Leistungs- und Abwesenheitscodes
Angesichts der Vielfalt der Codes und der unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer ist es schwierig, eine systematische Struktur anzuwenden. Die Kodifizierung setzt sich wie folgt zusammen:
- 1xxxxxx = Leistung beim Arbeitgeber
- 2xxxxxx = Hinweiscode
- x1xxxxx = Leistung
- x2xxxxx = Abwesenheit
- x3xxxxx = andere
- xx01xxx = normale Leistung
- xx02xxx = Überstunden
- xx03xxx = Feiertage
- xx04xxx = Urlaub
- xx05xxx = Arbeitsunfähigkeit
- xx06xxx = Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- xx07xxx = Arbeitslosigkeit
- xx08xxx = Laufbahnunterbrechung
- xx09xxx = Ausbildungen
- xx10xxx = Familie
- xx97xxx = Bereitschaftszeit, nicht als Arbeitszeit angesehen
- xx98xxx = andere vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheiten
- xx99xxx = andere vom Arbeitgeber nicht bezahlte Abwesenheiten
Die folgende Tabelle wurde nach der dritten und vierten Ziffer des Codes sortiert (bitte klicken Sie auf das Kreuzchen über der Spalte mit der Baumstruktur, um diese auszublenden und die Tabelle zu vergrößern):
| xx01xxx | normale Leistung | |
|---|---|---|
|
1101001 |
Normale tatsächliche Arbeit (normale Leistung) |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden |
|
1101003 |
Nicht beitragspflichtige Leistungen politischer Mandatsträger |
Es handelt sich hierbei um |
|
1101999 |
Sonstige Leistungen, die nicht unter einem anderen Code gemeldet werden |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden |
| xx02xxx | Überstunden | |
|
1102001 |
Überstunden |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden |
|
1202001 |
Bezahlte Ausgleichsruhezeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung |
Es handelt sich um von dem Arbeitnehmer in
Anspruch genommene Ausgleichsruhezeiten |
|
1202002 |
Nicht bezahlte Ausgleichsruhezeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung |
Es handelt sich um vom Arbeitnehmer in Anspruch
genommene Ausgleichsruhezeiten |
|
1202003 |
Bezahlte Ausgleichsruhezeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufgrund von zu einem anderen Zeitpunkt geleisteten Arbeitsstunden |
Es handelt sich um vom Arbeitnehmer in Anspruch
genommene Ausgleichsruhezeiten |
|
1202004 |
Nicht bezahlte Ausgleichsruhezeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufgrund von zu einem anderen Zeitpunkt geleisteten Arbeitsstunden |
Es handelt sich um vom Arbeitnehmer in Anspruch
genommene Ausgleichsruhezeiten |
|
1202005 |
Im Rahmen einer sektoralen KAA-Regelung über die von Dritten bezahlte Arbeitszeitverkürzung gewährte Ausgleichsruhezeit |
Es handelt sich um Ausgleichsruhezeiten, die sich aus sektoralen KAA-Regelungen zur Verkürzung der Arbeitszeit ergeben. Die Vergütung für diese Ruhetage wird von Dritten, beispielsweise einem Fonds für Existenzsicherheit, gezahlt. |
| xx03xxx | Feiertage | |
|
1203001 |
Gesetzlicher Feiertag |
Es handelt sich um die 10 gesetzlichen Feiertage |
|
1203002 |
Außergesetzlicher Feiertag |
Es handelt sich um regionale und sektorale
Feiertage |
|
1203003 |
Feiertage während Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit |
Es handelt sich um die Feiertage, |
| xx04xxx | Urlaub | |
|
1204001 |
Gesetzlicher Urlaub |
Urlaub gemäß den koordinierten Gesetzen vom 28. Juni 1971 über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer, dem Königlichen Erlass vom 30. März 1967, Urlaub gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. November 1998 zur Regelung des Jahresurlaubs bestimmter Mitarbeiter der föderalen öffentlichen Dienste (für statutarische Beamte), Urlaub gemäß regionalen Vorschriften oder Vorschriften pro Verwaltung (für statutarische Beamte) |
|
1204002 |
Außergesetzlicher sektoraler Urlaub |
Außergesetzlicher sektoraler Urlaub bezieht sich auf zusätzliche Urlaubstage, die Arbeitnehmer zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub genießen und die durch eine kollektives Arbeitsabkommen (KAA) auf Sektorebene gewährt werden. |
|
1204003 |
Vom Arbeitgeber gewährter außergesetzlicher Urlaub |
Vom Arbeitgeber gewährter außergesetzlicher Urlaub bezieht sich auf Urlaubstage, die zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub gewährt werden und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährt werden. Diese Tage sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, können jedoch als Zusatzleistung in einem Arbeitsvertrag, einem kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) oder einer individuellen Vereinbarung angeboten werden. |
|
1204004 |
Urlaub gemäß sektoraler Regelung, bezahlt durch Dritte |
Urlaub, der gemäß einem allgemein verbindlichen KAA gewährt wird, wobei diese Urlaubstage nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten bezahlt werden. |
|
