Alle Arbeitgeber (natürliche oder juristische Personen), die ein Unternehmen mit einem industriellen oder Handelszweck betreiben, schulden diesen Beitrag für all ihre Arbeitnehmer, die der belgischen sozialen Sicherheit unterliegen (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und Schulpflichtige...). Es wird davon ausgegangen, dass die autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 1, § 4 des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen auch ein „Unternehmen“ mit einem industriellen oder Handelszweck betreiben, einen BSF-Grundbeitrag aber nur für ihr Vertragspersonal schulden.
Ausländische Arbeitgeber eines Landes der Europäischen Union, mit oder ohne Betriebssitz in Belgien, müssen nun ebenfalls den BSF-Grundbeitrag für all ihre Arbeitnehmer zahlen, die der belgischen sozialen Sicherheit unterliegen.
Ausländische Arbeitgeber aus Ländern außerhalb der Europäischen Union müssen diesen Beitrag nur dann abführen, wenn sie einen belgischen Betriebssitz haben. Sie unterliegen dann für all ihre Arbeitnehmer der belgischen sozialen Sicherheit.
Der Beitrag wird nicht erhoben für Arbeitnehmer , für die nur ein Sonderbeitrag geschuldet wird (Studenten, für die nur der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird, Frühpensionierte und Pseudo-Frühpensionierte...).
Ab dem 2. Quartal 2008 sind auch Arbeitgeber ohne Handels- oder industriellem Zweck verpflichtet, einen Grundbeitrag an den Betriebsschließungsfonds zu entrichten.
Es betrifft Arbeitgeber des Privatsektors, die zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- Gesellschaften ohne Erwerbszweck;
- internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- gemeinnützige Einrichtungen oder Stiftungen,
- nichtrechtsfähige Vereinigungen ohne Handels- oder industriellem Zweck,
- Gesellschaften mit sozialer Ausrichtung, deren Satzung festlegt, dass die Gesellschafter keinen einzigen Vermögensvorteil anstreben,
- Krankenkassen oder Krankenkassenlandesverbände,
- Berufsvereinigungen,
- zivilrechtliche Gesellschaft,
- freie Berufe (ein freier Beruf wird definiert als jede selbständige Berufstätigkeit, die Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern umfasst, die kein Handelsgeschäft oder im Sinne des Gesetzes vom 18.03.1965 über das Handwerksregister eine handwerkliche Tätigkeit darstellt und die vom Gesetz vom 14.07.1991 über Handelspraktiken und die Aufklärung und den Schutz des Verbrauchers mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Viehzucht nicht betroffen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Definition breiter ist als die Definition des freien Berufes im Rahmen der Neuverteilung der Soziallasten. Das bedeutet, dass nicht alle Arbeitgeber, die unter die Definition ,freier Beruf' im Rahmen der BSF-Gesetzgebung fallen, an der Neuverteilung der Soziallasten teilnehmen.)
Ausländische Arbeitgeber, die zum nichtkommerziellen Sektor gehören, schulden diesen Beitrag nicht.
Der öffentliche Sektor (sowohl auf belgischer als auch auf internationaler Ebene) bleibt ebenfalls vom BSF-Grundbeitrag für den nichtkommerziellen Sektor ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um den öffentlichen Sektor im weiteren Sinne des Wortes, das heißt sowohl Föderale Öffentliche Dienste, Gemeinschaften und Regionen, öffentliche Einrichtungen... als auch z. B. um Kirchenfabriken und soziale Wohungsbaugesellschaften.
Der Beitrag wird für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, bezuschusstes Vertragspersonal, Lehrlinge und Schulpflichtige ...) geschuldet. Der Beitrag wird nicht erhoben für Arbeitnehmer, für die nur ein Sonderbeitrag geschuldet wird (Studenten, für die nur der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird, Frühpensionierte und Pseudo-Frühpensionierte...), und für Hausangestellte und anderes Hauspersonal (die sozialversicherungspflichtig sind oder nicht).