Teil 5: Beitragsermäßigung
Titel 3: Besondere Ermäßigungen
Kapitel 12: Künstler

5.3.1202 A. BETROFFENE ARBEITGEBER
5.3.1203 B. BETEILIGTE ARBEITNEHMER
5.3.1204 C. BETRAG DER ERMÄSSIGUNG
5.3.1205 D. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN
5.3.1206 E. ZULÄSSIGE KUMULATIONEN

5.3.1201

Der Königliche Erlass vom 23.06.2003 regelt eine Ermäßigung von Arbeitgeberbeiträgen, die für die Beschäftigung von Künstlern geschuldet werden. Top

A. BETROFFENE ARBEITGEBER

5.3.1202

Alle Arbeitgeber, sowohl des privaten als auch des öffentlichen Sektors, kommen für die Ermäßigung in Betracht. Top

B. BETEILIGTE ARBEITNEHMER

5.3.1203

Sowohl die Künstler, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, als auch die Künstler im Sinne von Teil 1 dieser Anweisungen, kommen für die Ermäßigung in Betracht.

Für statutarische Künstler, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, ist die Ermäßigung deshalb nicht anwendbar. Top


C. BETRAG DER ERMÄSSIGUNG

5.3.1204

Die Ermäßigung umfasst eine Befreiung von den Arbeitgebergrundbeiträgen zur Sozialen Sicherheit auf eine Pauschale des durchschnittlichen Tageslohns oder des durchschnittlichen Stundenlohns für die folgenden Regelungen:
Wenn es mehrere Beschäftigungszeilen für ein Quartal gibt, wird die Befreiung pro Beschäftigungszeile berechnet.

Zur Bestimmung der Befreiung gilt Folgendes:

Der fiktive pauschale Tageslohn ab dem 4. Quartal 2008 = 64,04 EUR.
Der fiktive pauschale Tageslohn ab dem 4. Quartal 2008 = 8,43 EUR.

Bei der Bestimmung der eventuellen Ermäßigung gibt es drei Möglichkeiten (Situation ab 01.10.2008):
D. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN

5.3.1205

Um die Ermäßigung zu beanspruchen, sind die entsprechenden Rubriken auf der Quartalsmeldung auszufüllen. Top

E. ZULÄSSIGE KUMULATIONEN

5.3.1206

Für den gleichen Arbeitnehmer kann die Ermäßigung nur mit der „Maribel sozial“ kumuliert werden. Top