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Preisgelder für entlohnte Sportler

Preise, die von Veranstaltern an entlohnte Sportler für das Erreichen bestimmter individueller Ergebnisse vergeben werden, sind vom Lohnbegriff ausgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.

  • das Recht auf die Preise wird ausschließlich vom Veranstalter des Sportwettbewerbs gewährt
  • der Veranstalter trägt die volle finanzielle Last der Preise
  • die Verteilung in Abhängigkeit von der individuellen Leistung wird vom Veranstalter vor Beginn des Wettkampfs festgelegt
  • der Preis wird direkt an den einzelnen Sportler ausgezahlt:
    • vom Veranstalter oder
    • von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, dessen Zweck die Organisation, Förderung und/oder Verbreitung des Sports ist und der nur als Vermittler zwischen dem Veranstalter und dem Athleten auftritt.

Es steht dem einzelnen Sportler frei, die Preise anschließend mit Teamkollegen oder Mitarbeitern des Teams zu teilen.

Der Ausschluss gilt nur, wenn der Preis nicht als Ersatz oder Umwandlung von Löhnen, Prämien, Sachleistungen oder anderen sozialversicherungspflichtigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Leistungen oder Zuschlägen zu diesen gewährt wurde.