Dieser Beitrag wird von allen Arbeitgebern geschuldet, die bestimmten Arbeitnehmern ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, das sie nicht zu Berufszwecken nutzen (sowohl für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz als auch zu sonstigen privaten Zwecken und für die gemeinsame Beförderung von Arbeitnehmern). .
Der Beitrag wird auch geschuldet, wenn die Betriebsfahrzeuge von Personen benutzt werden, die durch das Gesetz vom 27.06.1969 ausgeschlossen sind, aber im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder unter arbeitsvertragähnlichen Bedingungen beschäftigt werden (z. B. Studenten, nicht versicherungspflichtige Hausangestellte usw.).
Ab dem 01.07.2005 gilt eine gesetzliche Vermutung, dass von jedem Fahrzeug, das auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen wurde oder das Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder eines anderen Nutzungsvertrags ist, angenommen wird, dass es einem Arbeitnehmer zu Privatzwecken zur Verfügung steht, es sei denn, dass der Arbeitgeber beweist, dass:
a) die Privatnutzung nur durch eine Person erfolgt, die nicht unter die soziale Sicherheit für Arbeitnehmer fällt (z. B. den Geschäftsführer selbst)
b) das Fahrzeug nur zu Berufszwecken verwendet wird.
Arbeitgeber, die deshalb diesen Sonderbeitrag für bestimmte Fahrzeuge nicht entrichten, werden – wenn das LSS sie dazu um eine Erklärung bittet – nachweisen müssen, dass den Bedingungen unter a) oder b) entsprochen wurde.
Wenn ein Firmenwagen außerhalb der Arbeitsstunden dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht und der Arbeitgeber behauptet, dass das Fahrzeug nicht zu Privatzwecken verwendet wird, wird das LSS dies nicht ohne Weiteres akzeptieren. Das alleinige Bestehen eines Verbots der Nutzung von Firmenwagen zu Privatzwecken im Unternehmen reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass für die Nutzung der Firmenfahrzeuge ein kohärentes System angewendet wird (u.a. unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung der betreffenden Arbeitnehmer u.a.m.), wobei gleichfalls ein etwaiger Missbrauch der Firmenwagen kontrolliert wird und die festgestellten Verstöße ausreichend sanktioniert werden. Dies impliziert auch, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass – wenn der Arbeitnehmer für eine längere Periode (= mehr als eine Woche) keine Arbeitsleistungen erbringen muss (z. B. Krankheit, Urlaub) – das Fahrzeug im Grunde in dieser Periode nicht mehr dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen kann.
- Verkehr zwischen Wohnort und Arbeitsplatz
Wenn der Arbeitnehmer über einen Wagen verfügt und damit zwischen Wohnort und dem Ort des Arbeitsplatzes pendelt, wird dies als Verkehr zwischen Wohnort und Arbeitsplatz betrachtet und wird der Beitrag immer noch geschuldet.
- Gruppentransport
Der Solidaritätszuschlag wird für den Gruppentransport von Arbeitnehmern geschuldet. Wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind, wird der Solidaritätszuschlag für den Gruppentransport nicht geschuldet:
- Es betrifft eine Regelung, auf die sich die Tarifpartner geeinigt haben, in der ein Fahrzeug der Kategorie N1 und M1 genutzt wird (für weitere Erklärungen zu N1 und M1 siehe „Beitragsbetrag“). Die Regelung muss Gegenstand eines KAA auf Unternehmens- oder Sektorniveau oder einer sonstigen Regelung darstellen, die zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern vereinbart wurde.
- Für Fahrzeuge, die zur Kategorie N1 gehören, müssen neben dem Fahrer müssen mindestens zwei andere Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke vom und zum Wohnort des Fahrers mitfahren. Hat das Fahrzeug weniger als drei Sitzplätze oder ist der Raum dem Transport von Personen auf einer einzigen Sitzbank oder lediglich einer Reihe von Sitzplätzen vorbehalten, genügt es, wenn neben dem Fahrer mindestens ein anderer Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke mitfährt.
- Für Fahrzeuge der Kategorie M1 gilt, dass der Beitag nicht geschuldet wird, wenn das Fahrzeug, den Sitz des Fahrers nicht mitgerechnet, mindestens 5 Sitzplätze und höchstens 8 Sitzplätze hat. Außerdem müssen neben dem Fahrer normalerweise 3 Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke vom und zum Wohnort des Fahrers mitfahren.
- Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass das Fahrzeug sonst nicht zu Privatzwecken genutzt wird.
Als Solidaritätsbeitrag für die Nutzung eines Firmenwagens zu persönlichen Zwecken oder für den Verkehr zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden ab dem 01.01.2005 nicht mehr als 33 % des tatsächlichen Vorteils des Arbeitnehmers geschuldet. Statt dessen gilt eine Monatspauschale pro Fahrzeug, das der Arbeitgeber direkt oder indirekt seinem/seinen Arbeitgeber(n) zur Verfügung stellt. Der pauschale Solidaritätsbeitrag wird geschuldet, ungeachtet dessen, ob der Arbeitnehmer selbst einen Beitrag leistet und ungeachtet der Höhe des Arbeitnehmerbeitrags.
