Teil 2: Verpflichtungen des Arbeitgebers
Titel 1: Verpflichtungen gegenüber dem LSS
Kapitel 7: LIMOSA

2.1.701 A. EINLEITUNG
2.1.702 B. MELDUNG
2.1.703 C. PFLICHTEN DES BELGISCHEN BENUTZERS
2.1.704 D. AUSNAHMEN

A. EINLEITUNG

2.1.701

Ab 1. April 2007 müssen entsendete Arbeitnehmer und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise nach Belgien zum Arbeiten kommen (und die entweder normalerweise auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien angestellt werden) und der belgischen Sozialversicherung grundsätzlich nicht unterworfen sind, beim Landesamt für soziale Sicherheit gemeldet werden (Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (I), Artikel 137 ff.)


Dieses Gesetz sieht für Selbständige und selbständige Praktikanten gleichartige Pflichten vor. In diesem Fall muss die Meldung jedoch an das LISVS (Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige) gerichtet werden.

Diese Meldung beim LSS oder LISVS bildet die erste Stufe des Projekts mit der Bezeichnung LIMOSA (Länderübergreifendes Informationssystem für die Untersuchung der Migration bei der Sozialverwaltung). Sie werden in einem späteren Stadium in einen einheitlichen "LIMOSA"-Schalter integriert, der das "LIMOSA"-Kataster füllen soll.

Dieses Projekt wird dem belgischen Staat die Möglichkeit bieten,

B. MELDUNG

2.1.702

Vor der Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder eines Praktikanten auf dem belgischen Staatsgebiet sind der ausländische Arbeitgeber, der entsendete ausländische Praktikant oder die Einrichtung, bei der er sein Studium oder seine Berufsausbildung abgelegt hat, verpflichtet, eine Meldung (LIMOSA-1) - vorzugsweise auf elektronischem Weg - vorzunehmen. Der Meldende wird unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erhalten, in der die Tatsache bestätigt wird, dass eine formal gültige Meldung eingereicht wurde.


Dieses Dokument wird als Nachweis der Meldung dienen und ist dem belgischen Benutzer vor jeder Beschäftigung sowie im Falle einer Kontrolle vorzulegen.

Neben dem Namen des Meldenden, der Nummer und dem Datum der Meldung und der Entsendeperiode sind auf der Empfangsbescheinigung die Erkennungsangaben (Erkennungsnummer und Name) und die Adressen des Unternehmens, des belgischen Kunden und des Beschäftigungsorts in Belgien sowie der Name und Vorname und die Identifizierungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers anzugeben.

Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der regelmäßig in verschiedenen Ländern für andere Tätigkeiten als die des Baugewerbes und des Sektors der Aushilfsarbeiten beschäftigt wird, dieser nur eine "vereinfachte" Empfangsbescheinigung benötigt, in der eine vollständige Periode von 12 Monaten angegeben ist und weder der Ort der Beschäftigung noch der Stundenplan oder der belgische Kunde beschrieben werden.

Ausführlichere Informationen über den Anwendungsbereich finden Sie auf der Website www.limosa.be.
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C. PFLICHTEN DES BELGISCHEN BENUTZERS

2.1.703

Der belgische Benutzer muss vor der direkten oder als Subunternehmer bewilligten Beschäftigung der Arbeitnehmer oder Praktikanten überprüfen, ob Letztgenannte auch tatsächlich im Besitz dieses Meldenachweises sind, anhand des Namens der Empfangsbescheinigung. Ist dies nicht der Fall, so ist er selbst (oder seine Bevollmächtigsten) das LSS davon durch eine Meldung "Fehlen des Formulars L-1" zu unterrichten.


Diese Meldung kann durch eine einfache Anwendung auf der Portalsite der sozialen Sicherheit www.socialezekerheid.be erfolgen.

Die Meldung muss unbedingt die Identifikationsangaben in Bezug auf folgende Rubriken beinhalten:

Falls die Einrichtung eine Unternehmensnummer oder eine Identifizierungsnummer für die soziale Sicherheit besitzt, genügt diese Nummer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die nicht die Eigenschaft eines Unternehmens hat.

Der Benutzer muss ebenfalls eine Empfangsbescheinigung erhalten, auf der sich die weiter oben angegebenen Daten befinden.

Diese LIMOSA-Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Nichterfüllung sieht das Gesetz strafrechtliche und Verwaltungssanktionen vor.

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D. AUSNAHMEN

2.1.704

Der Benutzer/die natürliche Person muss diese Meldung nicht vornehmen, falls die Beschäftigung der Arbeitnehmer oder der Selbständigen ausschließlich mit privaten Zielsetzungen erfolgt.


Darüber hinaus können entsendete Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen von der LIMOSA-Meldepflicht befreit werden.

Dies sind u.a.:


Ausführlichere Informationen finden Sie unter www.limosa.be.

Außerdem steht ein LIMOSA Contact-Center (Tel.: 02/788 51 57) zu Iher Verfügung, falls Sie Probleme in Bezug auf die elektronische Meldung haben.
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