Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) wird je nach der Höhe des Referenzmonatslohns (S) berechnet.
Lohnraten und Ermäßigungsbeträge, die ab dem 01.10.2008 im Privatsektor gelten:
(*) Mit „Angestellte“ sind gemeint: die Arbeitnehmer, die zu 100 % auszuweisen sind, d.h. z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Mit „Arbeiter“ sind gemeint: die Arbeitnehmer, die zu 108 % auszuweisen sind, d.h. z. B. auch Künstler.
Für den öffentlichen Sektor gelten auch die Lohnraten und Ermäßigungsbeträge, die im Privatsektor gelten.
R wird arithmetisch auf die nächste Einheit aufgerundet (Eurocent).
Für Vollzeitarbeitnehmer mit vollständigen Leistungen entspricht der Ermäßigungsbetrag (P) R.
Für Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen und Teilzeitarbeitnehmer wird der Ermäßigungsbetrag in Abhängigkeit von den Leistungen des Arbeitnehmers im Monat bestimmt.
Für Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen gilt:
P= (J/D) x R
Der Bruch J/D wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet (0,005 wird 0,01) und das Ergebnis dieses Bruchs darf nie größer als 1 sein.
Für Teilzeitarbeitnehmer gilt:
P= (H/U) x R
Der Bruch H/U wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet (0,005 wird 0,01) und das Ergebnis dieses Bruchs darf nie größer als 1 sein.
Je Arbeitnehmer darf die Ermäßigung nie mehr betragen als:
929,60 EUR für das Jahr 2000;
981.66 EUR pro Kalenderjahr für die Jahre 2001 und 2002;
1.140,00 EUR pro Kalenderjahr für die Jahre 2003 und 2004;
1,440.00 EUR pro Kalenderjahr ab 2005;
1,680.00 EUR pro Kalenderjahr ab 2006;
1,707.00 EUR pro Kalenderjahr ab 2007;
1.812,00 EUR pro Kalenderjahr ab 2008;
2.100,00 EUR pro Kalenderjahr ab 2009.
Wenn ein Arbeitnehmer Urlaub nimmt, der durch einfaches Abgangsurlaubsgeld gedeckt wird, kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmerbeitrag nicht ausreicht, um den Arbeitsbonus vollständig zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann dann den übrigen Teil des Arbeitsbonus vom Arbeitnehmerbeitrag des folgenden Monats abziehen. Dies ist jedoch nur innerhalb ein und desselben Quartals möglich.
Nachstehende Beispiele basieren auf Zahlen, die seit dem 01.06.2001 gelten.
Beispiel 1: Für einen bestimmten Monat erhält ein Angestellter ein Bruttogehalt in Höhe von 1.050,00 EUR. Dieser Monat zählt normalerweise 22 Arbeitstage. Er wird mit 19 Tagen mit garantiertem Monatsgehalt (Code 1) und drei nicht durch den Arbeitgeber bezahlten Krankheitstagen (Code 50) angegeben.
Sein Referenzmonatslohn (S) beträgt 1.215,72 EUR, nämlich 55,26 EUR (= 1.050,00/19 abgerundet auf zwei Dezimalstellen), multipliziert mit 22.
Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) beträgt 56,41 EUR, nämlich 81,80 - (0,3732 x (1.215,72 - 1.147,70)).
Der Ermäßigungsbetrag (P) entspricht 48,51 EUR, nämlich 0,86 (= 19/22 aufgerundet auf zwei Dezimalstellen) x 56,41.
Das heißt, dass der Arbeitgeber bei der Lohnauszahlung keinen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 137,24 EUR (= 13,07 % von 1.050), sondern 88,73 EUR (= 137,24 – 48,51) einbehält.
Beispiel 2: Für einen bestimmten Monat erhält ein Arbeiter ein Bruttogehalt in Höhe von 745,00 EUR. In diesem Monat, der normalerweise 22 Arbeitstage zählt, hat er 15 Tage normaler effektiver Arbeit (Code 1) und 7 gesetzliche Urlaubstage (Code 2).
Sein Referenzmonatslohn (S) beträgt 1.092,74 EUR, nämlich 49,67 (= 745,00/15), multipliziert mit 22.
Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) beträgt 88,35 EUR (sein Referenzlohn unterschreitet 1.147,70 EUR).
Der Ermäßigungsbetrag (P) entspricht 60,08 EUR, nämlich 0,68 (= 15/22 aufgerundet auf zwei Dezimalstellen) x 88,35.
Das heißt, dass der Arbeitgeber bei der Lohnauszahlung keinen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 105,16 EUR, nämlich 13,07 % von 804,60 (= 745 + 8 %), sondern 45,08 EUR (= 105,16 – 60,08) einbehält.