Teil 3: Berechnung der Beiträge
Titel 2: Normale Beiträge
Kapitel 3: Berechnungsgrundlage

3.2.302 A. BRUTTOLOHN ZU 100 % ODER ZU 108 %
3.2.303 B. LEHRLINGE
3.2.304 C. MIT TRINKGELD BEZAHLTE ARBEITNEHMER
3.2.305 1. Der Arbeiter wird nur mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt
3.2.306 2. Der Arbeiter wird teilweise mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt
3.2.307 D. SEEFISCHER
3.2.308 E. SPORTLER
3.2.309 F. SAISONARBEITER IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN UND GÄRTNEREIEN
3.2.310 1. Der Begriff Saisonarbeiter
3.2.311 2. Beitragsberechnung
3.2.312 3. Einzuhaltende Formalitäten

3.2.301

Als allgemeine Regel gilt, dass die im vorigen Kapitel angegebenen Prozentsätze auf den gesamten Bruttolohn des Arbeitnehmers anwendbar sind. Für zahlreiche Arbeitnehmer muss der Lohn vor der Beitragsberechnung um 8 % erhöht werden. Daneben wird der Beitrag für bestimmte Kategorien auf eine Pauschale statt auf den Bruttolohn berechnet. Top

A. BRUTTOLOHN ZU 100 % ODER ZU 108 %

3.2.302

Für Handarbeiter und damit Gleichgestellte werden die Sozialversicherungsbeiträge auf den Bruttolohn zuzüglich 8 % berechnet,

weil sie ihr Urlaubsgeld nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern vom Landesamt für Jahresurlaub oder einem Urlaubsfonds beziehen. Deshalb empfangen sie von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn für gesetzliche Urlaubstage (einfaches Urlaubsgeld).

Durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 8 % werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge auf das einfache Urlaubsgeld indirekt zusammen mit dem normalen Lohn gezahlt. Von dem Teil des Urlaubsschecks, der mit dem einfachen Urlaubsgeld übereinstimmt, werden deshalb keine Arbeitnehmerbeiträge einbehalten.

Zur Kategorie von Arbeitnehmern, für die die Sozialversicherungsbeiträge auf den Bruttolohn zuzüglich 8 % berechnet werden, gehören auch die Künstler, die durch Arbeitgeber beschäftigt werden, die unter den Anwendungsbereich der koordinierten Gesetze vom 28.6.1971 über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer fallen (es handelt sich deshalb hauptsächlich um die Arbeitgeber des Privatsektors; die Erhöhung der Bruttolöhne um 8 % gilt im Allgemeinen nicht für die Arbeitgeber des öffentlichen Sektors). Top


B. LEHRLINGE

3.2.303

Sozialversicherungsbeiträge für anerkannte und Industrielehrlinge werden auf ihren Lohn berechnet (zuzüglich 8 %, wenn ihre Leistungen hauptsächlich manueller Art sind).

Wenn sie jedoch keinen Lohn empfangen oder wenn ihr Lohn 3,22 EUR am Tag unterschreitet (3,86 EUR, wenn sie fünf Tage pro Woche arbeiten), werden die Beiträge auf einen Betrag berechnet, den man durch Multiplizieren der Zahl der Quartalsarbeitstage mit 3,22 bzw. 3,86 errechnet (das Ergebnis dieser Bearbeitung wird um 8 % erhöht, wenn ihre Leistungen hauptsächlich manueller Art sind). Top


C. MIT TRINKGELD BEZAHLTE ARBEITNEHMER

3.2.304

Für Arbeiter, die ganz oder teilweise mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt werden, werden die Beiträge im Grunde auf pauschale Tageslöhne berechnet. In Teil 6 dieser Anweisungen finden Sie eine Liste mit Pauschallöhnen. Top

1. Der Arbeiter wird nur mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt

3.2.305

Die Beiträge werden auf den Betrag berechnet, den man bekommt, indem die Zahl der Arbeitstage mit der anwendbaren Tagespauschale multipliziert und das Ergebnis um 8 % erhöht wird.

Nachstehend wird die Einbehaltung von Arbeitnehmerbeiträgen erläutert.

