5.3.501
Die Merkmale dieser Neuverteilung der Arbeit und der Beitragsermäßigung variieren danach, ob es sich um föderale Behörden, Provinzen oder Gemeinden, autonome öffentliche Wirtschaftsunternehmen oder Behörden handelt, die zu keiner dieser drei Kategorien gehören.
Nachstehend werden hintereinander die föderalen Behörden, die autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen und die anderen Behörden erörtert. Gemeinden und Provinzen werden nicht erörtert, da sie ihre Sozialsicherheitsbeiträge an das LSSPLV bezahlen.
5.3.502
1. Betroffene Arbeitgeber
5.3.503
5.3.504
a) Erste Kategorie
Das LSS ist nicht befugt zu ermitteln, ob sich ein Personalmitglied kraft des Gesetzes vom 10.04.1995 für die Viertagewochenregelung entscheiden kann. Die betreffende Behörde muss – eventuell nach Rücksprache mit dem dem FÖD Personal und Organisation – diese Entscheidung treffen.
b) Zweite Kategorie
Bei dieser Kategorie handelt es sich um Arbeitnehmer, die vollzeitlich bzw. teilzeitlich ggf. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zur Ausführung von Artikel 9, § 1 des Gesetzes eingestellt werden. Es betrifft deshalb Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer der ersten Kategorie ersetzen. Bei Dienstantritt müssen sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:
5.3.505
5.3.506
B. AUTONOME ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN
5.3.507
5.3.508
5.3.509
3. Der Betriebsplan zur Neuverteilung der Arbeit
5.3.510
Dieser Plan kann folgende Maßnahmen umfassen:
5.3.511
Die Regelungen, für die sie keine Beiträge bezahlen müssen, sind dieselben wie bei den föderalen Behörden.
Achtung: Die Ermäßigung gilt erst ab Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der den Betriebsplan genehmigt.
5.3.512
C. SONSTIGE BEHÖRDEN
5.3.513
Zusätzlich kann der Königliche Erlass für die Gemeinschaften und Regionen andere Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeit vorsehen, unter der Bedingung, dass: