Bei bezahlten Sportlern gibt es einen Unterschied zwischen denjenigen, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 über den Arbeitsvertrag für bezahlte Sportler fallen, und denjenigen, die nicht unter dieses Gesetz fallen.
Dieses Gesetz definiert einen bezahlten Sportler als denjenigen, der die Verpflichtung eingeht, sich auf einen Sportwettbewerb oder eine Sportausstellung vorzubereiten oder daran teilzunehmen, unter der Autorität einer anderen Person gegen ein Gehalt, das einen bestimmten Betrag überschreitet. Dabei wird der Gesamtbetrag berücksichtigt, auf den der Sportler Recht hat (festes Gehalt, Gewinnprämien, Unkostenvergütungen usw.).
Dieser Jahresbetrag ist festgelegt auf:
- 6.841,27 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001;
- 7.260,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002;
- 7.405,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003;
- 7.553,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004;
- 7.704,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005.
Sportler im Sinne dieses Gesetzes gelten, ohne Möglichkeit des Gegenbeweises, als durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte gebunden. Deshalb müssen sie beim LSS gemeldet werden.
Personen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, werden nur beim LSS gemeldet, wenn sie in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiten. Das heißt, dass sie ihre Leistungen unter der Autorität einer bestimmten Person (von bestimmten Personen) erbringen und für ihre Leistungen ein Gehalt empfangen, das mehr als eine Rückerstattung von Kosten ist, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Das Sozialversicherungsgesetz ist auch auf die Personen anwendbar, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Bezahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren, es sei denn, dass die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, beweist, dass diese künstlerischen Leistungen und/oder künstlerischen Werke nicht unter ähnlichen sozioökonomischen Bedingungen wie denen erbracht werden, in denen sich ein Arbeitnehmer in Bezug auf seinen Arbeitgeber befindet. Es muss sich um Leistungen handeln, welche der Künstler erbringt oder um Werke, die der Künstler produziert, nachdem ihm dazu ein „Auftrag“ erteilt wurde.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, dies anlässlich von Ereignissen ihrer Familie tut.
Die natürliche Person oder die juristische Person, von der die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, ihr Gehalt erhält, wird als der Arbeitgeber betrachtet.
Mit „der Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke“ ist die Schaffung und/oder Ausführung oder Interpretation künstlerischer Werke in den audiovisuellen und bildenden Künsten, in der Musik, der Literatur, dem Spektakel, dem Theater und der Choreographie gemeint.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Personen, die künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke im Rahmen der juristischen Person produzieren, von der sie der Bevollmächtigte sind, im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19.12.1967 über das allgemeine Reglement in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.07.1967 über das Sozialstatut der selbständig Erwerbstätigen.
Es wird eine „Künstlerkommission“ gegründet, die die folgenden Aufgaben hat:
1. Auf ihre Anfrage wird sie die Künstler über ihre Rechte und Pflichten im Bereich sozialer Sicherheit informieren, die sich aus der Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer oder dem Sozialstatut der selbständig Erwerbstätigen ergeben.
2. Auf Anfrage eines Künstlers oder aus eigener Initiative wird sie ferner über die Frage beraten, ob der Beitritt eines Künstlers zum Sozialversicherungssystem der selbständig Erwerbstätigen der sozioökonomischen Realität entspricht.
3. Schließlich wird die Kommission, auf Anfrage eines Künstlers, eine Selbständigkeitserklärung ausstellen. Während der Gültigkeitsdauer der Selbständigkeitserklärung wird auf unwiderlegbare Weise davon ausgegangen, dass der Künstler eine selbständige Berufsaktivität im Hinblick auf die künstlerischen Leistungen und/oder künstlerischen Werke ausübt, für die die Selbständigkeitserklärung ausgestellt wurde.
Sie können diese Kommission an der folgenden Adresse erreichen: Waterloolaan 77 in 1000 Brüssel (E-Mail: info@articomm.be).
Zusätzliche Informationen zu selbständigen Künstlern erhalten Sie telefonisch unter der Nummer 02 546 40 50 und finden Sie auch auf der Website des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) (http://www.rsvz-inasti.fgov.be).
Für zusätzliche Informationen zu lohnabhängigen Künstlern können Sie 02 509 34 26 kontaktieren.