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2. Der Arbeiter wird teilweise mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt

3.2.306

Wenn der Lohn des Arbeiters sowohl aus Trink- oder Bedienungsgeld als auch aus durch den Arbeitgeber geschuldeten Beträgen oder Vorteilen besteht, werden die Beiträge wie folgt berechnet: Top

D. SEEFISCHER

3.2.307

Sozialversicherungsbeiträge für die Mannschaft von Fischdampfern und Matrosen im Sinne des Gesetzes vom 23.09.1931 über die Anwerbung von Personal für die Seefahrt, werden auf pauschale Tageslöhne berechnet. Dies erfolgt unabhängig davon, ob sie eine feste Heuer erhalten bzw. ganz oder teilweise je nach der Ausbeute des Fangs bezahlt werden. In Teil 6 dieser Anweisungen finden Sie die anwendbaren Beträge. Im Kapitel “Arbeitstage” (siehe oben) wird die Berechnungsweise für die Anzahl der Arbeitstage der Seefischer erläutert. Top

E. SPORTLER

3.2.308

Im ersten Teil dieser Anweisungen werden die Sportler angegeben, die beim LSS zu melden sind. Bei bezahlten Sportlern gibt es einen Unterschied zwischen denen, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 über den Arbeitsvertrag für bezahlte Sportler fallen, und denen, die nicht unter dieses Gesetz fallen.

Sowohl für bezahlte Sportler, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 fallen, als auch für Sportler, die nicht unter dieses Gesetz fallen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1.07.2000 anhand folgender Pauschalen berechnet (diese Pauschale entspricht ab dem 1.01.2001 dem Betrag des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens):


Bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Beiträge gibt es vier Möglichkeiten:
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F. SAISONARBEITER IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN UND GÄRTNEREIEN

3.2.309

Im Agrar- und Gartenbausektor gilt ein Sondersystem für Saisonarbeit. In diesem Rahmen werden Beiträge für Saisonarbeiter nicht auf den Effektivlohn, sondern auf einen pauschalen Tageslohn berechnet. Da diese Arbeiter nicht unter die Urlaubsregelung fallen, wird diese Tagespauschale nicht um 8 % erhöht.

Nachstehend wird die Regelung erörtert, die im Gartenbausektor seit dem 1.09.1997 in Kraft ist.

Im Agrarsektor ist das System der Saisonarbeit vom 1.04.2000 bis zum 31.12.2004 anwendbar. Top


1. Der Begriff Saisonarbeiter

3.2.310

Mit Saisonarbeitern sind Handarbeiter gemeint, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter:
Im Gartenbausektor dürfen sie nur an den 95 Spitzentagen beschäftigt werden, die der Arbeitgeber pro Jahr in seinem Unternehmen festlegen kann, und der Saisonarbeiter darf bei mehreren Arbeitgebern des Sektors zusammen nicht mehr als 65 Tage im Jahr arbeiten.

Im Agrarsektor dürfen Saisonarbeiter an den 45 Spitzentagen beschäftigt werden, die der Arbeitgeber pro Jahr in seinem Unternehmen festlegen kann. Sie dürfen bei mehreren Arbeitgebern des Sektors zusammen nicht mehr als 30 Tage im Jahr arbeiten.

Saisonarbeiter, die bei einem Arbeitgeber arbeiten, der in beiden Sektoren aktiv ist, dürfen beide Systeme der Saisonarbeit miteinander kombinieren, vorausgesetzt selbstverständlich, dass sie die Aktivität ausüben, für die sie an diesem Tag eingetragen wurden.

Der Arbeiter, der im Laufe eines Quartals oder in dem jeweils vorangegangenen Quartal im Agrar- oder Gartenbausektor in einer anderen Eigenschaft als Saisonarbeiter gearbeitet hat, wird nicht als Saisonarbeiter für dieses Quartal betrachtet.

Ein Arbeitnehmer kann nicht als Saisonarbeiter beim LSS für das gesamte Kalenderjahr gemeldet werden, wenn er für dieses Kalenderjahr nicht in die für ihn geltenden Personalunterlagen eingetragen wurde oder wenn für ihn den Modalitäten der Ernte- oder Landwirtschaftskarte nicht entsprochen wurde.

Alle Informationen zum Erhalt und Führen des Anwesenheitsregisters und der Ernte- oder Landwirtschaftskarte sind beim Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) für Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konvertierung und bei der Garantie- und Sozialkasse für Gartenbau oder bei der Garantie- und Sozialkasse für Landwirtschaft erhältlich, die beide ansässig sind in Minderbroedersstraat 8 in 3000 Löwen (Tel.: 016 24 21 81) Top


2. Beitragsberechnung

3.2.311

Die Beiträge für Saisonarbeiter werden auf einen pauschalen Tageslohn berechnet, der ab 1.07.2001 auf 11,85 EUR (vor 1.07. auf 11,18 EUR) festgesetzt wurde, unabhängig von der Anzahl der Stunden, die sie an einem Tag arbeiten. Daneben ist der Arbeitgeberbeitrag für sie geringer, da weder der Beitrag für Jahresurlaub noch der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Sonderbeiträge (beispielsweise der Beitrag für die Betriebsschließungskasse, für den Fonds für Existenzsicherung usw.) werden allerdings geschuldet.

