5.3.1201
A. BETROFFENE ARBEITGEBER
5.3.1202
B. BETEILIGTE ARBEITNEHMER
5.3.1203
Für statutarische Künstler, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, ist die Ermäßigung deshalb nicht anwendbar.
5.3.1204
Zur Bestimmung der Befreiung gilt Folgendes:
Während die Sozialsicherheitsbeiträge für Künstler zu 108 % berechnet werden, muss der freigestellte Betrag auch um 8 % erhöht werden. Die Ermäßigung beträgt deshalb:
5.3.1205
E. ZULÄSSIGE KUMULATIONEN
5.3.1206