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Leistungs- und Abwesenheitscodes

Angesichts der Vielfalt der Codes und der unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer ist es schwierig, eine systematische Struktur anzuwenden. Die Kodifizierung setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1xxxxxx = Leistung beim Arbeitgeber
  • 2xxxxxx = Hinweiscode
     
  • x1xxxxx = Leistung
  • x2xxxxx = Abwesenheit
  • x3xxxxx = andere
     
  • xx01xxx = normale Leistung
  • xx02xxx = Überstunden
  • xx03xxx = Feiertage
  • xx04xxx = Urlaub
  • xx05xxx = Arbeitsunfähigkeit
  • xx06xxx = Arbeitsunfall und Berufskrankheit
  • xx07xxx = Arbeitslosigkeit
  • xx08xxx = Laufbahnunterbrechung
  • xx09xxx = Ausbildungen
  • xx10xxx = Familie
  • xx97xxx = Bereitschaftszeit, nicht als Arbeitszeit angesehen
  • xx98xxx = andere vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheiten
  • xx99xxx = andere vom Arbeitgeber nicht bezahlte Abwesenheiten

Die folgende Tabelle wurde nach der dritten und vierten Ziffer des Codes sortiert (bitte klicken Sie auf das Kreuzchen über der Spalte mit der Baumstruktur, um diese auszublenden und die Tabelle zu vergrößern):

xx01xxx normale Leistung  

1101001

Normale tatsächliche Arbeit (normale Leistung)

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden
– normale Arbeit
– tatsächlich geleistet
– nicht unter einem anderen spezifischen Leistungscode erfasst.

1101003

Nicht beitragspflichtige Leistungen politischer Mandatsträger

Es handelt sich hierbei um
- die Meldung der Leistungen im Rahmen eines Mandats als Mitglied eines föderalen / regionalen Parlaments- oder Regierungsmitglieds und den durch die Abgangsentschädigung abgedeckten Zeitraum
- die Meldung von Leistungen geschützter lokaler Mandatsträger
- die Leistungen im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung der Mitglieder der Ständigen Deputation oder des Provinzkollegiums (geschützte und nicht geschützte lokale Mandatsträger).

1101999

Sonstige Leistungen, die nicht unter einem anderen Code gemeldet werden

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden
– nicht unter einem anderen Leistungscode erfasst.

xx02xxx Überstunden  

1102001

Überstunden

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden
– tatsächlich geleistete Arbeitszeit
– zusätzlich zu den festgelegten Arbeitszeitgrenzen (gesetzliche und/oder vertragliche Wochenarbeitszeit)
- unabhängig davon, ob es sich um freiwillige Überstunden handelt oder nicht
– grundsätzlich ausnahmsweise, vorübergehend und unter bestimmten Bedingungen zulässig.

1202001

Bezahlte Ausgleichsruhezeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung

Es handelt sich um von dem Arbeitnehmer in Anspruch genommene Ausgleichsruhezeiten
– von dem Arbeitgeber bezahlte, zu einem anderen Zeitpunkt tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, die zusätzlich zur jährlichen durchschnittlichen Arbeitszeit (ausgedrückt in Wochen)
geleistet wurden – die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bezahlt werden.

1202002

Nicht bezahlte Ausgleichsruhezeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung 

Es handelt sich um vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene Ausgleichsruhezeiten
– für vom Arbeitgeber zu einem anderen Zeitpunkt bezahlte und tatsächlich geleistete Stunden, die zusätzlich zur jährlichen durchschnittlichen Arbeitszeit (ausgedrückt in Wochen) geleistet wurden
– die zum Zeitpunkt der Leistung bezahlt werden.

1202003

Bezahlte Ausgleichsruhezeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufgrund von zu einem anderen Zeitpunkt geleisteten Arbeitsstunden 

Es handelt sich um vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene Ausgleichsruhezeiten
– für vom Arbeitgeber bezahlte, tatsächlich geleistete Stunden, die über die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen
– die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bezahlt werden.