1204005 |
Zusätzlicher Urlaub bei Aufnahme oder Wiederaufnahme der Tätigkeit (europäische Urlaubstage) |
Dieser Code wird verwendet für: |
|
1204006 |
Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Aussetzungen nicht nehmen konnte und die er im ersten Jahr nach dem Urlaubsjahr genommen hat |
Es handelt sich um Urlaubstage, die während der ersten 12 Monate nach dem Urlaubsjahr genommen wurden und nur durch das am Ende des Urlaubsjahres ausgezahlte einfaches Urlaubsgeld oder durch den Urlaubsscheck abgedeckt sind, falls der Urlaub beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit nicht während des Urlaubsjahres selbst genommen werden kann (nur Urlaubsregelung im privaten Sektor).. |
|
1204007 |
Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Aussetzungen nicht nehmen konnte und die er im zweiten Jahr nach dem Urlaubsjahr genommen hat |
Dieser Leistungscode steht für die Aufnahme der eventuell verbleibenden übertragenen Urlaubstage vom 13. bis zum 24. Monat nach dem Urlaubsjahr (nur Urlaubsregelung im privaten Sektor). |
|
1204008 |
Aufgenommene Urlaubstage Seeleute |
Weil die Urlaubsregelung für Seeleute auf besonders spezifische Weise organisiert ist, werden die aufgenommenen Urlaubstage mit einem separaten Leistungscode angegeben. Es betrifft nur einige Anmelder. |
|
2204001 |
Jugendurlaub und Seniorenurlaub |
Jugendurlaub: zusätzliche Urlaubstage für junge
Arbeitnehmer (Gesetz vom 28. Juni 1971 – Artikel 5) |
| xx05xxx | Arbeitsunfähigkeit | |
|
1205001 |
Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Tageslohn |
Garantierter Tageslohn bei Arbeitsunfähigkeit, der
vollständig vom Arbeitgeber getragen wird, außer wenn
diese auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall
zurückzuführen ist. |
|
1205002 |
Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Lohn für die erste Woche. |
Garantiertes Gehalt, das vollständig vom Arbeitgeber
für den Zeitraum vom 1. bis zum 7. Kalendertag der
Arbeitsunfähigkeit getragen wird, sofern diese nicht
auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall
zurückzuführen ist. |
|
1205003 |
Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Monatslohn |
Garantiertes Gehalt, das vollständig vom Arbeitgeber
für den Zeitraum des 1. Monats der Arbeitsunfähigkeit
getragen wird, sofern diese nicht auf eine
Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen
ist. |
|
1205004 |
Vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitsunfähigkeit bis zur Ausschöpfung des Krankheitskredits (Bildungswesen und öffentlicher Sektor) |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden |
|
1205005 |
Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Lohn für Arbeiter – 2. Woche |
Es handelt sich um die 7 Tage nach den ersten 7 Tagen
vorübergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach
allgemeinem Recht, |
|
1205006 |
Arbeitsunfähigkeit mit Ergänzung zum garantierten Lohn für Arbeiter – nach der 2. Woche KAA 12bis/13bis |
Es handelt sich um die Tage nach der zweiten Woche
einer Krankheit oder eines Unfalls nach allgemeinem
Recht, |
|
2205001 |
Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, die nicht durch garantiertes Entgelt abgedeckt sind, während des theoretischen gesetzlichen Zeitraums des garantierten Lohns aus Gründen, die nicht dem Arbeitnehmer zuzuschreiben sind |
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall
nach allgemeinem Recht, nicht im Rahmen eines Systems
für angepasste Arbeit KIV. Abwesenheit, die nicht
durch den garantierten Lohn abgedeckt ist, aus
folgenden Gründen: |
|
2205002 |
Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, die nicht durch garantierten Lohn abgedeckt sind, während des theoretischen gesetzlichen Zeitraums des garantierten Lohns aus Gründen, die dem Arbeitnehmer zuzuschreiben sind |
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, nicht im Rahmen eines Systems für angepasste Arbeit KIV. Nicht durch den garantierten Lohn gedeckte Abwesenheit aufgrund fehlender Krankheitsbescheinigung, verspäteter Einreichung der Krankheitsbescheinigung oder Nichterscheinen zur Kontrolle |
|
2205003 |
Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht, nicht durch Lohn gedeckt, nach Ablauf der theoretischen gesetzlichen Lohngarantiefrist |
Jede andere Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit
oder Unfall nach allgemeinem Recht, die nicht im Rahmen
eines Systems für angepasste Arbeit KIV erfolgt und
nicht unter dem Code 2205001 oder dem Code 2205002 |
|
2205004 |
Krankheit - Prophylaktischer Urlaub ist ein vorbeugender Urlaub zur Verhinderung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten (der Arbeitnehmer wird vom Sektor Entschädigungen bezahlt). |
