Teil 1: Anwendungsbereich der Sozialversicherungs-gesetzgebung
Titel 2: Über die Beschränkungen und die Ausschlüsse
Kapitel 2: Ausschlüsse

1.2.202 A. SOZIOKULTURELLER SEKTOR
1.2.203 B. SPORTVERANSTALTUNGEN
1.2.204 C. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITER
1.2.205 D. STUDENTEN
1.2.206 E. HAUSPERSONAL
1.2.206 1. Hausangestellte
1.2.207 2. Andere Hausangestellte
1.2.208 F. EHRENAMTLICHE MITARBEITER
1.2.209 G. KÜNSTLER MIT BESONDEREN GERINGEN VERGÜTUNGEN

1.2.201

Für bestimmte Personen, die aufgrund der o.a. Ausführungen unter das Gesetz fallen, gelten besondere Regeln, die sie, angesichts der begrenzten Dauer ihrer Leistungen, von der Sozialversicherungspflicht befreien. Nachstehende Kategorien von Personen werden nicht beim LSS gemeldet. Allerdings muss für sie eine Arbeitsunfallversicherung abgeschlossen werden. Ohne gegenteilige Angaben sind keine zusätzlichen Formalitäten erforderlich. Top

A. SOZIOKULTURELLER SEKTOR

1.2.202

Für nachstehende Beschäftigungen ist keine Meldung beim LSS erforderlich, vorausgesetzt, die Beschäftigungszeit im Laufe eines Kalenderjahres beträgt nicht mehr als 25 Tage bei einem oder mehreren Arbeitgeber(n). Top

B. SPORTVERANSTALTUNGEN

1.2.203

Von der Sozialversicherungspflicht sind Veranstalter von Sportveranstaltungen und Personen befreit, die sie nur am Tag der Veranstaltung beschäftigen, vorausgesetzt diese Leistungen werden im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 25 Tage bei einem oder mehr Arbeitgeber(n) erbracht. Diese Bestimmung gilt nicht für die Sportler selbst.

Erforderliche Formalitäten zum Anspruch auf Befreiung: Diese Personen müssen vor jeder Einstellung in einem speziell dazu vorgesehenen Register angegeben werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit. Top


C. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITER

1.2.204

Die Arbeiter, die zum Anbau von Hopfenpflanzen, der Ernte von Hopfen und Tabak und der Reinigung und Sortierung von Weidenruten beschäftigt werden, müssen nicht beim LSS gemeldet werden, wenn folgenden Bedingungen entsprochen wurde:
Diese Perioden sind:
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D. STUDENTEN

1.2.205

Studenten, die mit einem schriftlichen Vertrag für Studenten im Sinne von Titel VII des Arbeitsvertragsgesetzes vom 03.07.1978 eingestellt wurden, sind nicht sozialversicherungs­pflichtig (allerdings sind zwei Sonderbeiträge geschuldet), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt wurden:

Die Zählung erfolgt pro Kalenderjahr, ungeachtet dessen, ob der Studentenvertrag das Kalenderjahr überschreitet. Die Umrechnung in die 5-Tage-Regelung wurde abgeschafft, es wird nur noch mit Kalendertagen gezählt.

Jede Überschreitung der 23 Tage, unabhängig davon, ob diese in den Urlaubsmonaten oder während des restlichen Jahres erfolgt, führt dazu, dass die Sozialversicherungspflicht auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber, wo die Überschreitung erfolgt, sowie auf die Leistungen Anwendung findet, die der Student bereits beim gleichen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr erbracht hat. Die Zähler werden deshalb jedes Kalenderjahr auf 0 gestellt.

Für jede Beschäftigung, die er nach der Überschreitung noch anfangen sollte, eventuell beim gleichen Arbeitgeber, müssen auch die normalen Sozialsicherheitsbeiträge für Arbeitnehmer gezahlt werden. Dies gilt gleichfalls für Leistungen, die vor der Überschreitung bei diesem Arbeitgeber erbracht wurden.

