Teil 4: SONDERBEITRÄGE
Titel 2: Sonderbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers
Kapitel 19: Solidaritätsbeitrag auf die Zahlung von Verkehrsbußen

4.2.1901

Damit Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht zu Verstößen veranlassen, wird ab dem 1. Quartal 2009 ein Solidaritätsbeitrag erhoben auf Beträge, die ein Arbeitgeber anstelle eines Arbeitnehmers für eine dem Arbeitnehmer entstandene Verkehrsbuße bezahlt (oder seinem Arbeitnehmer erstattet).


Der Solidaritätsbeitrag von 33 % wird gemäß folgenden Bestimmungen erhoben:

- Verkehrsbußen infolge des Zustands der Fahrzeuge und der Konformität der Ladung fallen in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und gelten daher bei Rückzahlung nicht als Vorteil; der Solidaritätsbeitrag wird darauf nicht geschuldet.

- Verkehrsbußen infolge schwerer Verkehrsübertretungen (Verstöße 3. und 4. Grades) und Geschwindigkeitsübertretung in Höhe von 150,00 EUR und mehr, gelten stets als zu Lasten des Arbeitnehmers. Ein Solidaritätsbeitrag von 33 % wird erhoben.
Beispiel: Missachtung einer roten Ampel, eines Überholverbots, Autorennen, Wenden auf der Autobahn.

- Verkehrsbußen infolge leichter Verkehrsübertretungen (1. und 2. Grad) und Geschwindigkeitsübertretungen von weniger als 150,00 EUR sind bis zu einer gewissen Höhe entschuldbar. Sie sind vom Solidaritätsbeitrag bis zu einer Höhe von 150,00 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer freigestellt. Der Überschreitungsbetrag unterliegt dem Solidaritätsbeitrag.
Beispiel: Gurt nicht anlegen, Bus- oder Pannenstreifen unrechtmäßig benutzen, Blinker nicht setzen trotz Vorschrift, als Fahrer mit dem Mobiltelefon in der Hand telefonieren, bestimmte Situationen des gefährlichen und/oder behindernden Parkens, trotz Verbots rechts überholen.

Dieser Sonderbeitrag wird für jeden Arbeitnehmer eingenommen. Der Arbeitnehmer muss dem LSS gegenüber keine zusätzlichen Formalitäten erfüllen. Auf Ersuchen müssen die notwendigen Belege eingereicht werden können.
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