Teil 4: SONDERBEITRÄGE
Titel 2: Sonderbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers
Kapitel 3: Sonderbeitrag Betriebsschließungsfonds

4.2.301 C. BETRIEBSSCHLIESSUNGSFONDS SONDERBEITRAG
4.2.302 1.Betroffene Arbeitgeber
4.2.303 2. Betroffene Arbeitnehmer
4.2.304 3. Beitragsbetrag
4.2.305 4. Zu erledigende Formalitäten

C. BETRIEBSSCHLIESSUNGSFONDS SONDERBEITRAG

4.2.301

Andere Aufträge als oben erörtert wurden der Betriebsschließungsfonds anvertraut. So ist die Fonds namentlich für die Auszahlung eines Teils der Entschädigung für bestimmte Arbeits­losen­tage zuständig. Dieser Anteil wird durch einen anderen Arbeitgeberbeitrag, den so genannten „Sonderbeitrag“, finanziert.

Der Anwendungsbereich dieses Beitrags, der auf einem völlig anderen Kriterium basiert, ist erheblich weiter als der des Grundbeitrags. Top


1.Betroffene Arbeitgeber

4.2.302

Alle Arbeitgeber (sowohl aus dem öffentlichen als auch dem Privatsektor), die versicherungs­pflichtiges Personal beschäftigen, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Beitrags.

Im Gegensatz zum Grundbeitrag wird dieser Beitrag auch durch den Arbeitgeber geschuldet, der im vorigen Kalenderjahr kein Personal beschäftigte. Top


2. Betroffene Arbeitnehmer

4.2.303

Der Beitrag wird für alle Personen geschuldet, die der Arbeitslosenregelung unterliegen.

Folgende Arbeitnehmer sind deshalb ausgeschlossen:

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3. Beitragsbetrag

4.2.304

Ab dem 1. Quartal 2009 beträgt dieser Beitrag 0,14 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (zu 108 % für Handarbeiter).


Da er an die Lohnmäßigung gekoppelt ist, beträgt dieser Beitrag 0,15 % für Arbeitgeber, die den Lohnmäßigungsbeitrag schulden.
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4. Zu erledigende Formalitäten

4.2.305

Keine besonderen Formalitäten. Top