Wenn ein Arbeitgeber mit einem Studenten einen Beschäftigungsvertrag für Studenten im Sinne von Titel VIII abschließen kann, muss er dies auch tun. Wenn der Student außerdem den Kriterien entspricht, um unter der Bedingung eines Solidaritätsbeitrags von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dieses System nutzt.

Studenten, die bereits mindestens 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, werden für ihre Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber als normale Arbeitnehmer betrachtet. Nachdem man dieses Dienstalter bei einem Arbeitgeber aufgebaut hat, gilt dieses weiterhin für die folgenden Jahre und kann mit dem Arbeitgeber kein Beschäftigungsvertrag für Studenten im Sinne von Titel VIII mehr abgeschlossen werden.

Eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im soziokulturellen Sektor oder bei Sport­veranstaltungen ist kein Hindernis für diese studentische Befreiung von der Sozialversicherungs­pflicht.

Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Situationen für den Studenten nur der Solidaritätsbeitrag zu zahlen ist, wenn der Student jeweils (in der chronologischen Reihenfolge und nacheinander) bei Arbeitgeber A, B und/oder C arbeitet:

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E. HAUSPERSONAL

1. Hausangestellte

1.2.206

Hausangestellte verrichten hauptsächlich manuelle Hausarbeit (Waschen, Bügeln, Saubermachen usw.) im Rahmen des Haushalts ihres Arbeitgebers (einer natürlichen Person) oder seiner Familie. Wenn ein Arbeitnehmer teils Leistungen für den Haushalt und teils für die Berufsaktivität desselben Arbeitgebers erbringt, muss auf der Basis der Fakten ermittelt werden, welche Leistungen hauptsächlich erbracht werden. In diesem Fall ist für den Arbeitnehmer die hauptsächliche Aktivität anzugeben (= Arbeiter, Angestellter oder Hausangestellter).

Wenn Leistungen als Hausangestellter und andere Leistungen jedoch völlig voneinander getrennt erbracht werden (d.h. zu vorher bestimmten und verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten) werden bei der Beurteilung, ob diese Leistungen als Hausangestellter beim LSS gemeldet werden müssen, nur diese Leistungen berücksichtigt. In diesem Fall werden für die anderen Leistungen selbstverständlich stets Sozialsicherheitsbeiträge geschuldet.

Folgende Personen gelten nicht als Hausangestellte:


Hausangestellte werden nicht beim LSS gemeldet, wenn:
Hausangestellte, die bei ihrem Arbeitgeber wohnen, müssen stets gemeldet werden.

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2. Andere Hausangestellte

1.2.207

Mit „anderem Hauspersonal als Hausangestellte“ sind folgende zwei Kategorien von Arbeitnehmern gemeint:
Für jede Woche, in der die Dauer dieser Leistungen keine acht Stunden überschreitet, ist keine Meldung erforderlich. Wenn diese Leistungen bei mehreren Arbeitgebern erbracht werden, wird ihre Gesamtdauer berücksichtigt.
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F. EHRENAMTLICHE MITARBEITER

1.2.208

Die "Freiwilligen" im Sinne des Gesetzes vom 03.07.2005 in Bezug auf die Rechte von Freiwilligen und die Organisationen, die auf sie zurückgreifen, sind beim LSS nicht versicherungspflichtig. Das bedeutet unter anderem, dass folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden müssen:
Wird einer der Pauschalbeträge von 24,79 EUR pro Tag oder 991,57 EUR pro Jahr im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, hat dies zur Folge, dass die allgemeinen Vorschriften für die Sozialversicherungspflicht für alle während dieses Kalenderjahres erbrachten Leistungen gelten.
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G. KÜNSTLER MIT BESONDEREN GERINGEN VERGÜTUNGEN

1.2.209

künstlerischen Leistungen oder Werke nur eine geringe Vergütung erhalten, nicht unter die Anwendung des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit fallen (und deshalb nicht beim LSS gemeldet werden müssen). Angesichts der Spezifität künstlerischer Aktivitäten und der unterschiedlichen Kosten, die mit solchen Aktivitäten einhergehen können, ist es in der Praxis nicht einfach zu belegen, dass die gewährten Entschädigungen tatsächlich nur kostendeckend sind.

