C. BETRIEBSSCHLIESSUNGSFONDS SONDERBEITRAG
4.2.301
Der Anwendungsbereich dieses Beitrags, der auf einem völlig anderen Kriterium basiert, ist erheblich weiter als der des Grundbeitrags.
4.2.302
Im Gegensatz zum Grundbeitrag wird dieser Beitrag auch durch den Arbeitgeber geschuldet, der im vorigen Kalenderjahr kein Personal beschäftigte.
4.2.303
Folgende Arbeitnehmer sind deshalb ausgeschlossen:
4.2.304
Da er an die Lohnmäßigung gekoppelt ist, beträgt dieser Beitrag 0,15 % für Arbeitgeber, die den Lohnmäßigungsbeitrag schulden.
4.2.305