Teil 4: SONDERBEITRÄGE
Titel 2: Sonderbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers
Kapitel 1: Bezahlter Bildungsurlaub

4.2.101 A. BEZAHLTER BILDUNGSURLAUB
4.2.102 1. Betroffene Arbeitgeber
4.2.103 2. Betroffene Arbeitnehmer
4.2.104 3. Beitragsbetrag
4.2.105 4. Zu erledigende Formalitäten

A. BEZAHLTER BILDUNGSURLAUB

4.2.101

Kraft des Gesetzes über bezahlten Bildungsurlaub können sich Arbeitnehmer des Privatsektors vom Arbeitsplatz entfernen, um bestimmte allgemeine oder Berufsausbildungen, bei Lohn­fortzahlung, zu besuchen. Dieser Urlaub wird teilweise durch den Staat und teilweise durch einen Beitrag zu Lasten der Arbeitgeber bezahlt. Top

1. Betroffene Arbeitgeber

4.2.102

Im Grunde schulden alle Arbeitgeber diesen Beitrag, die Personal beschäftigen, das der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegt.

Folgende Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen:

Top

2. Betroffene Arbeitnehmer

4.2.103

Der Beitrag wird für alle beschäftigten Arbeitnehmer geschuldet, mit Ausnahme anerkannter und industrieller Lehrlinge, Lehrlinge mit einem Eingliederungsvertrag und Praktikanten in Ausbildung zum Unternehmensleiter, bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden. Top

3. Beitragsbetrag

4.2.104

Ab dem 4. Quartal 2008 entspricht dieser Beitrag 0,04 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (zu 108 % für die Arbeiter). Ab dem 1. Quartal 2009 beträgt dieser Beitrag 0,06 %. Top

4. Zu erledigende Formalitäten

4.2.105

Keine besonderen Formalitäten. Top