1202004

Nicht bezahlte Ausgleichsruhezeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufgrund von zu einem anderen Zeitpunkt geleisteten Arbeitsstunden 

Es handelt sich um vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene Ausgleichsruhezeiten
– für vom Arbeitgeber bezahlte, tatsächlich geleistete Stunden, die über die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen
– die zum Zeitpunkt der Leistung bezahlt werden.

1202005

Im Rahmen einer sektoralen KAA-Regelung über die von Dritten bezahlte Arbeitszeitverkürzung gewährte Ausgleichsruhezeit 

Es handelt sich um Ausgleichsruhezeiten, die sich aus sektoralen KAA-Regelungen zur Verkürzung der Arbeitszeit ergeben. Die Vergütung für diese Ruhetage wird von Dritten, beispielsweise einem Fonds für Existenzsicherheit, gezahlt.

xx03xxx Feiertage  

1203001

Gesetzlicher Feiertag

Es handelt sich um die 10 gesetzlichen Feiertage
- am Feiertag selbst als effektiver Feiertag (keine Arbeitsleistung)
- oder am Ersatztag, wenn am Feiertag nicht gearbeitet wurde.

1203002

Außergesetzlicher Feiertag

Es handelt sich um regionale und sektorale Feiertage
- genommen (keine Arbeitsleistung) am Tag des außergesetzlichen Feiertags
- oder am Tag des Ersatzfeiertags, wenn am eigentlichen Feiertag nicht genommen.

1203003

Feiertage während Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit

Es handelt sich um die Feiertage,
- die in eine Zeit der vorübergehenden Arbeitslosigkeit fallen
- und mit einem Tag der Arbeitslosigkeit zusammenfallen,
- für den der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlt, die unter dem normalen Bruttolohn liegt.

xx04xxx Urlaub  

1204001

Gesetzlicher Urlaub

Urlaub gemäß den koordinierten Gesetzen vom 28. Juni 1971 über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer, dem Königlichen Erlass vom 30. März 1967, Urlaub gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. November 1998 zur Regelung des Jahresurlaubs bestimmter Mitarbeiter der föderalen öffentlichen Dienste (für statutarische Beamte), Urlaub gemäß regionalen Vorschriften oder Vorschriften pro Verwaltung (für statutarische Beamte)

1204002

Außergesetzlicher sektoraler Urlaub

Außergesetzlicher sektoraler Urlaub bezieht sich auf zusätzliche Urlaubstage, die Arbeitnehmer zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub genießen und die durch eine kollektives Arbeitsabkommen (KAA) auf Sektorebene gewährt werden. 

1204003

Vom Arbeitgeber gewährter außergesetzlicher Urlaub

Vom Arbeitgeber gewährter außergesetzlicher Urlaub bezieht sich auf Urlaubstage, die zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub gewährt werden und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährt werden. Diese Tage sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, können jedoch als Zusatzleistung in einem Arbeitsvertrag, einem kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) oder einer individuellen Vereinbarung angeboten werden.

1204004

Urlaub gemäß sektoraler Regelung, bezahlt durch Dritte   

Urlaub, der gemäß einem allgemein verbindlichen KAA gewährt wird, wobei diese Urlaubstage nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten bezahlt werden. 

1204005

Zusätzlicher Urlaub bei Aufnahme oder Wiederaufnahme der Tätigkeit (europäische Urlaubstage)

Dieser Code wird verwendet für:
- die Arbeiter, wenn sie zu Beginn oder bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit vom LAJU oder von ihrer Urlaubskasse ein Urlaubsgeld erhalten
- die Angestellten, wenn sie von ihrem Arbeitgeber bei Aufnahme oder Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ein Urlaubsgeld erhalten 

1204006

Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Aussetzungen nicht nehmen konnte und die er im ersten Jahr nach dem Urlaubsjahr genommen hat

Es handelt sich um Urlaubstage, die während der ersten 12 Monate nach dem Urlaubsjahr genommen wurden und nur durch das am Ende des Urlaubsjahres ausgezahlte einfaches Urlaubsgeld oder durch den Urlaubsscheck abgedeckt sind, falls der Urlaub beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit nicht während des Urlaubsjahres selbst genommen werden kann (nur Urlaubsregelung im privaten Sektor)..