Es betrifft Fahrzeuge, die im Hinblick auf die Beförderung von Fahrgästen entworfen und gebaut wurden, die – außer dem Fahrersitz – höchstens 8 Sitzplätze haben (M1), sowie Fahrzeuge, die der Warenbeförderung dienen, mit einem Höchstgewicht von 3,5 Tonnen (N1).
Dieser monatliche Beitrag, der nicht weniger als 20,83 EUR betragen darf, hängt vom CO2-Emissionsgehalt sowie dem Kraftstofftyp ab und wird wie folgt pauschalmäßig festgestellt (nicht indexierte Beträge):
- für Benzinfahrzeuge: [(Y x 9) – 768]: 12 = Beitrag (in EUR)
- für Dieselfahrzeuge: [(Y x 9) – 600]: 12 = Beitrag (in EUR)
- für LPG-Fahrzeuge: [(Y x 9) – 990]: 12 = Beitrag (in EUR)
- für elektrisch angetriebene Fahrzeuge: 20,83 EUR
wobei Y dem CO2-Emissionsgehalt in g/km entspricht, wie angegeben in der Konformitätsbescheinigung oder im Konformitätsprotokoll des Fahrzeugs oder in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen.
Für 2005 beträgt der Indexierungskoeffizient 1.
Für 2006 müssen die Beträge mit 116,65 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2007 müssen die Beträge mit 118,73 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2008 müssen die Beträge mit 120,27 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2009 müssen die Beträge mit 126,46 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für Fahrzeuge, für die keine Daten in Bezug auf den CO2-Emissionsgehalt vorliegen (außer den Fahrzeugen, die von M1 in N1 geändert wurden, wobei der Solidaritätsbeitrag anhand des CO2-Emissionsgehalts des zur Kategorie M1 gehörenden Fahrzeugs berechnet wird), muss die Berechnung wie folgt vorgenommen werden:
- anhand eines CO2-Emissionsgehalts von 182 g/km (Benzinfahrzeuge)
- anhand eines CO2-Emissionsgehalts von 165 g/km (Dieselfahrzeuge).
Dieser Beitrag wird für jeden Firmenwagen geschuldet, und dies ungeachtet dessen, ob das Fahrzeug einen ganzen Monat bzw. nur einen Teil eines Monats benutzt wird. Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Monats das Fahrzeug wechselt und dieses Fahrzeug das erste Fahrzeug ersetzt, muss das Fahrzeug, das im Laufe des Monats am meisten genutzt wurde, in Rechnung gestellt werden. Wenn der Arbeitnehmer verschiedene Firmenwagen fährt und es keinen Ersatz betrifft, muss für jeden benutzten Wagen ein Beitrag gezahlt werden.
Sanktion
Art. 31 des Programmgesetzes vom 20.07.2006 verhängt eine Pauschalsanktion in Höhe des doppelten geschuldeten Sonderbeitrages für Betriebsfahrzeuge für den Fall, dass der Arbeitgeber das betreffende Fahrzeug nicht gemeldet hat oder er eine Falschangabe vorgenommen hat, um den Sonderbeitrag ganz oder teilweise zu umgehen.
Das Programmgesetz sah eine Befreiung von der Pauschalsanktion für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 vor, insofern der Arbeitgeber spätestens am 30.06.2006 das Fahrzeug angegeben und den Sonderbetrag gezahlt hat. Da die Veröffentlichung des Programmgesetzes erst am 28.07.2006 erfolgte, wurde beschlossen, die Pauschalsanktion nicht auf Arbeitgeber anzuwenden, die sich für die gesamte Periode, für die der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird (d. h. ab 1. Quartal 2005 bis einschließlich 2. Quartal 2006), vor dem 01.12.2006 regularisieren. Ab dem 3. Quartal 2006 sind die Pauschalsanktionen anwendbar auf alle Meldungen von Fahrzeugen, die hätten vorgenommen werden müssen.
Alle Änderungen betreffend Betriebsfahrzeuge, die ab 01.12.2006 auf Initiative der Kontrolldienste an den Meldungen des 1.Quartals 2005 bis einschließlich 2. Quartal 2006 vorgenommen worden sind, veranlassen zu Beitragszuschlägen (10 %) und Zinsen (7 % jährlich) und darüber hinaus einer Pauschalsanktion, die gleich dem Doppelten des Sonderbeitrags ist, den der Arbeitgeber für das Fahrzeug schuldet. Werden die Änderungen für diese Periode auf Initiative des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten vorgenommen, unterliegen sie lediglich einer Pauschalsanktion.
Ab der Meldung für das 3. Quartal 2006 wird die Pauschalsanktion angewendet, wenn der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter Änderungen nach dem Ende des Quartals durchführen, das dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht. Werden die Änderungen auf Initiative der Inspektionsdienste ausgeführt, sind sowohl die Pauschalsanktion als auch Beitragszuschläge und Zinsen fällig.