3.2.301
A. BRUTTOLOHN ZU 100 % ODER ZU 108 %
3.2.302
weil sie ihr Urlaubsgeld nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern vom Landesamt für Jahresurlaub oder einem Urlaubsfonds beziehen. Deshalb empfangen sie von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn für gesetzliche Urlaubstage (einfaches Urlaubsgeld).
Durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 8 % werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge auf das einfache Urlaubsgeld indirekt zusammen mit dem normalen Lohn gezahlt. Von dem Teil des Urlaubsschecks, der mit dem einfachen Urlaubsgeld übereinstimmt, werden deshalb keine Arbeitnehmerbeiträge einbehalten.
Zur Kategorie von Arbeitnehmern, für die die Sozialversicherungsbeiträge auf den Bruttolohn zuzüglich 8 % berechnet werden, gehören auch die Künstler, die durch Arbeitgeber beschäftigt werden, die unter den Anwendungsbereich der koordinierten Gesetze vom 28.6.1971 über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer fallen (es handelt sich deshalb hauptsächlich um die Arbeitgeber des Privatsektors; die Erhöhung der Bruttolöhne um 8 % gilt im Allgemeinen nicht für die Arbeitgeber des öffentlichen Sektors).
3.2.303
Wenn sie jedoch keinen Lohn empfangen oder wenn ihr Lohn 3,22 EUR am Tag unterschreitet (3,86 EUR, wenn sie fünf Tage pro Woche arbeiten), werden die Beiträge auf einen Betrag berechnet, den man durch Multiplizieren der Zahl der Quartalsarbeitstage mit 3,22 bzw. 3,86 errechnet (das Ergebnis dieser Bearbeitung wird um 8 % erhöht, wenn ihre Leistungen hauptsächlich manueller Art sind).
3.2.304
1. Der Arbeiter wird nur mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt
3.2.305
Nachstehend wird die Einbehaltung von Arbeitnehmerbeiträgen erläutert.
3.2.306
3.2.307
E. SPORTLER
3.2.308
Sowohl für bezahlte Sportler, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 fallen, als auch für Sportler, die nicht unter dieses Gesetz fallen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1.07.2000 anhand folgender Pauschalen berechnet (diese Pauschale entspricht ab dem 1.01.2001 dem Betrag des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens):
3.2.309
Nachstehend wird die Regelung erörtert, die im Gartenbausektor seit dem 1.09.1997 in Kraft ist.
Im Agrarsektor ist das System der Saisonarbeit vom 1.04.2000 bis zum 31.12.2004 anwendbar.
3.2.310
Im Agrarsektor dürfen Saisonarbeiter an den 45 Spitzentagen beschäftigt werden, die der Arbeitgeber pro Jahr in seinem Unternehmen festlegen kann. Sie dürfen bei mehreren Arbeitgebern des Sektors zusammen nicht mehr als 30 Tage im Jahr arbeiten.
Saisonarbeiter, die bei einem Arbeitgeber arbeiten, der in beiden Sektoren aktiv ist, dürfen beide Systeme der Saisonarbeit miteinander kombinieren, vorausgesetzt selbstverständlich, dass sie die Aktivität ausüben, für die sie an diesem Tag eingetragen wurden.
Der Arbeiter, der im Laufe eines Quartals oder in dem jeweils vorangegangenen Quartal im Agrar- oder Gartenbausektor in einer anderen Eigenschaft als Saisonarbeiter gearbeitet hat, wird nicht als Saisonarbeiter für dieses Quartal betrachtet.
Ein Arbeitnehmer kann nicht als Saisonarbeiter beim LSS für das gesamte Kalenderjahr gemeldet werden, wenn er für dieses Kalenderjahr nicht in die für ihn geltenden Personalunterlagen eingetragen wurde oder wenn für ihn den Modalitäten der Ernte- oder Landwirtschaftskarte nicht entsprochen wurde.
Alle Informationen zum Erhalt und Führen des Anwesenheitsregisters und der Ernte- oder Landwirtschaftskarte sind beim Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) für Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konvertierung und bei der Garantie- und Sozialkasse für Gartenbau oder bei der Garantie- und Sozialkasse für Landwirtschaft erhältlich, die beide ansässig sind in Minderbroedersstraat 8 in 3000 Löwen (Tel.: 016 24 21 81)
3.2.311
In der Praxis werden bei jeder Lohnauszahlung pro Arbeitstag 1,51 EUR (13,07 % von 11,58 EUR) als persönlicher Beitrag einbehalten (vor dem 1.07.2001 betrug diese Einbehaltung 1,46 EUR). Dieser Beitrag wird mitsamt den Arbeitgeberbeiträgen an den normalen Fälligkeitstagen an das LSS weiter überwiesen.
Für alle Personen, die an einem Tag arbeiten, der nicht als Spitzentag im Anwesenheitsregister angegeben wurde und für diejenigen, die an einem Spitzentag arbeiten, jedoch nicht im Anwesenheitsregister als Saisonarbeiter angegeben werden, dürfen die Beiträge für diese(n) Tag(e) auf keinen Fall auf den Pauschallohn berechnet werden. Für diese(n) Tag(e) gelten sie als normale Arbeiter, für die auch die Beiträge für den Jahresurlaub und der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Außerdem wird der Beitrag für sie auf den Gesamtlohn zu 108 % berechnet.
