Studenten, die mit einem schriftlichen Vertrag für Studenten im Sinne von Titel VII des Arbeitsvertragsgesetzes vom 03.07.1978 eingestellt wurden, sind nicht sozialversicherungspflichtig (allerdings sind zwei Sonderbeiträge geschuldet), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt wurden:
- der Student wird im Laufe der Ferienmonate Juli, August und September nicht mehr als 23 Tage eingestellt;
- in den sonstigen Monaten dieses Kalenderjahres wird er auch nicht mehr als 23 Tage beschäftigt, und dies nur in den Perioden, in denen er nicht obligatorisch in der Unterrichtsanstalt anwesend sein muss. Mit Perioden obligatorischer Anwesenheit in Unterrichtsanstalten sind die Perioden gemeint, innerhalb derer davon ausgegangen wird, dass der betreffende Student den Unterricht oder die Aktivitäten an der Unterrichtsanstalt besucht, wo er angemeldet ist. Er darf deshalb nicht in den Perioden arbeiten, in denen davon ausgegangen wird, dass er Kurse oder sonstige Aktivitäten besucht.
Die Zählung erfolgt pro Kalenderjahr, ungeachtet dessen, ob der Studentenvertrag das Kalenderjahr überschreitet. Die Umrechnung in die 5-Tage-Regelung wurde abgeschafft, es wird nur noch mit Kalendertagen gezählt.
Jede Überschreitung der 23 Tage, unabhängig davon, ob diese in den Urlaubsmonaten oder während des restlichen Jahres erfolgt, führt dazu, dass die Sozialversicherungspflicht auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber, wo die Überschreitung erfolgt, sowie auf die Leistungen Anwendung findet, die der Student bereits beim gleichen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr erbracht hat. Die Zähler werden deshalb jedes Kalenderjahr auf 0 gestellt.
Für jede Beschäftigung, die er nach der Überschreitung noch anfangen sollte, eventuell beim gleichen Arbeitgeber, müssen auch die normalen Sozialsicherheitsbeiträge für Arbeitnehmer gezahlt werden. Dies gilt gleichfalls für Leistungen, die vor der Überschreitung bei diesem Arbeitgeber erbracht wurden.
Wenn ein Arbeitgeber mit einem Studenten einen Beschäftigungsvertrag für Studenten im Sinne von Titel VIII abschließen kann, muss er dies auch tun. Wenn der Student außerdem den Kriterien entspricht, um unter der Bedingung eines Solidaritätsbeitrags von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dieses System nutzt.
Studenten, die bereits mindestens 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, werden für ihre Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber als normale Arbeitnehmer betrachtet. Nachdem man dieses Dienstalter bei einem Arbeitgeber aufgebaut hat, gilt dieses weiterhin für die folgenden Jahre und kann mit dem Arbeitgeber kein Beschäftigungsvertrag für Studenten im Sinne von Titel VIII mehr abgeschlossen werden.
Eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im soziokulturellen Sektor oder bei Sportveranstaltungen ist kein Hindernis für diese studentische Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.
Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Situationen für den Studenten nur der Solidaritätsbeitrag zu zahlen ist, wenn der Student jeweils (in der chronologischen Reihenfolge und nacheinander) bei Arbeitgeber A, B und/oder C arbeitet:
künstlerischen Leistungen oder Werke nur eine geringe Vergütung erhalten, nicht unter die Anwendung des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit fallen (und deshalb nicht beim LSS gemeldet werden müssen). Angesichts der Spezifität künstlerischer Aktivitäten und der unterschiedlichen Kosten, die mit solchen Aktivitäten einhergehen können, ist es in der Praxis nicht einfach zu belegen, dass die gewährten Entschädigungen tatsächlich nur kostendeckend sind.