Die Tage der Arbeitsunterbrechung, die aufgrund des Kontakts mit einer von einer ansteckenden Krankheit betroffenen Person auferlegt werden (Artikel 239, § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Durchführung des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994) |
|
2205005 |
Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht bei angepasster Arbeit KIV |
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nach allgemeinem Recht im Rahmen eines Systems angepasster Arbeit KIV mit Genehmigung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des multidisziplinären Teams der Krankenkasse |
| xx06xxx | Arbeitsunfall und Berufskrankheit | |
|
2206001 |
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit |
Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern, die unter die
Arbeitsunfallregelung des privaten Sektors fallen,
organisiert durch das Gesetz vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle, und Berufskrankheiten von
Arbeitnehmern, die unter die Berufskrankheitsregelung
des privaten Sektors fallen, organisiert durch die
koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die über
die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten. |
|
1206001 |
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit garantiertem Tageslohn |
Garantierter Tageslohn bei Arbeitsunfähigkeit, der
vollständig vom Arbeitgeber getragen wird, wenn diese
auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall
zurückzuführen ist. |
|
1206002 |
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit normalem Tageslohn zu 100 % für die erste Woche |
Vorauszahlung des normalen Tageslohns in Höhe von 100 % durch den Arbeitgeber für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre.
Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der
Arbeit |
|
1206003 |
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit garantiertem Monatslohn |
Garantiertes Gehalt, das vollständig vom Arbeitgeber
für den Zeitraum des 1. Monats der Arbeitsunfähigkeit
getragen wird, sofern diese auf eine Berufskrankheit
oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.
Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der
Arbeit |
|
1206004 |
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit Ergänzung des Arbeitgebers ab der 2. Woche KAA 12bis/13bis |
Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der
Arbeit |
| xx07xxx | Arbeitslosigkeit | |
|
2207001 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer |
Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, sofern die Entlassung einem Vertreter des Personals oder einem Kandidaten für dieses Amt im Betriebsrat beziehungsweise im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz aus schwerwiegendem Grund notifiziert worden ist und diese Entscheidung wegen Nichteinhaltung der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19.03.1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist, vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan angefochten wird. |
|
2207002 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge technischer Störungen |
Eine technische Störung ist eine besondere Form höherer
Gewalt. |
|
2207003 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt |
Um vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer
Gewalt geltend machen zu können, muss die Definition
von höherer Gewalt erfüllt sein. |
|
2207004 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt medizinischer Art |
Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer
Gewalt medizinischer Art“ versteht man: |
|
2207005 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs |
Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der kollektiven Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs im Sinne der am 28.06.1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, sofern der Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die unabhängig von seinem Willen sind, keinen ausreichenden Anspruch auf Urlaub hat. |
|
2207006 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge einer kollektiven Schließung des Unternehmens wegen Urlaubs gemäß einem allgemeinverbindlich erklärten KAA |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge einer kollektiven Schließung des Unternehmens wegen Urlaubs aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten KAA Die Möglichkeit, eine Regelung einer kollektiven Schließung des Unternehmens wegen der Zuweisung zusätzlicher Urlaubstage gemäß eines allgemein verbindlich erklärten KAA einzuführen, ist für die Sektoren Textil (PK 120) und Diamant (PK 324) vorgesehen. Die Verwendung dieses Codes ist auf die paritätischen Kommissionen 120 oder 324 (und ihre entsprechenden Unterkommissionen) beschränkt. |
|
2207007 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der kollektiven Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung |
Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der kollektiven Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe, die im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung gewährt wird, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf diese Ausgleichsruhe hat, weil er erst im Laufe des Arbeitszyklus seinen Dienst angetreten hat. |
|
2207008 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder einer Aussperrung |
Arbeitnehmer, die aufgrund einer sozialen Aktion
(Streik oder Aussperrung) direkt oder indirekt
arbeitslos sind, können unter bestimmten
Voraussetzungen Leistungen bei vorübergehender
Arbeitslosigkeit aufgrund von Streik oder Aussperrung
erhalten. |
|
2207009 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen oder Aussetzungstage infolge von Arbeitsmangel |
Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge von
Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen” versteht
man das Fernbleiben des Arbeiters von der Arbeit wegen
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder wegen
der Einführung einer Teilzeitarbeitsregelung gemäß
Artikel 51 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die
Arbeitsverträge. |
|
2207010 |
Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung |
Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags infolge
ungünstiger Witterung gemäß Artikel 50 des Gesetzes vom
3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge. |
|
2207012 |
Vorgesehene, jedoch nicht erbrachte Leistungen von Tageseltern wegen der Abwesenheit von Kindern aus Gründen, die nicht durch die Tageseltern zu verantworten sind |
Fiktive Anzahl von Stunden, die mit den vorgesehenen, aber nicht erbrachten Leistungen eines Tagesvaters/einer Tagesmutter übereinstimmen, aufgrund der Abwesenheit von Kindern, die normalerweise betreut worden wären, die jedoch durch Umstände, auf die der Tagesvater/die Tagesmutter keinen Einfluss hat, nicht erschienen sind (Art. 3, 9. und Art. 27bis des K. E. vom 28. November 1969). |
| xx08xxx | Laufbahnunterbrechung | |
|
2208001 |
Abwesenheit im Rahmen einer Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit (MNA) |
Sie betrifft nur die Abwesenheitsstunden, wenn eine Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit in Kraft ist |
| xx09xxx | Ausbildungen | |
|
1109001 |
Ausbildung außer Förderung des sozialen Aufstiegs und Bildungsurlaub |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte
Stunden. |
|
1209001 |
Ausbildung zur Förderung des sozialen Aufstiegs mit Aussetzung des Arbeitsvertrags |
Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der
Arbeit |
|
1209002 |
Bildungsurlaub mit Aussetzung des Arbeitsvertrags |
Es handelt sich um die Stunden der Abwesenheit von der
Arbeit |
| xx10xxx | Familie | |
|
2210001 |
Maßnahme zum Mutterschutz |
Jede andere Maßnahme zum Schutz der Mutterschaft, die nicht in einem anderen Gesetzbuch aufgeführt ist. |
|
2210002 |
Mutterschaftsruhe oder umgewandelter Mutterschaftsurlaub bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter |
Abwesenheit der Mutter aufgrund einer Schwangerschaft
und Geburt eines Kindes oder umgewandelter
Mutterschaftsurlaub bei Tod oder Krankenhausaufenthalt
der Mutter |
|
2210003 |
Stillpause |
Die Stunden der Arbeitsunterbrechung zum Stillen oder Abpumpen von Milch gemäß dem KAA Nr. 80 vom 27. November 2001 zur Einführung eines Rechts auf Stillpausen, geändert durch das KAA Nr. 80bis vom 13. Oktober 2010. |
|
2210004 |
Vom Arbeitgeber bezahlter Vaterschafts- oder Geburtsurlaub |
Das Recht auf Geburtsurlaub (früher auch
„Vaterschaftsurlaub” genannt) gemäß Artikel 30, § 2 ff.
des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge gilt
für alle Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag
beschäftigt sind, der unter das Gesetz vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge fällt.. |
|
2210005 |
Nicht vom Arbeitgeber bezahlter Vaterschafts- oder Geburtsurlaub |
Geburtsurlaub (früher auch „Vaterschaftsurlaub”
genannt) gemäß Artikel 30, § 2 ff. des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge, gilt für alle
Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt
sind. |
|
2210006 |
Vom Arbeitgeber bezahlter Adoptions- oder Pflegeelternurlaub |
Adoptionsurlaub, gilt für alle Arbeitnehmer, die mit
einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind (Art. 30ter des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge)
Einmaliges Recht auf Pflegeelternurlaub, gilt für alle
Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt
sind, als Pflegeeltern eingesetzt sind und aufgrund
einer Unterbringung im Rahmen der Langzeitpflege ein
minderjähriges Kind in ihrer Familie aufnehmen (Art.
