Teil 3: Berechnung der Beiträge
Titel 2: Normale Beiträge
Kapitel 5: Neuverteilung der Soziallasten

3.2.502 A. BETEILIGTE ARBEITGEBER
3.2.503 B. BERECHNUNG DER NEUVERTEILUNG DER SOZIALLASTEN
3.2.503 1. Rückerstattung von Beiträgen
3.2.504 2. Ausgleichsbeitrag
3.2.505 3. Nichtigerklärung des Haben- oder Sollbetrags
3.2.506 C. BESTIMMUNG DES HABEN- ODER SOLLBETRAGS
3.2.507 D. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN

3.2.501

Diese „Neuverteilung“ bezweckt die Erleichterung der Soziallasten der KMB über die Gewährung einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit. Als Gegengewicht wird den „größeren“ Arbeitgebern ein Ausgleichsbeitrag auferlegt. Top

A. BETEILIGTE ARBEITGEBER

3.2.502

Dies betrifft Arbeitgeber, die:
Folgende Arbeitnehmer sind deshalb ausgeschlossen:
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B. BERECHNUNG DER NEUVERTEILUNG DER SOZIALLASTEN

1. Rückerstattung von Beiträgen

3.2.503

Am 1. Juli jeden Jahres berechnet das LSS zugunsten jedes betroffenen Arbeitgebers ein Guthaben, das 11,50 % des Betrags der Sozialsicherheitsbeiträge (einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge) und der Beiträge zur Regelung der Berufskrankheiten entspricht, die er für jedes der vier Quartale des vorigen Kalenderjahres schuldete.

Diese Berechnung wird deshalb nicht auf alle Beiträge durchgeführt, die dem LSS in der Referenzperiode geschuldet wurden.

Folgende Beiträge sind von der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen:


Außerdem wird der derart berechnete Habenbetrag begrenzt auf:
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2. Ausgleichsbeitrag

3.2.504

Als Gegengewicht für diese Beitragserstattung kassiert das LSS jedes Jahr einen Ausgleichsbeitrag von Arbeitgebern, die einen Beitragsbetrag von mehr als 26.028,82 EUR für ein oder mehr Quartale des vergangenen Jahres schulden.

Dieser Beitrag beträgt 1,55 % des Teils der Beiträge, der pro Quartal 26.028,82 EUR überschreitet. Top


3. Nichtigerklärung des Haben- oder Sollbetrags

3.2.505

Wenn die gemäß obigen Regeln durchgeführte Berechnung einen Haben- oder Sollbetrag unter 37,18 EUR ergibt, wird dieser Betrag für nichtig erklärt. Top

C. BESTIMMUNG DES HABEN- ODER SOLLBETRAGS

3.2.506

Der Habenbetrag dient der Bereinigung der Beiträge, die für das 2. Quartal des laufenden Jahres geschuldet werden, unter Ausschluss der Beiträge, die für ein anderes Quartal geschuldet werden.

Daraus ergibt sich:


Der begünstigte Arbeitgeber wird diese Summe vom LSS am 1. Juli empfangen.

Der Sollbetrag wird nur tatsächlich geschuldet, sofern der Arbeitgeber Beiträge für das 2. Quartal des laufenden Jahres schuldet. Dieser Sollbetrag wird deshalb für nichtig erklärt, wenn der Arbeitgeber nur Hausangestellte oder Hauspersonal beschäftigt. Top


D. ZU ERLEDIGENDE FORMALITÄTEN

3.2.507

Im Laufe des Monats Juni jedes Jahres erhält der Arbeitgeber einen „Bericht über die Neuverteilung der Soziallasten“ mit detaillierter Angabe des Haben- oder Sollbetrags, die auf der Grundlage der Angaben in den Quartalsmeldungen des Vorjahres berechnet wurden. Wenn das Ergebnis dieser Bearbeitung für nichtig erklärt wird, weil es keine 37,18 EUR beträgt, wird der Arbeitgeber darüber gleichfalls in Kenntnis gesetzt.

Die Ermäßigung oder der Ausgleichsbeitrag wird jedoch nicht auf der Meldung des 2. Quartals des laufenden Jahres angegeben.

Der (verringerte oder erhöhte) Beitragsbetrag, der tatsächlich geschuldet wird, muss innerhalb derselben Fristen wie innerhalb derjenigen überwiesen werden, die für die Sozialsicherheits­beiträge gelten. Top