Vor der Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder eines Praktikanten auf dem belgischen Staatsgebiet sind der ausländische Arbeitgeber, der entsendete ausländische Praktikant oder die Einrichtung, bei der er sein Studium oder seine Berufsausbildung abgelegt hat, verpflichtet, eine Meldung (LIMOSA-1) - vorzugsweise auf elektronischem Weg - vorzunehmen. Der Meldende wird unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erhalten, in der die Tatsache bestätigt wird, dass eine formal gültige Meldung eingereicht wurde.
Dieses Dokument wird als Nachweis der Meldung dienen und ist dem belgischen Benutzer vor jeder Beschäftigung sowie im Falle einer Kontrolle vorzulegen.
Neben dem Namen des Meldenden, der Nummer und dem Datum der Meldung und der Entsendeperiode sind auf der Empfangsbescheinigung die Erkennungsangaben (Erkennungsnummer und Name) und die Adressen des Unternehmens, des belgischen Kunden und des Beschäftigungsorts in Belgien sowie der Name und Vorname und die Identifizierungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers anzugeben.
Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der regelmäßig in verschiedenen Ländern für andere Tätigkeiten als die des Baugewerbes und des Sektors der Aushilfsarbeiten beschäftigt wird, dieser nur eine "vereinfachte" Empfangsbescheinigung benötigt, in der eine vollständige Periode von 12 Monaten angegeben ist und weder der Ort der Beschäftigung noch der Stundenplan oder der belgische Kunde beschrieben werden.
Ausführlichere Informationen über den Anwendungsbereich finden Sie auf der Website www.limosa.be.