Teil 5: Beitragsermäßigung
Titel 3: Besondere Ermäßigungen
Kapitel 5: Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor

5.3.502 A. FÖDERALE BEHÖRDEN
5.3.503 1. Betroffene Arbeitgeber
5.3.504 2. Betroffene Arbeitnehmer
5.3.505 3. Ermäßigungsbetrag
5.3.506 4. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN
5.3.507 B. AUTONOME ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN
5.3.508 1. Betroffene Arbeitgeber
5.3.509 2. Betroffene Arbeitnehmer
5.3.510 3. Der Betriebsplan zur Neuverteilung der Arbeit
5.3.511 4. Ermäßigungsbetrag
5.3.512 5. Zu erledigende Formalitäten
5.3.513 C. SONSTIGE BEHÖRDEN

5.3.501

Das Gesetz vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor gewährt frühestens ab dem 01.07.1995 Arbeitgebern aus dem öffentlichen Sektor, die bestimmte Arbeitnehmer infolge der Neuverteilung der Arbeit einstellen, eine Beitragsermäßigung.

Die Merkmale dieser Neuverteilung der Arbeit und der Beitragsermäßigung variieren danach, ob es sich um föderale Behörden, Provinzen oder Gemeinden, autonome öffentliche Wirtschafts­unternehmen oder Behörden handelt, die zu keiner dieser drei Kategorien gehören.

Nachstehend werden hintereinander die föderalen Behörden, die autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen und die anderen Behörden erörtert. Gemeinden und Provinzen werden nicht erörtert, da sie ihre Sozialsicherheitsbeiträge an das LSSPLV bezahlen.

Mit Ausnahme der Beitragsermäßigung ist nicht das LSS, sondern der FÖD Personal und Organisation für das Gesetz über die Neuverteilung der Arbeit zuständig. Bei diesem Dienst sind alle Informationen erhältlich. Der folgende Text ist nur eine allgemeine Beschreibung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Top

A. FÖDERALE BEHÖRDEN

5.3.502

Das Gesetz gewährt die Ermäßigung Arbeitgebern, die Vertragspersonal einstellen, um die Arbeitszeit zu füllen, die frei wird, da sich einige Personalmitglieder dazu entschieden, vier Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Arbeitszeit zu arbeiten. Top

1. Betroffene Arbeitgeber

5.3.503

Dabei handelt es sich um:
Folgende gemeinnützige Einrichtungen fallen nicht unter diese Maßnahme:
Folgende Einrichtungen fallen jedoch unter die Maßnahme:
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2. Betroffene Arbeitnehmer

5.3.504

Es muss unterschieden werden zwischen Personalmitgliedern, die Arbeitszeit frei machen, indem sie sich für eine 4/5-Arbeitsregelung entscheiden (erste Kategorie), und denjenigen, die sie ersetzen und für die die Beitragsermäßigung gilt (zweite Kategorie).

a) Erste Kategorie

Das LSS ist nicht befugt zu ermitteln, ob sich ein Personalmitglied kraft des Gesetzes vom 10.04.1995 für die Viertagewochenregelung entscheiden kann. Die betreffende Behörde muss – eventuell nach Rücksprache mit dem dem FÖD Personal und Organisation – diese Entscheidung treffen.

b) Zweite Kategorie

Bei dieser Kategorie handelt es sich um Arbeitnehmer, die vollzeitlich bzw. teilzeitlich ggf. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zur Ausführung von Artikel 9, § 1 des Gesetzes eingestellt werden. Es betrifft deshalb Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer der ersten Kategorie ersetzen. Bei Dienstantritt müssen sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:

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3. Ermäßigungsbetrag

5.3.505

Vom 01.07.1995 bis zum 31.12.2010 haben die föderalen Behörden Anspruch auf eine Beitragsermäßigung für das Vertragspersonal, das sie kraft Artikel 9, § 1 des Gesetzes einstellen (zweite Kategorie s. o.). Die Ermäßigung umfasst eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen für die folgenden Regelungen: Top

4. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN

5.3.506

Um die Ermäßigung beanspruchen zu können, sind die entsprechenden Rubriken auf der Quartalsmeldung auszufüllen. Top

B. AUTONOME ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN

5.3.507

Das Gesetz gewährt Anstalten die Beitragsermäßigung für Vertragspersonal, das sie im Rahmen eines Betriebsplans zur Neuverteilung der Arbeit einstellen. Top

1. Betroffene Arbeitgeber

5.3.508

Dabei handelt es sich um: Top

2. Betroffene Arbeitnehmer

5.3.509

Die Arbeitnehmer müssen zu denselben Kategorien wie bei den föderalen Behörden gehören (s.o., zweite Kategorie). Top

3. Der Betriebsplan zur Neuverteilung der Arbeit

5.3.510

Die autonomen öffentlichen Unternehmen müssen zunächst einen Betriebsplan erstellen, der eine positive Auswirkung auf die Beschäftigung bezweckt.

Dieser Plan kann folgende Maßnahmen umfassen:


Der Betriebsplan muss außerdem durch Königlichen Erlass genehmigt werden. Der Betriebsplan kann nur genehmigt werden, wenn ein Finanzplan beigelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die sich ergebenden Kosten durch den Betrieb getragen werden und dass die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen keine Wettbewerbsverzerrung zur Folge hat.
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4. Ermäßigungsbetrag

5.3.511

Frühestens ab 01.07.1995 bis 31.12.2010 haben die autonomen öffentlichen Unternehmen Anspruch auf Beitragsermäßigung für die o.a. infolge eines Betriebsplans eingestellten Arbeitnehmer.

Die Regelungen, für die sie keine Beiträge bezahlen müssen, sind dieselben wie bei den föderalen Behörden.

Achtung: Die Ermäßigung gilt erst ab Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der den Betriebsplan genehmigt. Top


5. Zu erledigende Formalitäten

5.3.512

Um die Ermäßigung beanspruchen zu können, sind die entsprechenden Rubriken auf der Quartalsmeldung auszufüllen. Top

C. SONSTIGE BEHÖRDEN

5.3.513

Bei dieser Kategorie handelt es sich um alle beim LSS eingetragenen Behörden mit Ausnahme von den:
Der König kann diesen Einrichtungen, die entweder individuell bzw. gemeinsam einen betreffenden Antrag stellen, unter bestimmten Bedingungen die Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge für die soziale Sicherheit bewilligen, wenn sie Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeit mit teilweisem Lohnausgleich treffen.

Zusätzlich kann der Königliche Erlass für die Gemeinschaften und Regionen andere Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeit vorsehen, unter der Bedingung, dass:

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