Teil 4: SONDERBEITRÄGE
Titel 2: Sonderbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers
Kapitel 20: Solidaritätsbeitrag wegen Nachlässigkeit bei der Dimona-Meldung

4.2.2002 A. BETROFFENE ARBEITGEBER
4.2.2003 B. BETROFFENE ARBEITNEHMER
4.2.2004 C. BEITRAG
4.2.2005 D. FORMALITÄTEN

4.2.2001

Im zweiten Teil der Anweisungen, Titel 1, Kapitel 6, befindet sich die gesamte Regelung in Bezug auf die Verpflichtung zur unmittelbaren Beschäftigungsmeldung. Ab 01.01.2009 hat die Feststellung der Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch einen Kontrolleur oder einen Sozialinspekteur zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Solidaritätsbeitrag zahlen muss. Top

A. BETROFFENE ARBEITGEBER

4.2.2002

Diese Bestimmung richtet sich an alle Arbeitgeber, der bei der Einstellung einer oder mehrerer Arbeitnehmer eine Dimona-In vornehmen müssen. Es lässt sich allgemein feststellen, dass dies für alle Arbeitnehmer gilt, für die Sozialdokumente zu führen sind. Weitere Informationen über diese Meldung finden Sie in Teil 2. Top

B. BETROFFENE ARBEITNEHMER

4.2.2003

Der Beitrag wird für alle Arbeitnehmer geschuldet, die in der DmfA zu melden sind, deren DmfA-Meldung aber noch nicht eingereicht wurde. Diese Bestimmung betrifft die große Mehrheit der Arbeitnehmer, da es nur sehr wenige Fälle gibt, in denen Arbeitnehmer nur in der Dimona und nicht in der DmfA zu melden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte Praktikanten. Weitere Informationen über den Anwendungsbereich der DMFA finden Sie in Teil 1. Top

C. BEITRAG

4.2.2004

Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird auf pauschaler Basis berechnet und entspricht den dreifachen Grundbeiträgen des garantierten durchschnittlichen Monatseinkommens, kann aber nicht weniger als 2500,00 EUR betragen.


Der erhaltene Betrag wird anschließend verringert:
- um den Gesamtbetrag der geschuldeten Beiträge, abzüglich der Beiteragsermäßigungen für die tatsächlichen Leistungen, die für den betreffenden Arbeitnehmer angegeben wurden. Dies betrifft neben den normalen Beiträgen die vierteljährlichen und jährlichen Beiträge zur Finanzierung des Jahresurlaubs der Arbeiter, den Lohnmäßigungsbeitrag, die Beiträge zu den Fonds für Existenzsicherheit...)
- im Verhältnis zu den Teilzeitleistungen, falls der Arbeitgeber belegen kann, dass er aus materiellen Gründen nicht fähig ist, Vollzeitleistungen zu erbringen, und diesbezüglich den notwendigen Nachweis erbringt.

Der endgültige Betrag wird vom LSS bestätigt durch eine Änderung in Verbindung mit dem Quartal, in dem die Leistungen des Arbeitnehmers bestimmt wurden.
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D. FORMALITÄTEN

4.2.2005

Für den Arbeitgeber gibt es keine Formalitäten. Der zu zahlende Betrag wird per Einschreiben mitgeteilt. Top