Arbeitsunfähigkeit

Durch die Anschläge können Sie nicht mehr arbeiten, aber es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall à Beteiligung der Entschädigungsversicherung

Wird Ihre Situation nicht als einen Arbeitsunfall oder Unfall auf dem Arbeitsweg betrachtet, so haben sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität.

Für Arbeitnehmer gilt in der Entschädigungsversicherung eine andere Regelung als für Selbständige. Arbeitnehmer erhalten eine Entschädigung, die von ihrem früheren Lohn und ihrer familiären Lage abhängt. Die Entschädigung gilt als Ausgleich des Lohnausfalls bei Arbeitsunfähigkeit. Selbstständige erhalten eine Pauschalentschädigung je nach ihrer familiären Lage und je nachdem, ob die Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde oder nicht.

Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder das LIKIV.

Statutarische Bedienstete kommen nicht in Frage für die Entschädigungsversicherung. Für sie wird eine gesonderte Regelung angewendet. Zuerst müssen die sogenannten „Krankheitstage“ aufgebraucht werden. In diesem Zeitraum beziehen sie ihren Gehalt weiter. Danach kann der Beamte in „Disponibilität“ gestellt werden, was mit einer Verringerung des Gehalts einhergeht. Statutarische Bedienstete können also nie „von der Krankenkasse abhängen“.

Wenden Sie sich bitte an den Personaldienst oder konsultieren Sie die Website des FÖD P&O.