1204007

Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Aussetzungen nicht nehmen konnte und die er im zweiten Jahr nach dem Urlaubsjahr genommen hat

Dieser Leistungscode steht für die Aufnahme der eventuell verbleibenden übertragenen Urlaubstage vom 13. bis zum 24. Monat nach dem Urlaubsjahr (nur Urlaubsregelung im privaten Sektor).

1204008

Aufgenommene Urlaubstage Seeleute

Weil die Urlaubsregelung für Seeleute auf besonders spezifische Weise organisiert ist, werden die aufgenommenen Urlaubstage mit einem separaten Leistungscode angegeben. Es betrifft nur einige Anmelder.

2204001

Jugendurlaub und Seniorenurlaub

Jugendurlaub: zusätzliche Urlaubstage für junge Arbeitnehmer (Gesetz vom 28. Juni 1971 – Artikel 5)
– der Jugendliche, der sein Studium abschließt, jünger als 25 Jahre alt ist und in dem Jahr, in dem er sein Studium abgeschlossen hat, mindestens einen Monat lang als Arbeitnehmer beschäftigt war, kann im folgenden Jahr Jugendurlaub nehmen, um seinen unvollständigen Urlaubsanspruch zu ergänzen
– er erhält für jeden Jugendurlaubstag eine Leistung in Höhe von 65 % seines begrenzten Lohns, die von der Arbeitslosenversicherung getragen wird.

Seniorenurlaub: zusätzliche Urlaubstage für Arbeitnehmer über 50 Jahre (Gesetz vom 28. Juni 1971 – Artikel 5) 
- der ältere Arbeitnehmer, der seine Arbeit als Lohnempfänger wieder aufnimmt und aufgrund einer Phase der vollständigen Arbeitslosigkeit oder Invalidität im Laufe des vergangenen Jahres keinen Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Urlaub hat, kann Seniorenurlaub nehmen, um seinen unvollständigen Urlaubsanspruch zu ergänzen
- Er erhält für jeden Seniorenurlaubstag eine Seniorenurlaubsvergütung in Höhe von 65 % seines begrenzten Lohns, die zu Lasten der Arbeitslosenversicherung geht.

xx05xxx Arbeitsunfähigkeit  

1205001

Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Tageslohn 

Garantierter Tageslohn bei Arbeitsunfähigkeit, der vollständig vom Arbeitgeber getragen wird, außer wenn diese auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

Es handelt sich um Abwesenheitsstunden, die durch einen garantierten Tageslohn abgedeckt sind
- gemäß Art. 23, Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen

1205002

Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Lohn für die erste Woche.

Garantiertes Gehalt, das vollständig vom Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. bis zum 7. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit getragen wird, sofern diese nicht auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der Arbeit
– während eines Zeitraums von maximal 7 Tagen
– gemäß Art. 25 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
- wegen einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder wegen eines Unfalls, der kein Arbeitsunfall oder kein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit ist,
- unter Beibehaltung des normalen Lohns gemäß den Artikeln 52, 71 oder 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge

1205003

Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Monatslohn

Garantiertes Gehalt, das vollständig vom Arbeitgeber für den Zeitraum des 1. Monats der Arbeitsunfähigkeit getragen wird, sofern diese nicht auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der Arbeit
– gemäß Art. 27 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, während der ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall gemäß Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge
- nicht wegen einer Berufskrankheit oder wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls auf dem Weg zur oder von der Arbeit,
- unter Beibehaltung des normalen Lohns
 

1205004

Vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitsunfähigkeit bis zur Ausschöpfung des Krankheitskredits (Bildungswesen und öffentlicher Sektor)

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden
- wegen Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet
- während der Dauer des Krankheitskredits, der für das Bildungswesen und den öffentlichen Sektor gilt.
Für Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst und im Bildungswesen ist es nicht der Arbeitgeber, sondern die Versicherungseinrichtung, die nach Ausschöpfung des Krankheitskredits zahlt. 

