Teil 1: Anwendungsbereich der Sozialversicherungs-gesetzgebung
Titel 1: Über die Personen
Kapitel 2: Die gesetzliche Vermutung der Existenz eines Arbeitsvertrags

1.1.202 A. APOTHEKER
1.1.203 B. HANDELSVERTRETER
1.1.204 C. SPORTLER
1.1.205 D. ÄHNLICHE ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

1.1.201

Im allgemeinen Sinne muss derjenige, der sich auf die Existenz eines Arbeitsvertrags beruft, diese Existenz beweisen. In den folgenden Fällen gibt es jedoch eine gesetzliche Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Manchmal darf diese Vermutung widerlegt werden, in anderen Fällen nicht. Top

A. APOTHEKER

1.1.202

Es wird davon ausgegangen, dass jeder Apotheker, der in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke arbeitet, durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte an den Inhaber oder Mieter der Apotheke gebunden ist. Er muss deshalb beim LSS gemeldet werden, es sei denn, dass man beweist, dass die Leistungen nicht unter der Autorität dieses Inhabers oder Mieters erbracht werden. Top

B. HANDELSVERTRETER

1.1.203

Für die Personen, die Kunden suchen und besuchen, um über Geschäfte zu verhandeln oder Geschäfte abzuwickeln (mit Ausnahme von Versicherungen), besteht eine Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag für Handelsvertreter mit der Person geschlossen wurde, in deren Namen und auf deren Rechnung sie auftreten. Diese muss sie beim LSS melden, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass kein Autoritätsverhältnis besteht. Dabei sind die Bedingungen ausschlaggebend, unter denen die Leistungen erbracht werden. Folgendes weist unter anderem auf das Ausüben von Autorität hin: das Zuweisen eines Sektors, die Verpflichtung, Aktivitätenberichte zu erstellen, die Verpflichtung, Sitzungen beizuwohnen, das Recht auf Rückerstattung der Kosten, das Aushändigen von Listen von zu besuchenden Kunden usw. Top

C. SPORTLER

1.1.204

Bei bezahlten Sportlern gibt es einen Unterschied zwischen denjenigen, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 über den Arbeitsvertrag für bezahlte Sportler fallen, und denjenigen, die nicht unter dieses Gesetz fallen.

Dieses Gesetz definiert einen bezahlten Sportler als denjenigen, der die Verpflichtung eingeht, sich auf einen Sportwettbewerb oder eine Sportausstellung vorzubereiten oder daran teilzunehmen, unter der Autorität einer anderen Person gegen ein Gehalt, das einen bestimmten Betrag überschreitet. Dabei wird der Gesamtbetrag berücksichtigt, auf den der Sportler Recht hat (festes Gehalt, Gewinnprämien, Unkostenvergütungen usw.).

Dieser Jahresbetrag ist festgelegt auf:


Sportler im Sinne dieses Gesetzes gelten, ohne Möglichkeit des Gegenbeweises, als durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte gebunden. Deshalb müssen sie beim LSS gemeldet werden.

Personen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, werden nur beim LSS gemeldet, wenn sie in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiten. Das heißt, dass sie ihre Leistungen unter der Autorität einer bestimmten Person (von bestimmten Personen) erbringen und für ihre Leistungen ein Gehalt empfangen, das mehr als eine Rückerstattung von Kosten ist, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Top


D. ÄHNLICHE ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

1.1.205

Das Arbeitsvertragsgesetz begründet die Vermutung, dass jeder, der für die Person, an die er durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, ähnliche Leistungen in Erfüllung eines Verdingungsvertrags erbringt, für die Gesamtheit seiner Leistungen durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.

Es handelt sich hier um eine unwiderlegbare Vermutung, d.h. eine Vermutung, von der das Gegenteil nicht bewiesen werden kann. Top


1.1.206

Das Sozialversicherungsgesetz ist auch auf die Personen anwendbar, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Bezahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren, es sei denn, dass die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, beweist, dass diese künstlerischen Leistungen und/oder künstlerischen Werke nicht unter ähnlichen sozioökonomischen Bedingungen wie denen erbracht werden, in denen sich ein Arbeitnehmer in Bezug auf seinen Arbeitgeber befindet. Es muss sich um Leistungen handeln, welche der Künstler erbringt oder um Werke, die der Künstler produziert, nachdem ihm dazu ein „Auftrag“ erteilt wurde.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, dies anlässlich von Ereignissen ihrer Familie tut.

Die natürliche Person oder die juristische Person, von der die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, ihr Gehalt erhält, wird als der Arbeitgeber betrachtet.

Mit „der Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke“ ist die Schaffung und/oder Ausführung oder Interpretation künstlerischer Werke in den audiovisuellen und bildenden Künsten, in der Musik, der Literatur, dem Spektakel, dem Theater und der Choreographie gemeint.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Personen, die künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke im Rahmen der juristischen Person produzieren, von der sie der Bevollmächtigte sind, im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19.12.1967 über das allgemeine Reglement in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.07.1967 über das Sozialstatut der selbständig Erwerbstätigen.

Es wird eine „Künstlerkommission“ gegründet, die die folgenden Aufgaben hat:


Sie können diese Kommission an der folgenden Adresse erreichen: Waterloolaan 77 in 1000 Brüssel (E-Mail: info@articomm.be).

Zusätzliche Informationen zu selbständigen Künstlern erhalten Sie telefonisch unter der Nummer 02 546 40 50 und finden Sie auch auf der Website des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) (http://www.rsvz-inasti.fgov.be).

Für zusätzliche Informationen zu lohnabhängigen Künstlern können Sie 02 509 34 26 kontaktieren. Top