Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird auf pauschaler Basis berechnet und entspricht den dreifachen Grundbeiträgen des garantierten durchschnittlichen Monatseinkommens, kann aber nicht weniger als 2500,00 EUR betragen.
Der erhaltene Betrag wird anschließend verringert:
- um den Gesamtbetrag der geschuldeten Beiträge, abzüglich der Beiteragsermäßigungen für die tatsächlichen Leistungen, die für den betreffenden Arbeitnehmer angegeben wurden. Dies betrifft neben den normalen Beiträgen die vierteljährlichen und jährlichen Beiträge zur Finanzierung des Jahresurlaubs der Arbeiter, den Lohnmäßigungsbeitrag, die Beiträge zu den Fonds für Existenzsicherheit...)
- im Verhältnis zu den Teilzeitleistungen, falls der Arbeitgeber belegen kann, dass er aus materiellen Gründen nicht fähig ist, Vollzeitleistungen zu erbringen, und diesbezüglich den notwendigen Nachweis erbringt.
Der endgültige Betrag wird vom LSS bestätigt durch eine Änderung in Verbindung mit dem Quartal, in dem die Leistungen des Arbeitnehmers bestimmt wurden.