1205005

Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Lohn für Arbeiter – 2. Woche

Es handelt sich um die 7 Tage nach den ersten 7 Tagen vorübergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach allgemeinem Recht,
für die der Arbeitgeber ein garantiertes Gehalt zahlt.

1205006

Arbeitsunfähigkeit mit Ergänzung zum garantierten Lohn für Arbeiter – nach der 2. Woche KAA 12bis/13bis

Es handelt sich um die Tage nach der zweiten Woche einer Krankheit oder eines Unfalls nach allgemeinem Recht,
für die der Arbeitgeber zusätzlich zur Leistung der Krankenversicherung einen Zuschlag zahlt.

2205001

Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, die nicht durch garantiertes Entgelt abgedeckt sind, während des theoretischen gesetzlichen Zeitraums des garantierten Lohns aus Gründen, die nicht dem Arbeitnehmer zuzuschreiben sind

Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, nicht im Rahmen eines Systems für angepasste Arbeit KIV.  Abwesenheit, die nicht durch den garantierten Lohn abgedeckt ist, aus folgenden Gründen:
- vorübergehende Arbeitslosigkeit
- Rückfall
- nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit begonnener kollektiver Jahresurlaub
- ungenügendes Dienstalter
- anderer Grund: beispielsweise im Allgemein keinen Anspruch auf garantierten Lohn (Tageseltern, bestimmte Schüler usw.).

2205002

Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, die nicht durch garantierten Lohn abgedeckt sind, während des theoretischen gesetzlichen Zeitraums des garantierten Lohns aus Gründen, die dem Arbeitnehmer zuzuschreiben sind

Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, nicht im Rahmen eines Systems für angepasste Arbeit KIV. Nicht durch den garantierten Lohn gedeckte Abwesenheit aufgrund fehlender Krankheitsbescheinigung, verspäteter Einreichung der Krankheitsbescheinigung oder Nichterscheinen zur Kontrolle

2205003

Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, nicht durch Lohn gedeckt, nach Ablauf der theoretischen gesetzlichen Lohngarantiefrist

Jede andere Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, die nicht im Rahmen eines Systems für angepasste Arbeit KIV erfolgt und nicht unter dem Code 2205001 oder dem Code 2205002
(nicht durch Lohn abgedeckte Abwesenheit) angegeben ist.

2205004

Krankheit -   Prophylaktischer Urlaub ist ein vorbeugender Urlaub zur Verhinderung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten (der Arbeitnehmer wird vom Sektor Entschädigungen bezahlt).

Die Tage der Arbeitsunterbrechung, die aufgrund des Kontakts mit einer von einer ansteckenden Krankheit betroffenen Person auferlegt werden (Artikel 239, § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Durchführung des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994)

2205005

Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht bei angepasster Arbeit KIV 

Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht im Rahmen eines Systems angepasster Arbeit KIV mit Genehmigung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des multidisziplinären Teams der Krankenkasse 

xx06xxx Arbeitsunfall und Berufskrankheit  

2206001

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern, die unter die Arbeitsunfallregelung des privaten Sektors fallen, organisiert durch das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern, die unter die Berufskrankheitsregelung des privaten Sektors fallen, organisiert durch die koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten.

Diesen Code angeben, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf garantierten Lohn hat. 

1206001

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit garantiertem Tageslohn

Garantierter Tageslohn bei Arbeitsunfähigkeit, der vollständig vom Arbeitgeber getragen wird, wenn diese auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der Arbeit
- für die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 54 des Gesetzes über Arbeitsunfälle vom 10. April 1971 täglich eine Entschädigung zahlt und für die der Arbeitgeber selbst die Sozialversicherungsbeiträge einbehält,
- gemäß Art. 29 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen

1206002

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit normalem Tageslohn zu 100 % für die erste Woche 

Vorauszahlung des normalen Tageslohns in Höhe von 100 % durch den Arbeitgeber für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre.  

Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der Arbeit
– während eines Zeitraums von maximal 7 Tagen
– gemäß Art. 25 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
, - wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfall oder kein Unfalls auf dem Weg zur oder von der Arbeit ist,
- unter Beibehaltung des normalen Lohns gemäß den Artikeln 54 oder 72 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge

1206003

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit garantiertem Monatslohn

Garantiertes Gehalt, das vollständig vom Arbeitgeber für den Zeitraum des 1. Monats der Arbeitsunfähigkeit getragen wird, sofern diese auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der Arbeit
– gemäß Art. 27 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, während der ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall gemäß Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge
- wegen einer Berufskrankheit oder wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls auf dem Weg zur oder von der Arbeit,
- unter Beibehaltung des normalen Lohns

1206004

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit Ergänzung des Arbeitgebers ab der 2. Woche KAA 12bis/13bis

Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der Arbeit
– während der 23 Kalendertage nach dem Zeitraum von 7 Tagen
, - aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls auf dem Weg zur oder von der Arbeit,
- unter Beibehaltung des normalen Lohns gemäß den Artikeln 54 oder 72 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge

xx07xxx Arbeitslosigkeit  

2207001

Vorübergehende Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, sofern die Entlassung einem Vertreter des Personals oder einem Kandidaten für dieses Amt im Betriebsrat beziehungsweise im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz aus schwerwiegendem Grund notifiziert worden ist und diese Entscheidung wegen Nichteinhaltung der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19.03.1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist, vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan angefochten wird.

2207002

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge technischer Störungen

Eine technische Störung ist eine besondere Form höherer Gewalt.
Es handelt sich um eine vorübergehende und unvorhersehbare Störung, die im Unternehmen auftritt und die technischen Mittel und Ausrüstungen des Unternehmens betrifft, wodurch die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer vorübergehend nicht mehr erfüllt werden können.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge technischer Störungen“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des Arbeiters aufgrund von Artikel 49 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer sein Recht auf den normalen Lohn behält.

2207003

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt

Um vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt geltend machen zu können, muss die Definition von höherer Gewalt erfüllt sein.
Höhere Gewalt setzt ein plötzliches und unvorhersehbares Ereignis voraus, das außerhalb des Willens des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer liegt und die Erfüllung des Arbeitsvertrags vorübergehend vollständig unmöglich macht.

2207004

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt medizinischer Art

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt medizinischer Art“ versteht man:

1° das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, falls der Arbeitnehmer in Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für arbeitsfähig erklärt worden ist, diese Entscheidung jedoch vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan anfechtet;

2° das Fernbleiben von der Arbeit infolge der Stellungnahme eines Arbeitsarztes oder eines vom Arbeitslosigkeitsbüro anerkannten Arztes, laut welcher der Arbeitnehmer für die vereinbarte Funktion zeitweilig arbeitsunfähig ist.

2207005

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der kollektiven Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs im Sinne der am 28.06.1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, sofern der Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die unabhängig von seinem Willen sind, keinen ausreichenden Anspruch auf Urlaub hat.

2207006

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge einer kollektiven Schließung des Unternehmens wegen Urlaubs gemäß einem allgemeinverbindlich erklärten KAA

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge einer kollektiven Schließung des Unternehmens wegen Urlaubs aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten KAA Die Möglichkeit, eine Regelung einer kollektiven Schließung des Unternehmens wegen der Zuweisung zusätzlicher Urlaubstage gemäß eines allgemein verbindlich erklärten KAA einzuführen, ist für die Sektoren Textil (PK 120) und Diamant (PK 324) vorgesehen. Die Verwendung dieses Codes ist auf die paritätischen Kommissionen 120 oder 324 (und ihre entsprechenden Unterkommissionen) beschränkt.

2207007

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der kollektiven Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der kollektiven Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe, die im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung gewährt wird, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf diese Ausgleichsruhe hat, weil er erst im Laufe des Arbeitszyklus seinen Dienst angetreten hat.

2207008

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder einer Aussperrung

Arbeitnehmer, die aufgrund einer sozialen Aktion (Streik oder Aussperrung) direkt oder indirekt arbeitslos sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen bei vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund von Streik oder Aussperrung erhalten.