In der Praxis werden bei jeder Lohnauszahlung pro Arbeitstag 1,51 EUR (13,07 % von 11,58 EUR) als persönlicher Beitrag einbehalten (vor dem 1.07.2001 betrug diese Einbehaltung 1,46 EUR). Dieser Beitrag wird mitsamt den Arbeitgeberbeiträgen an den normalen Fälligkeitstagen an das LSS weiter überwiesen.

Für alle Personen, die an einem Tag arbeiten, der nicht als Spitzentag im Anwesenheitsregister angegeben wurde und für diejenigen, die an einem Spitzentag arbeiten, jedoch nicht im Anwesenheitsregister als Saisonarbeiter angegeben werden, dürfen die Beiträge für diese(n) Tag(e) auf keinen Fall auf den Pauschallohn berechnet werden. Für diese(n) Tag(e) gelten sie als normale Arbeiter, für die auch die Beiträge für den Jahresurlaub und der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Außerdem wird der Beitrag für sie auf den Gesamtlohn zu 108 % berechnet. Top


3. Einzuhaltende Formalitäten

3.2.312

Es wurde eine besondere Arbeitnehmerkategorie vorgesehen, um diese Arbeitnehmer zu melden. Top

3.2.313

Die Sozialversicherungsbeiträge für Tageseltern wird anhand eines Fiktivlohns berechnet, der mit der folgenden Formel erhalten wird: T x E x L.

T = Anzahl der Betreuungstage. Ein Tag stimmt mit der Betreuung von einem Kind an einem Tag überein. Die Höchstzahl der Betreuungstage pro Quartal beträgt (65 x 4) = 260 Betreuungstage;

E = 1,9;

L = 3 x das garantierte, durchschnittliche, monatliche Mindesteinkommen, geteilt durch 494.

Praktisch gesehen, wird der Fiktivlohn pro Monat berechnet, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass L variieren kann, wenn das monatliche Mindesteinkommen im Laufe des Quartals geändert wird. Top


3.2.314

Im Hotel- und Gaststättengewerbe gilt seit dem 1.07.2003 ein Sondersystem für Saisonarbeit. In diesem Rahmen werden Beiträge nicht auf den Effektivlohn, sondern auf einen pauschalen Tageslohn berechnet. Da diese Arbeitnehmer nicht unter die Urlaubsregelung fallen, wird diese Tagespauschale nicht um 8 % erhöht.

Nachstehend wird die Regelung erörtert, die im Hotel- und Gaststättengewerbe seit dem 1.07.2003 in Kraft ist. Top


3.2.315

Es handelt sich um den Saisonarbeiter oder die „extra“ Arbeitskraft im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13.11.1997 über das Führen eines Anwesenheitsregisters in Unternehmen, die unter den Paritätischen Ausschuss für das Hotelgewerbe fallen, und zur Bestimmung der Bedingungen und der näheren Regeln, gemäß denen das Anwesenheitsregister beglaubigt werden muss.

Der Arbeitgeber darf an höchstens 45 Spitzentagen im Kalenderjahr einen oder mehrere Saisonarbeiter im Hotel- und Gaststättengewerbe unter dieser Pauschalregelung beschäftigen. Um der Gesetzgebung zu entsprechen, muss er vor Beginn der Arbeiten den Spitzentag als solchen sowie die Tatsache im Anwesenheitsregister angeben, dass der/die betreffende(n) Arbeitnehmer als Saisonarbeiter mit einem pauschalen Tageslohn beschäftigt werden wird (werden).

Der Arbeitnehmer kann auf diese Weise bei einem oder mehreren Arbeitgebern aus dem Sektor insgesamt höchstens 45 Tage im Jahr beschäftigt werden. Eine ununterbrochene Arbeitsleistung als Saisonarbeiter an zwei Kalendertagen wird nur als ein einziger Arbeits- und Spitzentag für den Tag betrachtet, an dem die Arbeitsleistung begonnen wurde.

