5.5.10. Der Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung des Asbestfonds.
Die Einkünfte des Asbestfonds reichen derzeit aus, um die Zahlung der Entschädigungen der Opfer und ihrer Berechtigten zu gewährleisten. Daher wird der Arbeitgeberbeitrag von 0,01 % zur Finanzierung des Asbestfonds für das 3. und 4. Quartal 2012 ausnahmsweise nicht geschuldet.
Ferner hat der Gesetzgeber für das Jahr 2012 einen neuen speziellen Arbeitgeberbeitrag von 0,005 % auf Jahresbasis zur Finanzierung der Quartalsanpassungen der Entschädigungen aufgrund von Arbeitsunfällen eingeführt. Dieser Sonderbeitrag wird von den dem LSSPLV angeschlossenen Verwaltungen nur für Tageseltern, Künstler und Ärzte in Ausbildung zum Facharzt geschuldet, die der Arbeitsunfallregelung des Privatsektors, die durch das Arbeitsunfallgesetz vom 10.04.1971 organisiert ist, unterliegen. Für diese drei Personalkategorien wird daher die Einnahme des Arbeitgeberbeitrags von 0,01 % zur Finanzierung des Asbestfonds im 3. und 4. Quartal 2012 durch die Einnahme eines identischen Arbeitgeberbeitrags von 0,01 % für die private Arbeitsunfallregelung ersetzt.
(gesetzliche Grundlage: Programmgesetz vom 29.03.2012 - BS vom 06.04.2012 - und noch nicht veröffentlichte königliche Erlasse).