So können die Arbeitnehmer nur nach einer positiven Entscheidung des Verwaltungsausschusses des LfA Leistungen erhalten.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder einer Aussperrung“ (Lockout) versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags als direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder einer Aussperrung. Der Verwaltungsausschuss des LfA entscheidet, ob für diese Form der vorübergehenden Arbeitslosigkeit Leistungen gewährt werden können.

2207009

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen oder Aussetzungstage infolge von Arbeitsmangel

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen” versteht man das Fernbleiben des Arbeiters von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder wegen der Einführung einer Teilzeitarbeitsregelung gemäß Artikel 51 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.

Unter „Aussetzungstage infolge von Arbeitsmangel” versteht man das Fernbleiben des Angestellten von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder wegen der Einführung einer Teilzeitarbeitsregelung gemäß Artikel 77/1 biss 77/7 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.

2207010

Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung

Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags infolge ungünstiger Witterung gemäß Artikel 50 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.
- infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, die die Ausführung der Arbeit vollständig unmöglich machen.

2207012

Vorgesehene, jedoch nicht erbrachte Leistungen von Tageseltern wegen der Abwesenheit von Kindern aus Gründen, die nicht durch die Tageseltern zu verantworten sind

Fiktive Anzahl von Stunden, die mit den vorgesehenen, aber nicht erbrachten Leistungen eines Tagesvaters/einer Tagesmutter übereinstimmen, aufgrund der Abwesenheit von Kindern, die normalerweise betreut worden wären, die jedoch durch Umstände, auf die der Tagesvater/die Tagesmutter keinen Einfluss hat, nicht erschienen sind (Art. 3, 9. und Art. 27bis des K. E. vom 28. November 1969).

xx08xxx Laufbahnunterbrechung  

2208001

Abwesenheit im Rahmen einer Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit (MNA)

Sie betrifft nur die Abwesenheitsstunden, wenn eine Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit in Kraft ist

xx09xxx Ausbildungen  

1109001

Ausbildung außer Förderung des sozialen Aufstiegs und Bildungsurlaub 

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden.
- im Rahmen einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ausbildung erbracht, mit Ausnahme einer Ausbildung im Rahmen der Förderung des sozialen Aufstiegs und des Bildungsurlaubs
- nicht unter einem anderen spezifischen Leistungscode aufgeführt

1209001

Ausbildung zur Förderung des sozialen Aufstiegs mit Aussetzung des Arbeitsvertrags

Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der Arbeit
- aufgrund einer Aussetzung des Arbeitsvertrags wegen der Teilnahme an Kursen im Rahmen der Förderung des sozialen Aufstiegs gemäß dem Gesetz vom 3. Juli 1978, Art. 28, Nr. 4 a)
- nicht vom Arbeitgeber bezahlt

1209002

Bildungsurlaub mit Aussetzung des Arbeitsvertrags 

Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der Arbeit
- aufgrund einer Aussetzung des Arbeitsvertrags wegen der Teilnahme an Kursen im Rahmen des Bildungsurlaubs gemäß dem Gesetz vom 3. Juli 1978, Art. 28, Nr. 4 b)
- vom Arbeitgeber bezahlt

xx10xxx Familie  

2210001

Maßnahme zum Mutterschutz

Jede andere Maßnahme zum Schutz der Mutterschaft, die nicht in einem anderen Gesetzbuch aufgeführt ist.

2210002

Mutterschaftsruhe oder umgewandelter Mutterschaftsurlaub bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter

Abwesenheit der Mutter aufgrund einer Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder umgewandelter Mutterschaftsurlaub bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter
- abgedeckt durch Mutterschaftsgeld

2210003

Stillpause

Die Stunden der Arbeitsunterbrechung zum Stillen oder Abpumpen von Milch gemäß dem KAA Nr. 80 vom 27. November 2001 zur Einführung eines Rechts auf Stillpausen, geändert durch das KAA Nr. 80bis vom 13. Oktober 2010. 

