A. MITGLIEDSSTAATEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS (EWR) UND DIE SCHWEIZ
1.3.201
Ab dem 01.06.2003 ist die Verordnung EWG 1408/71 auch auf Staatsangehörige aus Drittländern anwendbar, die nur wegen ihrer Staatsbürgerschaft nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen, unter der Bedingung, dass sie:
1.3.202
2. Gleichzeitige Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedsstaaten
1.3.203
Für Arbeitgeber, die zur gleichen Gruppe gehören, können die gemeinsamen Leistungen, die ein Arbeitnehmer für zwei oder mehrere Arbeitgeber erbringt, auf der Meldung des belgischen Arbeitgebers angegeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.3.204
Vor der Entsendung fordert der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine Entsendebescheinigung (Formular E101) bei der zuständigen Anstalt im entsendenden Land an. Für Belgien ist das LSS die zuständige Anstalt. Über die Website der sozialen Sicherheit (www.soziale-sicherheit.be) kann der Arbeitgeber die zur Entsendung von Arbeitnehmern erforderlichen Dokumente elektronisch anfragen. Zusätzliche Informationen sind bei der Dienststelle Migrerende Werknemers / Travailleurs migrants [Wanderarbeitnehmer] erhältlich (Tel. 02 509 37 89 [Niederländisch] und 02 509 26 44 [Französisch]).
Wenn wegen unvorhergesehener Umstände die Dauer der Arbeiten im Ausland verlängert wird und 12 Monate überschreitet, ist das Gesetz zur Sozialen Sicherheit des Landes, in dem der Arbeitnehmer normalerweise beschäftigt ist, für höchstens 12 weitere Monate anwendbar, soweit die zuständige Anstalt des Empfangslandes damit einverstanden ist. Zu diesem Zweck beantragt der Arbeitgeber vor Ablauf der ersten Jahresfrist eine Verlängerung der Entsendung (Formular E102) bei der zuständigen Anstalt des entsendenden Landes und sendet dieses Formular an die zuständige Anstalt des Empfangslandes. Nach der zweiten Jahresfrist kann der Arbeitnehmer normalerweise nicht mehr unter das Gesetz zur Sozialen Sicherheit des Landes fallen, in dem er normalerweise arbeitet. Im Rahmen der Verordnung dürfen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten im Interesse des/der Arbeitnehmer(s) jedoch zusätzliche Abweichungen genehmigen. Für Belgien wird der Antrag gerichtet an die Dienststelle Internationale Overeenkomsten / Relations internationales [internationale Beziehungen] des LSS, Tel. 02 509 27 99 (Niederländisch) und 02 509 27 95 (Französisch). So kann die Entsendefrist im Grunde 5 Jahre betragen. Etwaige Anträge können elektronisch über die Website der sozialen Sicherheit eingereicht werden (www.soziale-sicherheit.be).
Für die Entsendung von Arbeitnehmern in eines der Länder, die ab dem 01.01.2007 zur Europäischen Union gehören, nämlich Rumänien und Bulgarien, gelten besondere Übergangsmaßnahmen. Die betreffenden Informationen sind bei der Dienststelle Migrerende Werknemers / Travailleurs migrants [Wanderarbeitnehmer] erhältlich (Tel. 02 509 37 89 [Niederländisch] und 02 509 26 44 [Französisch]).
1.3.205
Im Wesen wird dieses Abkommen nur in Bezug auf bestimmte Beschäftigungen auf türkischem Hoheitsgebiet verwendet, wofür das belgisch-türkische Abkommen angesichts der Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers keine Anwendung findet, z.B. für die Entsendung eines spanischen Arbeitnehmers aus Belgien in die Türkei.
1.3.206
Diese Abkommen gelten im Grunde nur für die Staatsangehörigen der vertragschließenden Länder. Einige Abkommen sehen aber die Möglichkeit vor, Nicht-Staatsangehörige zu entsenden (siehe Tabelle).
1.3.207
2. Gleichzeitige Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet zweier Länder
1.3.208
3. Entsendung
1.3.209
4. Zusätzliche belgische Deckung im Falle einer Anwendung des lokalen Sozialversicherungsgesetzes
1.3.210
5. Übersicht
1.3.211
1.3.212