Für Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt werden, werden die Beiträge in bestimmten Fällen auf pauschale Tageslöhne berechnet (siehe Teil III).
Die folgende Tabelle umfasst die ab 01.01.2009 gültigen Tagespauschalen für die hauptsächlich mit Trinkgeldern bezahlten Beschäftigten im Horeca-Sektor, gemäß den Berechnungen, die uns vom FÖD Soziale Sicherheit nach Genehmigung durch den FÖD Soziale Sicherheit und nach Genehmigung durch den Minister der Sozialen Angelegenheiten übermittelt wurden und die je nach Sektor ausgeübter Funktion und Alter des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals variieren.
Die Pauschalbeträge ab 01.01.2009 für Meeresfischer unterliegen keinen Änderungen im Hinblick auf das 4. Quartal 2008.


Beiträge für Gelegenheitsarbeitnehmer in Landwirtschaft und Gartenbau werden gleichfalls anhand eines pauschalen Tageslohns berechnet. Nachstehende Tabelle enthält den pauschalen Tageslohn, der anwendbar ist ab dem 01.01.2009 gemäß den Richtlinien, die vom FÖD Soziale Sicherheit übermittelt wurden.
Die Beiträge für Gelegenheitsarbeitnehmer, die im Horeca-Sektor die durch eine Dimona-Light-Meldujng angegegen werden, werden gleichfalls anhand eines pauschalen Tageslohns berechnet. Nachstehende Tabelle enthält den pauschalen Tageslohn, der anwendbar ist ab dem 01.01.2009 gemäß den Richtlinien, die vom FÖD Soziale Sicherheit erstellt und bestätigt wurden.

(1) Sowohl für die Funktionsnummer 96 als auch für die Funktionsnummer 97 ist neben der Pauschale (mit Lohncode 1 angegeben) auch eine Pauschale von 7,10 EUR für eine Beschäftigung am Samstag oder am Tag vor einem Feiertag und von 14,20 EUR für eine Beschäftigung am Sonntag oder an einem Feiertag hinzuzufügen (ab 01.01.2008 gültige Beträge, ebenfalls gemäß den Berechnungen angepasst, die uns vom FÖD Soziale Sicherheit übermittelt wurden, anzugeben unter Lohncode 8). Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erhöhen sich diese Beträge außerdem um 8 % für die Urlaubsregelung der Arbeiter.