2210004

Vom Arbeitgeber bezahlter Vaterschafts- oder Geburtsurlaub

Das Recht auf Geburtsurlaub (früher auch „Vaterschaftsurlaub” genannt) gemäß Artikel 30, § 2 ff. des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge gilt für alle Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, der unter das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge fällt..
- während der ersten drei Tage des Geburtsurlaubs behält der Arbeitnehmer sein volles Gehalt zu Lasten seines Arbeitgebers.

2210005

Nicht vom Arbeitgeber bezahlter Vaterschafts- oder Geburtsurlaub

Geburtsurlaub (früher auch „Vaterschaftsurlaub” genannt) gemäß Artikel 30, § 2 ff. des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, gilt für alle Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind. 
- Ab dem vierten Tag des Geburtsurlaubs erhält der Arbeitnehmer kein Gehalt mehr, sondern eine Leistung, die ihm über die Auszahlungsstellen der Gesundheitspflegeversicherung ausgezahlt wird. Die Höhe dieser Leistung ist auf 82 % des entgangenen Bruttolohns festgelegt.

2210006

Vom Arbeitgeber bezahlter Adoptions- oder Pflegeelternurlaub

Adoptionsurlaub, gilt für alle Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind (Art. 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge)
- unter Beibehaltung des normalen Lohns zu Lasten des Arbeitgebers
- für die ersten drei Kalendertage des Adoptionsurlaubs.

Einmaliges Recht auf Pflegeelternurlaub, gilt für alle Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, als Pflegeeltern eingesetzt sind und aufgrund einer Unterbringung im Rahmen der Langzeitpflege ein minderjähriges Kind in ihrer Familie aufnehmen (Art. 30sexies des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge).
- maximal 6 aufeinanderfolgende Wochen, im Hinblick auf die Betreuung dieses Kindes
- Während der ersten drei Kalendertage des Pflegeelternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Fortzahlung seines normalen Lohns zu Lasten des Arbeitgebers.

2210007

Nicht vom Arbeitgeber bezahlter Adoptions- oder Pflegeelternurlaub

Adoptionsurlaub
- für maximal 6 aufeinanderfolgende Wochen im Hinblick auf die Betreuung dieses Kindes
- ab dem 4. Tag dieses Urlaubs
- für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält, sondern für die ihm eine Leistung über die Auszahlungsstellen der Krankenversicherung und Sozialleistungen (Krankenkassen) gewährt wird


Pflegeelternurlaub 
- für maximal 6 aufeinanderfolgende Wochen im Hinblick auf die Betreuung des Kindes
- ab dem 4. Tag dieses Urlaubs
- für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält, sondern für die ihm eine Leistung über die Auszahlungsstellen der Gesundheitspflegeversicherung (Krankenkassen) gewährt wird

2210008

Pflegetätigkeit

Abwesenheitstage für Pflegeeltern, die vom LfA eine Tagesvergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen erhalten (Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 und Königlicher Erlass vom 27. Oktober 2008).

xx97xxx Bereitschaftszeit, nicht als Arbeitszeit angesehen  

1397001

Bereitschaftszeit, die nicht als Arbeitszeit angesehen wird

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden, die keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971 sind.,
- gewährt aufgrund eines KAA, das vor dem 1. Januar 1994 im Rahmen eines paritätischen Gremiums geschlossen und durch königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärt wurde
- oder durch den allgemeinen Geltungsbereich der Europäischen Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, und die daraus resultierenden Königlichen Erlasse, die eine Vergütung für „Bereitschaftszeit” für eine Reihe von Sektoren regeln.
- und die keine effektive Leistung beinhalten

xx98xxx andere vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheiten  

1298001

Erster Tag Abwesenheit infolge ungünstiger Witterung im Bausektor

Es handelt sich um einen vom Arbeitgeber bezahlten Tag.
- normale Arbeit
- im Bauwesen
- an dem die Arbeiten tatsächlich begonnen haben
- für die der Arbeitgeber einen unvollständigen Lohn zahlt, weil der Arbeitstag nicht vollständig geleistet wurde

1298002

Urlaub aus zwingenden Gründen mit Lohnfortzahlung;