Für das Kalenderjahr 2003 (d.h. vom 1.07.2003 bis zum 31.12.2003 einschließlich) werden die Höchstzahl der zu leistenden Tage pro Arbeitnehmer in dieser Regelung und die Anzahl der Spitzentage pro Arbeitgeber auf 25 Tage festgelegt.

Für ein bestimmtes Quartal kommt ein Arbeitnehmer für diese günstige Regelung nicht in Betracht, wenn er im Laufe dieses oder des jeweils vorangegangenen Quartals Arbeitsleistungen bei einem Arbeitgeber im Hotel- und Gaststättengewerbe in Anwendung des Gesetzes vom 27.06.1969 erbracht hat.

Folgende Personen, die nur in den nachstehend genannten Bereichen beschäftigt werden, kommen aber dennoch in Betracht:


Der Arbeitgeber, der die erforderlichen Personalunterlagen nicht ausgefüllt hat, darf im Quartal, in dem die Nachlässigkeit festgestellt wurde, sowie in den restlichen Quartalen des betreffenden Kalenderjahrs, keine Saisonarbeiter unter den in dieser neuen Regelung vorgesehenen Bedingungen beschäftigen.
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3.2.316

Die Beiträge für Saisonarbeiter werden auf einen pauschalen Tageslohn berechnet, der auf 21,00 EUR festgesetzt wurde, unabhängig von der Anzahl der Stunden, die sie an einem Tag arbeiten. Daneben ist der Arbeitgeberbeitrag für sie geringer, da weder der Beitrag für Jahresurlaub noch der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Sonderbeiträge (beispiels-weise der Beitrag für die Betriebsschließungskasse, für den Fonds für Existenzsicherung usw.) werden allerdings geschuldet.

In der Praxis werden bei jeder Lohnauszahlung pro Arbeitstag 2,74 EUR (13,07 % von 21,00 EUR) als persönlicher Beitrag einbehalten. Dieser Beitrag wird mitsamt den Arbeitgeber-beiträgen an den normalen Fälligkeitstagen an das LSS weiter überwiesen.

Für alle Personen, die an einem Tag arbeiten, der nicht als Spitzentag im Anwesenheitsregister angegeben wurde und für diejenigen, die an einem Spitzentag arbeiten, jedoch nicht im Anwesenheitsregister als Saisonarbeiter angegeben werden, dürfen die Beiträge für diese(n) Tag(e) auf keinen Fall auf den Pauschallohn berechnet werden. Für diese(n) Tag(e) gelten sie als normale Arbeiter, für die auch die normalen Beiträge geschuldet werden (wie für die Arbeiter, die Angestellten oder die mit Trinkgeldern bezahlten Arbeitnehmer). Top


3.2.317

Es wurden besondere Arbeitnehmerkennzahlen vorgesehen, um diese Arbeitnehmer zu melden.

Es wird davon ausgegangen, dass Saisonarbeiter in einer im Unternehmen gängigen Arbeitsregelung arbeiten. Sie werden als Vollzeitarbeitnehmer für die Dauer ihres Vertrags betrachtet. Wenn sie unter das Statut von Saisonarbeitern beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber auch die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Maßperson sowie die Anzahl der geleisteten Stunden bei den Leistungscodes melden (siehe die allgemeine Erklärung in den Anweisungen an die Arbeitgeber zum Ausfüllen der Multifunktionellen Meldung, Teil 4). Top


3.2.318

Ab dem 1.1. wird der Arbeitgeber, der zum Paritätischen Ausschuss für Zeitarbeit gehört, einem Arbeitgeber gleichgesetzt, der unter den Paritätischen Ausschuss für das Hotelgewerbe fällt, wenn die Beschäftigung bei einem Entleiher erfolgt, der unter den letztgenannten paritätischen Ausschuss fällt.

Für den Arbeitgeber aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe gilt, dass, wenn er die erforderlichen Personalunterlagen nicht ausfüllt, er im Quartal, in dem diese Unterlassung festgestellt wurde, sowie in den restlichen Quartalen des betreffenden Kalenderjahrs, keine Saisonarbeiter unter den in dieser neuen Regelung vorgesehenen Bedingungen beschäftigen darf. In Analogie damit ist das LSS der Ansicht, dass - wenn es Arbeitnehmer betrifft, die durch ein Zeitarbeitsbüro einem Hotel oder einer Gaststätte zur Verfügung gestellt werden -, das Zeitarbeitsbüro diese Möglichkeit verliert, wenn es keine korrekte DIMONA-Meldung einreicht. Top