Die neue Regelung bestimmt, dass jede Entschädigung für eine künstlerische Leistung, die 100,00 EUR am Tag nicht überschreitet, als Unkostenvergütung gilt, ohne dass dazu ein Beweis erbracht werden muss. Der Künstler selbst darf pro Kalenderjahr nicht mehr als 2000,00 EUR für seine gesamten künstlerischen Leistungen empfangen (da das System erst ab dem 01.07.2004 anwendbar wurde, wird dieser Betrag für die Periode vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 auf 1000,00 EUR reduziert). Dies betrifft den vollständigen Betrag, den der Auftraggeber dem Künstler zahlt (einschließlich aller Kosten, deshalb auch der Fahrtkostenentschädigung). Wenn der betreffende Künstler an einem Tag Leistungen für mehrere Auftraggeber erbringt, darf die Entschädigung 100,00 EUR pro Auftraggeber betragen; das Jahresmaximum bleibt aber unverändert. Gleichfalls ist die Anzahl der Tage, an denen ein Künstler Leistungen erbringen darf, für die diese Sonderregelung gilt, begrenzt auf 30 Tage pro Kalenderjahr (15 Tage für die Periode vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004) und auf maximal 7 aufeinander folgende Tage bei einem Auftraggeber.
Die hier mitgeteilten Beträge gelten für das Jahr 2004. Diese Beträge werden jährlich der Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst. Die Beträge, die für ein bestimmtes Jahr gelten (= der Grundbetrag, multipliziert mit dem Gesundheitsindex vom September des vorangehenden Jahres, geteilt durch den Gesundheitsindex vom September 2003), werden jeweils im Dezember des vorangehenden Jahres bekannt gegeben.
Für das Jahr 2005 beträgt der Jahresbetrag 2.028,63 EUR und der Tagesbetrag 101,43 EUR.
Für das Jahr 2006 beträgt der Jahresbetrag 2.074,33 EUR und der Tagesbetrag 103,72 EUR.
Für das Jahr 2007 beträgt der Jahresbetrag 2.111,32 EUR und der Tagesbetrag 105,57 EUR.
Für das Jahr 2008 beträgt der Jahresbetrag 2.138,70 EUR und der Tagesbetrag 106,94 EUR.
Für das Jahr 2009 beträgt der Jahresbetrag 2.248,78 EUR und der Tagesbetrag 112,44 EUR.
Diese Sonderregelung gilt nicht für die Personen, die zum Zeitpunkt, zu dem sie die betreffenden Leistungen erbringen, mit demselben Auftraggeber bereits einen Arbeits- bzw. Werkvertrag abgeschlossen haben oder bei diesem statutarisch angestellt sind, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Leistungen der verschiedenen Aktivitäten deutlich unterschiedlicher Art sind.
Diese Regelung kann ebenso wenig mit der besonderen Befreiungsregelung für ehrenamtliche Mitarbeiter für ähnliche Leistungen kombiniert werden, auch nicht dann, wenn sie für verschiedene Auftraggeber erbracht werden.
Wenn der Jahresbetrag oder die Anzahl zulässiger Tage durch den Künstler überschritten wird, muss der Auftraggeber, der ihn zu diesem Zeitpunkt beschäftigt, ihn beim LSS melden, ebenso wie alle Auftraggeber, die ihn während des Rests des Jahres noch beschäftigen werden. Wenn es Auftraggeber betrifft, für die der Künstler bereits früher im Jahr Leistungen erbracht hat, müssen sie auch diese Leistungen melden.
Wenn der Tagesbetrag bei einem bestimmten Auftraggeber überschritten wird, sogar ohne dass der Jahresbetrag überschritten wird, ist der Künstler sozialversicherungspflichtig für alle Entschädigungen, die er im Kalenderjahr von diesem Auftraggeber erhält.
Die Regelung sieht gleichfalls vor, dass die betreffenden Künstler eine „Künstlerkarte“ beantragen und durch ihre Auftraggeber ausfüllen lassen müssen. So können die Auftraggeber feststellen, ob der Künstler noch für die Sonderregelung in Betracht kommt. Die Bedingungen im Zusammenhang mit dieser Künstlerkarte müssen aber noch durch den Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt werden.