Die neue Regelung bestimmt, dass jede Entschädigung für eine künstlerische Leistung, die 100,00 EUR am Tag nicht überschreitet, als Unkostenvergütung gilt, ohne dass dazu ein Beweis erbracht werden muss. Der Künstler selbst darf pro Kalenderjahr nicht mehr als 2000,00 EUR für seine gesamten künstlerischen Leistungen empfangen (da das System erst ab dem 01.07.2004 anwendbar wurde, wird dieser Betrag für die Periode vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 auf 1000,00 EUR reduziert). Dies betrifft den vollständigen Betrag, den der Auftraggeber dem Künstler zahlt (einschließlich aller Kosten, deshalb auch der Fahrtkostenentschädigung). Wenn der betreffende Künstler an einem Tag Leistungen für mehrere Auftraggeber erbringt, darf die Entschädigung 100,00 EUR pro Auftraggeber betragen; das Jahresmaximum bleibt aber unverändert. Gleichfalls ist die Anzahl der Tage, an denen ein Künstler Leistungen erbringen darf, für die diese Sonderregelung gilt, begrenzt auf 30 Tage pro Kalenderjahr (15 Tage für die Periode vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004) und auf maximal 7 aufeinander folgende Tage bei einem Auftraggeber.

Die hier mitgeteilten Beträge gelten für das Jahr 2004. Diese Beträge werden jährlich der Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst. Die Beträge, die für ein bestimmtes Jahr gelten (= der Grundbetrag, multipliziert mit dem Gesundheitsindex vom September des vorangehenden Jahres, geteilt durch den Gesundheitsindex vom September 2003), werden jeweils im Dezember des vorangehenden Jahres bekannt gegeben.

Für das Jahr 2005 beträgt der Jahresbetrag 2.028,63 EUR und der Tagesbetrag 101,43 EUR.
Für das Jahr 2006 beträgt der Jahresbetrag 2.074,33 EUR und der Tagesbetrag 103,72 EUR.

Für das Jahr 2007 beträgt der Jahresbetrag 2.111,32 EUR und der Tagesbetrag 105,57 EUR.
Für das Jahr 2008 beträgt der Jahresbetrag 2.138,70 EUR und der Tagesbetrag 106,94 EUR.
Für das Jahr 2009 beträgt der Jahresbetrag 2.248,78 EUR und der Tagesbetrag 112,44 EUR.

Diese Sonderregelung gilt nicht für die Personen, die zum Zeitpunkt, zu dem sie die betreffenden Leistungen erbringen, mit demselben Auftraggeber bereits einen Arbeits- bzw. Werkvertrag abgeschlossen haben oder bei diesem statutarisch angestellt sind, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Leistungen der verschiedenen Aktivitäten deutlich unterschiedlicher Art sind.

Diese Regelung kann ebenso wenig mit der besonderen Befreiungsregelung für ehrenamtliche Mitarbeiter für ähnliche Leistungen kombiniert werden, auch nicht dann, wenn sie für verschiedene Auftraggeber erbracht werden.

Wenn der Jahresbetrag oder die Anzahl zulässiger Tage durch den Künstler überschritten wird, muss der Auftraggeber, der ihn zu diesem Zeitpunkt beschäftigt, ihn beim LSS melden, ebenso wie alle Auftraggeber, die ihn während des Rests des Jahres noch beschäftigen werden. Wenn es Auftraggeber betrifft, für die der Künstler bereits früher im Jahr Leistungen erbracht hat, müssen sie auch diese Leistungen melden.

Wenn der Tagesbetrag bei einem bestimmten Auftraggeber überschritten wird, sogar ohne dass der Jahresbetrag überschritten wird, ist der Künstler sozialversicherungspflichtig für alle Entschädigungen, die er im Kalenderjahr von diesem Auftraggeber erhält.

Die Regelung sieht gleichfalls vor, dass die betreffenden Künstler eine „Künstlerkarte“ beantragen und durch ihre Auftraggeber ausfüllen lassen müssen. So können die Auftraggeber feststellen, ob der Künstler noch für die Sonderregelung in Betracht kommt. Die Bedingungen im Zusammenhang mit dieser Künstlerkarte müssen aber noch durch den Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt werden.
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