3.2.312
3.2.313
T = Anzahl der Betreuungstage. Ein Tag stimmt mit der Betreuung von einem Kind an einem Tag überein. Die Höchstzahl der Betreuungstage pro Quartal beträgt (65 x 4) = 260 Betreuungstage;
E = 1,9;
L = 3 x das garantierte, durchschnittliche, monatliche Mindesteinkommen, geteilt durch 494.
Praktisch gesehen, wird der Fiktivlohn pro Monat berechnet, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass L variieren kann, wenn das monatliche Mindesteinkommen im Laufe des Quartals geändert wird.
3.2.314
Nachstehend wird die Regelung erörtert, die im Hotel- und Gaststättengewerbe seit dem 1.07.2003 in Kraft ist.
3.2.315
Der Arbeitgeber darf an höchstens 45 Spitzentagen im Kalenderjahr einen oder mehrere Saisonarbeiter im Hotel- und Gaststättengewerbe unter dieser Pauschalregelung beschäftigen. Um der Gesetzgebung zu entsprechen, muss er vor Beginn der Arbeiten den Spitzentag als solchen sowie die Tatsache im Anwesenheitsregister angeben, dass der/die betreffende(n) Arbeitnehmer als Saisonarbeiter mit einem pauschalen Tageslohn beschäftigt werden wird (werden).
Der Arbeitnehmer kann auf diese Weise bei einem oder mehreren Arbeitgebern aus dem Sektor insgesamt höchstens 45 Tage im Jahr beschäftigt werden. Eine ununterbrochene Arbeitsleistung als Saisonarbeiter an zwei Kalendertagen wird nur als ein einziger Arbeits- und Spitzentag für den Tag betrachtet, an dem die Arbeitsleistung begonnen wurde.
Für das Kalenderjahr 2003 (d.h. vom 1.07.2003 bis zum 31.12.2003 einschließlich) werden die Höchstzahl der zu leistenden Tage pro Arbeitnehmer in dieser Regelung und die Anzahl der Spitzentage pro Arbeitgeber auf 25 Tage festgelegt.
Für ein bestimmtes Quartal kommt ein Arbeitnehmer für diese günstige Regelung nicht in Betracht, wenn er im Laufe dieses oder des jeweils vorangegangenen Quartals Arbeitsleistungen bei einem Arbeitgeber im Hotel- und Gaststättengewerbe in Anwendung des Gesetzes vom 27.06.1969 erbracht hat.
Folgende Personen, die nur in den nachstehend genannten Bereichen beschäftigt werden, kommen aber dennoch in Betracht:
3.2.316
In der Praxis werden bei jeder Lohnauszahlung pro Arbeitstag 2,74 EUR (13,07 % von 21,00 EUR) als persönlicher Beitrag einbehalten. Dieser Beitrag wird mitsamt den Arbeitgeber-beiträgen an den normalen Fälligkeitstagen an das LSS weiter überwiesen.
Für alle Personen, die an einem Tag arbeiten, der nicht als Spitzentag im Anwesenheitsregister angegeben wurde und für diejenigen, die an einem Spitzentag arbeiten, jedoch nicht im Anwesenheitsregister als Saisonarbeiter angegeben werden, dürfen die Beiträge für diese(n) Tag(e) auf keinen Fall auf den Pauschallohn berechnet werden. Für diese(n) Tag(e) gelten sie als normale Arbeiter, für die auch die normalen Beiträge geschuldet werden (wie für die Arbeiter, die Angestellten oder die mit Trinkgeldern bezahlten Arbeitnehmer).
3.2.317
Es wird davon ausgegangen, dass Saisonarbeiter in einer im Unternehmen gängigen Arbeitsregelung arbeiten. Sie werden als Vollzeitarbeitnehmer für die Dauer ihres Vertrags betrachtet. Wenn sie unter das Statut von Saisonarbeitern beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber auch die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Maßperson sowie die Anzahl der geleisteten Stunden bei den Leistungscodes melden (siehe die allgemeine Erklärung in den Anweisungen an die Arbeitgeber zum Ausfüllen der Multifunktionellen Meldung, Teil 4).
3.2.318
Für den Arbeitgeber aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe gilt, dass, wenn er die erforderlichen Personalunterlagen nicht ausfüllt, er im Quartal, in dem diese Unterlassung festgestellt wurde, sowie in den restlichen Quartalen des betreffenden Kalenderjahrs, keine Saisonarbeiter unter den in dieser neuen Regelung vorgesehenen Bedingungen beschäftigen darf. In Analogie damit ist das LSS der Ansicht, dass - wenn es Arbeitnehmer betrifft, die durch ein Zeitarbeitsbüro einem Hotel oder einer Gaststätte zur Verfügung gestellt werden -, das Zeitarbeitsbüro diese Möglichkeit verliert, wenn es keine korrekte DIMONA-Meldung einreicht.