Es handelt sich um die Stunden aufgrund einer als zwingenden Grund angesehenen Abwesenheit
- aufgrund der Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags gemäß Art. 37 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
- gemäß Art. 30bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
- unter Beibehaltung des normalen Lohns

1298003

Technische Störung im Unternehmen oder Schließung des Unternehmens zum Schutz der Umwelt

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheitsstunden.
- aufgrund einer technischen Störung im Unternehmen
- oder aufgrund einer Schließung des Unternehmens zum Schutz der Umwelt

1298004

Vom Arbeitgeber vergüteter Gewerkschaftsauftrag

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden,
- die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für dessen Abwesenheit im Rahmen eines Gewerkschaftsauftrags oder für die Zeit, die er für die Gewerkschaftsarbeit aufwenden muss, bezahlt

1298099

Rechtmäßige Abwesenheit mit Fortzahlung des normalen Lohns 

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden rechtmäßiger Abwesenheit.
- aus einem nicht anderweitig genannten Grund

1298006

Vom Arbeitgeber bezahlte kurzfristige Beurlaubung

Es handelt sich um die Stunden aufgrund einer als kurzfristige Beurlaubung geltenden Abwesenheit.

1298007

Leistungsbefreiung am Ende der Laufbahn

Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden.
- nicht geleitet, im gegenseitigen Einvernehmen
- die für einen besonderen Arbeitgeberbeitrag „Aktivierungsbeitrag” in Betracht kommen können
- ob zu 100 % des normalen Lohns gezahlt oder nicht

xx99xxx andere nicht vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheiten  

1299001

Urlaub aus zwingenden Gründen ohne Lohnfortzahlung

Es handelt sich um die Stunden, die als zwingender Grund für die Abwesenheit angesehen werden
- aufgrund der Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags gemäß Art. 46 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
- gemäß Art. 30bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
- ohne Beibehaltung des normalen Lohns

1299099

Unbezahlte, rechtmäßige Abwesenheit 

Vom Arbeitgeber genehmigte Abwesenheit, für die der Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat und die nicht zu Lasten der sozialen Sicherheit geht.
- aus einem nicht anderweitig genannten Grund

1299003

Amt eines Sozialrichters

Es handelt sich um Stunden der Abwesenheit. - aufgrund der Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags gemäß Art. 40 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
- gemäß Art. 28, Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
- nicht vom Arbeitgeber bezahlt

1299004

Streik oder Aussperrung

Es handelt sich um die Streiktage, an denen sich der Arbeitnehmer beteiligt hat, sowie die Abwesenheitstage infolge Aussperrung (Lockout). Der Arbeitgeber zahlt für diese Tage keinen Lohn.

1299005

Nicht vom Arbeitgeber bezahlter Gewerkschaftsauftrag

Tage für Gewerkschaftsauftrag (Gewerkschaftsmission), für die der Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat.

1299006

Bürgerliche Pflichten ohne Lohnfortzahlung

Tage der bürgerlichen Pflicht, für die der Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat.

1299007

öffentliches Mandat ohne Lohnfortzahlung

Tage der öffentlichen Mandats, für die der Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat. 

1299008

Milizpflichten

Aussetzung des Arbeitsvertrags aufgrund von Milizpflichten. 

1299009

Nicht geleistete Tage oder nicht geleistete Stunden obwohl im Arbeitsverhältnis vorgesehen 

Es handelt sich um nicht geleistete Tage oder Stunden, die gemäß dem Arbeitsvertrag oder der statutarischen Bechäftigung vorgesehen sind, mit Ausnahme von Tagen der Inaktivität.

1299010

8 - Normale Inaktivitätstage innerhalb des Arbeitsplans der Beschäftigung

Es handelt sich um Tage der Inaktivität innerhalb des Arbeitsplans des Arbeitsvertrags oder der statutarischen Beschäftigung. 

Anzahl Stunden = immer 0

1299011

Tage, an denen die Person nicht durch einen Vertrag oder ein Statut gebunden ist

Es handelt sich um nicht geleistete und nicht bezahlte Tage, an denen die Person nicht durch einen Vertrag oder ein Statut gebunden ist

Anzahl Stunden = immer 0