30sexies des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge). |
|
2210007 |
Nicht vom Arbeitgeber bezahlter Adoptions- oder Pflegeelternurlaub |
Adoptionsurlaub |
|
2210008 |
Pflegetätigkeit |
Abwesenheitstage für Pflegeeltern, die vom LfA eine Tagesvergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen erhalten (Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 und Königlicher Erlass vom 27. Oktober 2008). |
| xx97xxx | Bereitschaftszeit, nicht als Arbeitszeit angesehen | |
|
1397001 |
Bereitschaftszeit, die nicht als Arbeitszeit angesehen wird |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden,
die keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes vom
16. März 1971 sind., |
| xx98xxx | andere vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheiten | |
|
1298001 |
Erster Tag Abwesenheit infolge ungünstiger Witterung im Bausektor |
Es handelt sich um einen vom Arbeitgeber bezahlten
Tag. |
|
1298002 |
Urlaub aus zwingenden Gründen mit Lohnfortzahlung; |
Es handelt sich um die Stunden aufgrund einer als
zwingenden Grund angesehenen Abwesenheit |
|
1298003 |
Technische Störung im Unternehmen oder Schließung des Unternehmens zum Schutz der Umwelt |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte
Abwesenheitsstunden. |
|
1298004 |
Vom Arbeitgeber vergüteter Gewerkschaftsauftrag |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte
Stunden, |
|
1298099 |
Rechtmäßige Abwesenheit mit Fortzahlung des normalen Lohns |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte Stunden
rechtmäßiger Abwesenheit. |
|
1298006 |
Vom Arbeitgeber bezahlte kurzfristige Beurlaubung |
Es handelt sich um die Stunden aufgrund einer als kurzfristige Beurlaubung geltenden Abwesenheit. |
|
1298007 |
Leistungsbefreiung am Ende der Laufbahn |
Es handelt sich um vom Arbeitgeber bezahlte
Stunden. |
| xx99xxx | andere nicht vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheiten | |
|
1299001 |
Urlaub aus zwingenden Gründen ohne Lohnfortzahlung |
Es handelt sich um die Stunden, die als zwingender
Grund für die Abwesenheit angesehen werden |
|
1299099 |
Unbezahlte, rechtmäßige Abwesenheit |
Vom Arbeitgeber genehmigte Abwesenheit, für die der
Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat und die nicht zu
Lasten der sozialen Sicherheit geht. |
|
1299003 |
Amt eines Sozialrichters |
Es handelt sich um Stunden der Abwesenheit. - aufgrund
der Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags gemäß
Art. 40 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur
einheitlichen Bestimmung von Begriffen im Bereich der
Arbeitszeit in der sozialen Sicherheit, unter Anwendung
von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, |
|
1299004 |
Streik oder Aussperrung |
Es handelt sich um die Streiktage, an denen sich der Arbeitnehmer beteiligt hat, sowie die Abwesenheitstage infolge Aussperrung (Lockout). Der Arbeitgeber zahlt für diese Tage keinen Lohn. |
|
1299005 |
Nicht vom Arbeitgeber bezahlter Gewerkschaftsauftrag |
Tage für Gewerkschaftsauftrag (Gewerkschaftsmission), für die der Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat. |
|
1299006 |
Bürgerliche Pflichten ohne Lohnfortzahlung |
Tage der bürgerlichen Pflicht, für die der Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat. |
|
1299007 |
öffentliches Mandat ohne Lohnfortzahlung |
Tage der öffentlichen Mandats, für die der Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat. |
|
1299008 |
Milizpflichten |
Aussetzung des Arbeitsvertrags aufgrund von Milizpflichten. |
|
1299009 |
Nicht geleistete Tage oder nicht geleistete Stunden obwohl im Arbeitsverhältnis vorgesehen |
Es handelt sich um nicht geleistete Tage oder Stunden, die gemäß dem Arbeitsvertrag oder der statutarischen Bechäftigung vorgesehen sind, mit Ausnahme von Tagen der Inaktivität. |
|
1299010 |
8 - Normale Inaktivitätstage innerhalb des Arbeitsplans der Beschäftigung |
Es handelt sich um Tage der Inaktivität innerhalb des Arbeitsplans des Arbeitsvertrags oder der statutarischen Beschäftigung. Anzahl Stunden = immer 0 |
|
1299011 |
Tage, an denen die Person nicht durch einen Vertrag oder ein Statut gebunden ist |
Es handelt sich um nicht geleistete und nicht bezahlte Tage, an denen die Person nicht durch einen Vertrag oder ein Statut gebunden ist Anzahl Stunden = immer 0 |