigen Künstlern erhalten Sie unter der Rufnummer 02 509 34 26
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