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Mandatar
Vermutung von Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit
Unter zwei Bedingungen setzt die Verwaltung voraus, dass Sie eine selbständige Berufstätigkeit als Mandatar ausüben:
- Sie sind eine natürliche Person, und
- Sie üben, angestellt oder nicht, ein Mandat in einer Gesellschaft oder in einer Vereinigung aus, die ein Unternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreibt.
In dieser Situation sind Sie versicherungspflichtig im Rahmen des Sozialstatuts der Selbständigen.
Die Vermutung wird durch den Nachweis der Unentgeltlichkeit des Mandats widerlegt
Um die Vermutung zu widerlegen, müssen Sie den Nachweis der Unentgeltlichkeit Ihres Mandats erbringen. Unentgeltlichkeit bedeutet, dass es tatsächlich keine Vergütung gibt und dass rechtlich keine Vergütung gewährt werden kann.
Der Nachweis der rechtlichen Unentgeltlichkeit wird anhand der Satzungen der Gesellschaft oder der Vereinigung erbracht. In Ermangelung einer Satzungsbestimmung kann ein Beschluss des Organs, das berechtigt ist, die Unentgeltlichkeit des Mandats für die Zukunft festzulegen, als Nachweis gelten. Dieser ergibt sich aus:
- der Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, oder
- der Mitteilung, an die Sozialversicherungskasse oder an das LISVS, der Satzungsbestimmung oder des Beschlusses des berechtigten Organs.
Die tatsächliche Unentgeltlichkeit kann mit allen rechtlichen Mitteln außer Zeugenaussagen nachgewiesen werden.
Der Nachweis der Unentgeltlichkeit des Mandats kann nicht zugelassen werden:
- wenn sich aus dem Mandat ein Einkommen ergibt
- wenn die Vereinigung oder die Gesellschaft Beiträge oder Prämien für den Aufbau einer ergänzenden Pension zu Gunsten des Mandatars leistet.
Rechtliche Unentgeltlichkeit: begrenzte Rückwirkung
Der Nachweis der rechtlichen Unentgeltlichkeit des Mandats kann nicht über 12 Monate vor dem Monat der Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder dem Monat der Mitteilung an die Sozialversicherungskasse oder das LISVS rückwirkend sein.
Pensioniert? Der Nachweis der tatsächlichen Unentgeltlichkeit genügt
Als pensionierter Mandatar brauchen Sie nur die tatsächliche Unentgeltlichkeit nachzuweisen, um nicht in den Anwendungsbereich der Selbständigenregelung zu fallen.